Zugewinn Erbschaft

Falls während einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft kein Güterstand vereinbart wurde, leben die Partner im gesetzlichen Güterstand. Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft und hierbei bleiben die Vermögen der Partner voneinander getrennt. Dies beinhaltet jedoch auch, dass es bei einer Auflösung der Gemeinschaft  ein während der Ehe erbrachter Zugewinn zwischen den beiden Vermögenszuwächsen auszugleichen ist.

Um dies zu ermitteln ist es sinnvoll, das Anfangsvermögen (Stichtag ist der Hochzeitstag) getrennt und schriftlich festzuhalten. Der Differenzbetrag zwischen dem getrennt vermerkten Vermögenswert zu Anfang und dem Schlussvermögen der Eheleute kann berechnet werden und die Teilung dieses Wertes ist der auszugleichende Zugewinn.

Stichtag für die Feststellung des Zugewinns bei der Erbschaft ist der Tag, an dem einer der beiden Partner stirbt. Zur Ermittlung des Zugewinns lesen Sie bitte auch im Artikel „Zugewinn.“

Zugewinn ausgleichen bei der Erbschaft

Auch in der Zugewinngemeinschaft lebende Eheleute erben nach der gesetzlichen Erbfolge. Wenn der Ehe- oder Lebenspartner sie enterbt hat, können Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden. Liegt kein gültiges Testament vor, wird die Erbschaft nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Bei den Erbquoten der gesetzlichen Erbfolge richtet sich das Gesetz auch im Güterstand einer Zugewinngemeinschaft danach ob er zusammen mit Erben der ersten oder weiteren Ordnungen.

Bei der Anspruchsberechnung des Zugewinns in der Erbschaft, sind die Miterben wichtig.  Der überlebende Ehegatte hat unterschiedlich Erbansprüche, dies betrifft allerdings nur bedingt den Zugewinn.

Zugewinn und Erbenordnungen

Neben den Angehörigen erster Ordnung beträgt die Erbquote des überlebenden Ehepartners ein Viertel (§ 1931 BGB) + ein Viertel (§ 1371 BGB) ergibt die Hälfte der Erbschaft.

Neben den Angehörigen zweiter Ordnung beträgt die Erbquote des überlebenden Ehepartners die Hälfte (§ 1931 BGB) + ein Viertel ( § 1371 BGB) dies ergibt ¾ Anteil an der Erbschaft.

Bei den weiter entfernten Verwandten die zur dritten Ordnung gehören, erhält der überlebende Ehegatte schon automatisch ¾ Anteil lt. § 1931 BGB. Bei allen höheren Ordnungen sind noch weiter entfernte Verwandte beteiligt und diese haben kein Anrecht mehr, denn in diesem Fall erben Witwer/Witwe 100 % (§ 1931 Abs.2 BGB).

Der Zugewinnausgleich bei der Erbschaft erhöht den gesetzlichen Erbanteil des Überlebenden also pauschal um ¼ des Nachlasses. Ein pauschaler Ausgleichsanspruch entsteht jedoch nur, wenn der überlebende Ehepartner diesen Ausgleichsanspruch wegen eines Zugewinns auch verlangen kann.

Wenn Kinder des Erblassers am Nachlass beteiligt sind dann erbt der überlebende Partner (Ehe oder Lebenspartnerschaft) ¼ Erbanteil und ein weiteres 1/4 aus dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieses pauschale Viertel erhält er aufgrund der Zugewinngemeinschaft und zwar ist es hierbei gleichgültig, ob im Erbfall ein Zugewinn erzielt wurde. Die gesetzliche Erbfolge legt fest dass der überlebende Partner in der Zugewinngemeinschaft die Hälfte erbt. Die zweite Hälfte des Nachlasses wird unter den Abkömmlingen aufgeteilt.

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