Vorausvermächtnis

Unter einem Vorausvermächtnis versteht man ein Vermächtnis, das dem Erben selbst zugesprochen wurde vom Erblasser und zwar zusätzlich zu seinem Erbteil.

Das heißt, dass der zusätzlich bedachte Erbe gegen die weiteren Miterben einer Erbengemeinschaft noch vor der Teilung des Nachlasses den Anspruch auf die Zuwendung des Vermächtnisses hat. Erst nach der Erfüllung wird der Nachlass nach der vorgesehenen Erbquote aufgeteilt unter allen Erben.

Das Vorausvermächtnis hat einen gravierenden Unterschied zur Teilungsanordnung und zum „normalen“ Vermächtnis. Bei der Teilungsanordnung bestimmt der Erblasser, dass einer der Erben einen bestimmten Gegenstand zwar vorweg erhalten soll, doch diesen Gegenstand bekommt er nicht zusätzlich, sondern muss sich diesen auf das eigene Erbteil anrechnen lassen. Wenn der zugewandte Gegenstand einer Teilungsanordnung mehr wert ist als der Erbteil, dann muss dieser Erbe den Mehrwert ausgleichen gegenüber den Miterben.

Das Vermächtnis

Wenn der Erblasser einen ihm wichtigen Menschen nicht zu seinem Erben machen möchte, so kann er ihm jedoch mit einem Vermächtnis etwas hinterlassen. Ein Vermächtnis ist der Zusatzwille im Testament einer genau bestimmten Person einen Teil seines Vermögens zu übergeben. Das Vermächtnis im Testament  begründet einen schuldrechtlichen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den oder die Erben.

Ein Beispiel:

„Meine Ehefrau, Marianne Speidel bestimme ich zu meiner Alleinerbin. Mein Freund, Herr Jürgen Glück soll den antiken Sekretär (genaue Beschreibung) in meinem Arbeitszimmer erhalten.“

 

Der benannte Freund hat im Erbfall das Recht den Sekretär von der Ehefrau einzufordern. Das Vermächtnis ist ein zusätzlich im Testament festgeschriebener  letzter Wille zu Gunsten des Bedachten. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt wie der Inhalt eines solchen Vermächtnisses mindestens aussehen sollte. Die Ausgestaltung eines Vermächtnisses ist an keine besondere gesetzliche Form gebunden zur Gültigkeit.

Der Erblasser muss also nicht auf eine besondere Wortwahl achten. Die Formulierung sollte jedoch, wie bei jeder Anordnung von Todes wegen klar erkennbar sein. Es sollte exakt festgelegt werden, welcher Gegenstand genau gemeint ist, oder dass ein bestimmter Teil des Vermögens an eine genau bestimmte Person abgegeben werden soll vom Erben. Dies kann auch jede weitere Handlung des Erblassers sein, die darauf abzielt, dem Bedachten etwas zukommen zu lassen, das ihm einen Vermögensvorteil verschafft.

Der Vermächtnisnehmer tritt allerdings nicht, wie die Erben, die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers an. Er hat lediglich einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegen die Erben. Der Erblasser kann auch in Form eines Vermächtnisses anordnen, dass eine Person einen Immobilienbesitz nach seinem Ableben erhalten soll. Wenn ein solches Vermächtnis im Testament steht ist dem Vermächtnisnehmer die benannte Immobilie auch zu überlassen. Falls diese Immobilie mit Hypotheken belastet ist, muss diese Schuld auch in der Regel vom Vermächtnisnehmer mit übernommen werden. Hierzu gibt es wiederum genaue Bestimmungen.

Vorausvermächtnis

Wie vorgenannt, erhält der Begünstigte ein Vorausvermächtnis vor der Aufteilung des Gesamtnachlasses, ein Beispiel:

Die beiden Kinder des Erblassers sollen laut Anordnung dessen Erben je zur Hälfte sein. Zusätzlich ordnet der Erblasser an, dass eines der Kinder im Vorausvermächtnis dessen Schmuck erhalten soll. Das mit dem Vorausvermächtnis bedachte Kind kann zunächst einmal den Anspruch auf die Herausgabe des Schmucks fordern. Der Vermögenswert wird nicht in die Erbmasse einbezogen, sondern der restliche Nachlass wird wertmäßig je zur Hälfte aufgeteilt.

Beim Vorausvermächtnis ist der Begünstigte wie im Beispielfall benannt auch gleichzeitig Erbe des Erblassers. Ihm wird mit der Anordnung zum Vorausvermächtnis zusätzlich ein Gegenstand hinterlassen der nicht in die Gesamterbmasse fällt. Vorausvermächtnisse werden bei einer Berechnung von Pflichtteilansprüchen nicht abgezogen.

