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Testament Definition

Wenn ein Mensch in Deutschland kein Testament verfasst und ein Vermögen hinterlässt, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge. Diese sieht vor, dass die engsten Verwandten nach einer festgelegten Erbenordnung das Vermögen übernehmen.

Testament Definition: der letzte Wille

Der letzte Wille bei der Vermögensübergabe an die nächste Generation, steht jedem Erblasser grundsätzlich frei. Er kann entscheiden, ob er dies an einen Alleinerben oder auch an eine Erbengemeinschaft und das mit andersgearteten Erbquoten im Testament verteilen möchte. Grundsätzlich haben die Anordnungen im Testament Vorrang gegenüber den gesetzlichen Vorgaben. Hierzu gibt es allerdings einige Einschränkungen, die beachtet werden müssen.

 

Testament Definition

Testament Definition: die Erbfähigkeit der Erben

Im Testament bedachte Personen müssen grundsätzlich zunächst einmal erbfähig sein. Eine Erbfähigkeit besitzen nur natürliche und lebende Personen jeden Alters. Dies können nach der gesetzlichen Definition z.B. die Abkömmlinge, Freunde des Verstorbenen oder auch der weitere Verwandtenkreis sein. Der Begriff Erbfähigkeit trifft auch auf so genannte juristische Personen (bestimmte Firmen z.B. GmbH) zu. Auch Vereine, die Kirche und gemeinnützige Gesellschaften gehören zu diesem Berechtigtenkreis. Ein gezeugter aber noch ungeborener Mensch ist erbfähig, obwohl er noch nicht lebt.

Testament Definition – einzelner Ausgestaltungen

Das Testament ist auch rechtskräftig, wenn es eigenhändig verfasst wurde. Die gesetzliche Definition lautet das privatschriftliche Testament.

Wenn das Testament zur Niederschrift bei einem Notar erstellt wurde lautet die gesetzliche Definition das öffentliche Testament. Beide Gestaltungsformen vor dem Gesetz völlig gleichrangig. Das notarielle Testament ist dem handschriftlichen im Rang nicht überlegen. Ein vom Anwalt oder Notar verfasstes Testament kann auch durch ein handschriftlichtes Testament neuen Datums ergänzt und widerrufen werden.

Testament Definition – die Kostennote des Notars oder Anwalts

Das handgeschriebene Testament verursacht keine Kosten, denn es kann auch ohne jegliche Hilfe geschrieben werden. Den Vorteil dass es günstig ist, könnte der Nachteil, dass es vielleicht nicht rechtskräftig verfasst ist oder nach Ihrem Ableben verschwindet zunichte machen. Auch Änderungen oder die kostenfreie Vernichtung sind möglich und dies ergibt eine große Flexibilität bei familiären Veränderungen. Beim öffentlichen Testament ist dies alles wiederum nicht der Fall denn jede Veränderung ist mit Kosten verbunden. Diese Investition könnte sich für den Erblasser lohnen, wenn man bedenkt, dass vielleicht ein Erbstreit vermieden werden kann.

Testament Definition – die gute Aufbewahrung

Der „Verlust“ eines Testamentes passiert oft auch dann, wenn dem Erben der es findet die Regelung nicht gefällt. Diesen Verlustfall möchte jeder Erblasser mit Sicherheit abwehren. Es wäre möglich das gleiche Testament mehrfach zu schreiben und an abwechselnden Orten aufzubewahren. Man kann dieses Dokument auch verschiedenen Personen seines Vertrauens übergeben mit der Bitte zur Ablieferung beim Nachlassgericht nach dem Ableben. Nur wenn dies auch geschieht, kann ein Erblasser unzweifelhaft davon ausgehen, dass die Anordnungen auch wie gewünscht ausgeführt werden. Eine weitere Möglichkeit ergibt sich durch die notarielle Verwahrung. Das öffentliche Testament wird meist automatisch in amtliche Verwahrung genommen (§ 34 Abs.1 BeurkG, §§ 2258 a, 2258 b BGB). Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Erblasser dies nicht wünscht. Das eigenhändige Testament kann ebenfalls auf Antrag natürlich gegen die Entrichtung einer geringen Gebühr amtlich verwahrt werden (§ 2248 BGB). 

Testament Definition – die klare rechtssichere Willenserklärung

Der Erblasser sollte in jedem Fall Zweideutigkeiten in der Formulierung seines Testaments vermeiden. Auch umständliche und dadurch missverständliche Formulierungen sind eine Interpretationssache. Solche Anordnungen könnten zudem auch mit dem Erbrecht kollidieren. Wenn man unsicher ist, kann es besser sein, einen fachkundigen Rat beim Fachanwalt für Erbrechtsfragen einzuholen. Die Gebühr einer Erstberatung ist nicht teuer, sie macht so ca. 200 Euro aus und hat den Vorteil, dass sie viele Scherereien ersparen kann. Die Formalien, die nach dem BGB zu beachten sind und das Erbschaftssteuergesetz machen solche Beratungen oft wertvoll. Auch bei ganz einfach erscheinenden Erbsachen kann es sinnvoll sein.

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