Teilungsanordnung

Von einer Teilungsanordnung ist die Rede, wenn der Erblasser einem der Erben einen bestimmten Nachlassgegenstand zukommen lassen möchte, ihn aber dennoch nicht bevorzugen will. Bei der Umsetzung der klassischen Teilungsanordnung wird die gesetzliche oder im Testament festgelegte Erbquote unverändert bleiben.

Durch die Bestimmung einer Teilungsanordnung wird lediglich dem einzelnen Erben ein festgelegter Vermögensgegenstand fest zugewiesen. Der Begünstigte einer  Teilungsanordnung wird nicht alleiniger Eigentümer an der betreffenden Sache. Die Teilungsanordnung gibt ihm lediglich einen Auseinandersetzungsanspruch bezüglich des betreffenden Gegenstandes. Der favorisierte Erbe kann bei der Auseinandersetzung die Inbesitznahme des ihm zugedachten Gegenstandes verlangen. 

Beispiel: Der Erblasser besitzt eine Firma und ein Einfamilienhaus. Bei der Teilungsanordnung bestimmt er, dass ein bestimmter Erbe die Firma erhalten soll. Der Wert des gesamten Nachlasses wird ermittelt und die Miterben erhalten ihren Anteil zusätzlich zu den anderen Erbanteilen.

Hinweis: Die Teilungsanordnung begründet nicht das einzelne Erbrecht an den zugewandten Gegenständen, sondern lediglich eine schuldrechtliche zu ihrer Ausführung verpflichtende Anordnung. Der Begünstigte der Teilungsanordnung hat daher eine Rechtsposition, die der eines Vermächtnisnehmers ähnelt. Der Erblasser kann mit Hilfe der Teilungsanordnung in seinem Testament festlegen, auf welche Weise der Nachlass verteilt werden muss.

Tipp: Allzu starre Vorschriften des Erblassers können zu einem Unfrieden und damit zu großen Erbstreitigkeiten unter den Miterben führen. Sorgen Sie als Erblasser dafür, dass bei der Teilungsanordnung kein Interpretationsspielraum bleibt.

Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis

Die Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und dem Vorausvermächtnis liegt in der Erbquote begründet. Nur, wenn der Erbe den ihm gesondert zugestandenen Vermögensgegenstand auf den Miterbenanteil angerechnet bekommt, liegt die Teilungsanordnung im Testament vor.

Wenn allerdings vorgesehen ist, dass ein einzelner Miterbe den Gegenstand zusätzlich zu seinem Erteil bekommt, dann handelt es sich um ein Vorausvermächtnis. Der Miterbe muss sich diese vorzeitig zugewendete Begünstigung nicht anrechnen lassen und dies auch mit den Miterben nicht teilen. Es handelt sich bei dem Vorausvermächtnis um eine Bevorzugung eines einzelnen Erben, ganz im Gegensatz zur Teilungsanordnung.

 

Hinweis: Der begünstigte Miterbe kann bei der Teilungsanordnung nur einen Anspruch auf Auseinandersetzung nach den Vorschriften des Testaments geltend machen. Beim Vorausvermächtnis ist der Miterbe berechtigt, vor der Teilung die Herausgabe des betreffenden Gegenstandes ohne Beteiligung der Anderen zu fordern.

 

Die Abgrenzung innerhalb der Anordnungen, ob es sich um ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung handelt, ist für die Gerichte manchmal schwierig. Der Erblasser sollte das Testament entsprechend formulieren und sich bei Unsicherheiten besser einen Rechtsrat einholen. Meist werden sich die Miterben untereinander nicht gütlich einigen, vor allem dann wenn sie sich benachteiligt sehen. In vielen Erbstreitfällen werden sie auch versuchen, sich auch über die Anordnungen des Erblassers hinwegzusetzen. Teilungsanordnungen, die nicht rechtssicher verfasst sind führen deshalb oft zu Erbauseinandersetzungen, bei denen die Miterben versuchen, eine günstigere Vereinbarung zu treffen. Dies dürfte nicht Sinne des Erblassers sein, der mit einer Teilungsanordnung ganz bestimmte Zwecke verfolgt.

Teilungsanordnung mit Testamentsvollstreckung

Der Erblasser hat auch die Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Der Vollstrecker ist meist eine neutrale Person und absolut daran gebunden, die Aufteilung des Nachlasses nach der Teilungsordnung im Testament vorzunehmen. Es ist jedoch auch in diesem Fall nicht auszuschließen, dass ein besonnener Testamentsvollstrecker bei einer einstimmigen Einigkeit der Erben umstimmen lässt und einer endgültigen Vollstreckung nicht im Wege steht. Die Erbengemeinschaft hat auch die Option, das Erbe nach dem Abschluss der Testamentsvollstreckung einzelne Nachlassgegenstände untereinander aufzuteilen. Die Erben müssen sich allerdings einigen, keiner kann nehmen wie es ihm beliebt.

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