Worin unterscheidet sich ein Vorausvermächtnis von einem klassischen Vermächtnis?

All diejenigen, die ihren Nachlass vorbildlich planen möchten, sollten um die Möglichkeit eines Vermächtnisses wissen. Gleichzeitig sollten sie dieses von einem Vorausvermächtnis unterscheiden können. Damit die Differenzierung gelingt, muss man sich vor Augen führen, dass ein Vermächtnis darauf abzielt, einen bestimmten Vermögenswert aus dem Nachlass einer Person zukommen zu lassen, die nicht Teil der Erbengemeinschaft ist.

Bei einem Vorausvermächtnis ist dies anders, denn es geht zwar ebenfalls um einen bestimmten Gegenstand, aber der Vermächtnisnehmer ist zugleich auch Erbe. Durch das Vorausvermächtnis soll demnach vor allem sichergestellt werden, dass die betreffende Sache in den Besitz des richtigen Erben über geht.

Welche Vorteile bietet ein Vorausvermächtnis?

Ein Vorausvermächtnis bietet den großen Vorteil, dass der Erblasser zu Lebzeiten sehr konkret bestimmen kann, wer was bekommt. Es geht also nicht nur um eine anteilige Beteiligung am Nachlass, sondern um den Verbleib bestimmter Gegenstände nach dem Tod des Erblassers.

Abgesehen davon, dass sich der künftige Erblasser so größtmögliche Sicherheit verschafft, ist ein Vorausvermächtnis auch ein geeignetes Mittel, um drohenden Erbschaftsstreitigkeiten vorzubeugen. Durch das Vorausvermächtnis werden klare Verhältnisse geschaffen, so dass sich die Erben nicht mehr um den betreffenden Gegenstand streiten können und müssen.

Welche Alternativen gibt es zu einem Vorausvermächtnis?

Als künftiger Erblasser kann man den Schritt eines Testaments mit integriertem Vorausvermächtnis gehen, sollte aber auch etwaige Alternativen nicht unberücksichtigt lassen. Vor allem eine Schenkung zu Lebzeiten bietet sich an, denn im Zuge dessen kann man einen bestimmten Vermögenswert direkt auf die gewünschte Person übertragen und muss folglich nicht bangen, ob und wie der eigene letzte Wille schlussendlich umgesetzt wird.

Achtung! Zwei Tipps aus der Redaktion

Wer sich mit konfliktfreien Lösungen zur Erbverteilung befasst, sollte zunächst daran denken, dass es wichtig ist, überhaupt vorzusorgen. Ohne Testament sind die Hinterbliebenen orientierungslos und geraten leichter in Streit miteinander, weshalb man seinen letzten Willen eindeutig erklären sollte. Ein Testament ist hier schon einmal die richtige Wahl.

Zudem kann ein Vorausvermächtnis hilfreich sein und dem betreffenden Erben einen bestimmten Gegenstand zusprechen, noch bevor das Erbe aufgeteilt wird. Damit dies bestmöglich gelingt, gibt es im Folgenden zwei Tipps aus der Erbrecht-Heute.de-Redaktion.

Lassen Sie sich juristisch zum Vorausvermächtnis beraten!

Als künftiger Erblasser sollte man sich ein grundlegendes Wissen rund um Testamente und Vorausvermächtnisse aneignen. Allerdings ist und bleibt man juristischer Laie und muss dies stets bedenken. Aus diesem Grund ist es ratsam, einen Fachanwalt für Erbrecht zu konsultieren. Gemeinsam mit diesem kann man die ideale Strategie für die Erbverteilung erarbeiten und auch ein Vorausvermächtnis integrieren. Wichtig ist, dass man als künftiger Erblasser weiß, worauf man sich einlässt und die Beratungsmöglichkeiten nutzt.

Suchen Sie das Gespräch mit Ihren Angehörigen!

Menschen, die ihr Testament um ein Vorausvermächtnis ergänzen möchten, wollen vor allem Streit vermeiden. Dass der Begünstigte zusätzlich zu seinem Erbanspruch in den Genuss des Vermächtnisses kommt, kann allerdings auch mit einem gewissen Konfliktpotenzial einhergehen. Es ist daher wichtig, das Gespräch mit den Angehörigen zu suchen und diesen die eigenen Beweggründe klar darzulegen. Auf diese Art und Weise lassen sich Unstimmigkeiten vermeiden beziehungsweise aus der Welt schaffen.

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