Kleiner Pflichtteil
Sofern die Eheleute im gesetzlichen Güterstand einer Zugewinngemeinschaft leben kann der Hinterbliebene zwischen einer erbrechtlichen und der güterrechtlichen Möglichkeit auswählen. Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wurde der Überlebende unzureichend testamentarisch bedacht kann er die Erbschaft ausschlagen und den kleinen Pflichtteil verlangen.
Zusätzlich erhält er den konkret ausgerechneten Zugewinn. In diesem Fall wird ein Zugewinn der beiden Eheleute nicht pauschal berechnet, sondern konkret Diese konkrete Errechnung erfolgt durch die Feststellung des Endvermögens minus Verbindlichkeiten minus das festgestellte Anfangsvermögen.
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Kleiner Pflichtteil – Erbrechtliche Lösung
Wählt der überlebende Partner die erbrechtliche Möglichkeit erhöht sich das Viertel des Ehegattenerbteils um ein weiteres Viertel. Das zweite Viertel ist das „güterrechtliche Viertel“ und es wird pauschal aufgrund der Zugewinngemeinschaft zugeschlagen. Ein etwaiger Ausgleichsanspruch ist hierdurch ebenfalls pauschal abgefunden. Bei einer kurzen Dauer der Ehe und oder einem hohen Einstiegsvermögen des Verstorbenen stellt die erbrechtliche Variante den Witwer/die Witwe meistens besser.
Kleiner Pflichtteil – Güterrechtliche Lösung
In der güterrechtlichen Lösung ist der überlebende Partner nicht als Erbe eingesetzt. Er hat statt der pauschalen Abgeltung vom Zugewinnausgleich eine Erhöhung des gesetzlichen Erbanteils offen dazu müsste er allerdings die Erbschaft ausschlagen. Der Überlebende bekommt in diesem Fall den realen, nach den §§ 1372 bis 1390 BGB ermittelten Zugewinnausgleich und noch den Pflichtanteil aus seinem erbrechtlichen Anspruch. Dieser Pflichtteil nennt sich der kleine Pflichtteil denn er errechnet sich nicht aufgrund eines erhöhten, gesetzlichen Erbteils nach § 1371 I BGB. Diese Pflichtteilsberechnung verläuft nach der Grundregel des § 1931 I, II BGB. Hierbei muss noch das Vorhandensein von Abkömmlingen beim Pflichtteilsanspruch berücksichtigt werden.
Kleiner Pflichtteil – die Regelung bei Gütertrennung
Im Falle dass die Ehepartner einen Ehevertrag schlossen und Gütertrennung beschlossen haben kann der überlebende Partner in jedem Fall nur den "kleinen Pflichtteil" verlangen und zwar ohne jeglichen güterrechtlichen Anteil.
Darstellung: Herr Muster stirbt und hinterlässt eine Ehegattin und 3 Kinder. Außerdem hinterlässt er ein Vermögen von 90.000 €. Er hat ein Testament verfasst und darin angeordnet dass seine 3 Kinder seine Alleinerben werden. Die Eheleute hatten eine Gütertrennung vereinbart. Was steht der Ehefrau zu?
Lösung: Die Kinder bilden eine Erbengemeinschaft und erhalten jedes 1/3 des Nachlasses. Die Ehefrau ist durch das Testament enterbt und hat lediglich den Anspruch auf den kleinen Pflichtteil. In diesem Fall muss zunächst einmal theoretisch das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau errechnet werden. Neben den 3 Kindern des Erblassers hätte sie fiktiv ein Erbrecht von einem Viertel. Der kleine Pflichtteil errechnet sich aus der Hälfte dieses gesetzlichen Erbanteils der Ehefrau. Er beträgt also im vorliegenden Fall dann 1/8 aus 90.000 € und das ergäbe 11.250 € Pflichtteil. Den Kindern verbliebe im Musterfall ein Gesamtnachlass von 90.000 € minus den kleinen Pflichtteil der Ehefrau hier hatten wir 11.250 € festgehalten. Die ergibt einen Restnachlass von 78.750 €, der in die Erbengemeinschaft der drei Kinder einfließt.