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Erbschaftssteuerrecht

Dass mit dem Tod eines Menschen auch der Anfall einer Erbschaft verbunden ist, ist auch den meisten juristischen Laien durchaus bewusst, schließlich werden die Hinterbliebenen zu Erben und erwerben somit den Nachlass des verstorbenen Erblassers von Todes wegen. Viele Aspekte im deutschen Erbrecht heute sind Verbrauchern jedoch nicht klar, was auch nicht weiter verwunderlich ist, denn bei dem Erbrecht handelt es sich um einen überaus komplexen Teilbereich in Recht und Rechtsprechung. So sind nur die Wenigsten mit dem Erbschaftssteuerrecht vertraut und kennen die hieraus resultierenden Konsequenzen, die sie als Erben mitunter zu tragen haben. Oftmals erweist es sich für die Hinterbliebenen sogar als Überraschung, dass der Staat eine Erbschaftssteuer erhebt und somit unter Umständen ein Teil der Erbschaft an den Fiskus abgeführt werden muss.

Da das Erbschaftssteuerrecht einen nicht unwesentlichen Aspekt des deutschen Steuersystems darstellt, sollten sich künftige Erblasser, die vorsorgen möchten, und Erben gleichermaßen, hiermit vertraut machen. Ein erfahrener Steuerberater kann in Sachen Erbschaftssteuer so manchen wertvollen Tipp geben und ist außerdem gerne behilflich, wenn es darum geht, den Nachlass optimal zu planen oder die fällige Erbschaftssteuererklärung abzugeben.

Die deutsche Erbschaftssteuer

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Erbschaftssteuer im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz juristisch verankert und als Erbanfallsteuer definiert. In der Praxis bedeutet dies, dass der Erwerb von Todes wegen durch einen Pflichtteilsberechtigten, Erben oder auch Vermächtnisnehmer mit der Erbschaftssteuerpflicht verbunden ist. Im Gegensatz dazu wird in einigen Ländern die Erbschaftssteuer als Nachlasssteuer ausgestaltet, weshalb mit dem Anfall der Erbschaft ein Teil des gesamten Nachlasses an den Fiskus geht noch bevor die Erbauseinandersetzung stattgefunden hat. In Deutschland ist dies nicht der Fall, so dass der Erwerb des einzelnen Erben hier ausschlaggebend ist.

Wer einen Teil des Nachlasses eines verstorbenen Erblassers erbt, wird von Gesetzes wegen zunächst einer Steuerklasse zugeordnet, die im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer von Belang ist. Das Erbschaftssteuerrecht fasst den überlebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner, die Kinder und Stiefkinder, sowie deren Abkömmlinge und auch die Eltern und weitere Voreltern in der Steuerklasse I zusammen. Die Geschwister, Schwiegerkinder, Nichten und Neffen, der geschiedene Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner, sowie die Schwieger- und Stiefeltern werden dahingegen der Steuerklasse II zugeordnet. Alle anderen Personen werden erbschaftssteuerrechtlich in Steuerklasse III eingeordnet. Die Zuordnung der Steuerklasse gibt im Zusammenspiel mit der Höhe der jeweiligen Erbschaft den anzuwendenden Erbschaftssteuersätze und Freibeträge vor.

Darüber hinaus bilden die gesetzlichen Freibeträge ebenfalls einen wesentlichen Aspekt des deutschen Erbschaftssteuerrechts. So wird den Erwerbern ein gewisser, steuerfreier Betrag gestattet. 

Nur wenn die jeweilige Erbschaft den persönlichen Freibetrag übersteigt, wird man vom Finanzamt zur Kasse gebeten. 

Dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner wird ein Freibetrag von 500.000 Euro zugestanden, die Kinder und Stiefkinder des Erblassers können jeweils 400.000 Euro steuerfrei erben, ebenso wie die Kinder eines vorverstorbenen Kindes oder Stiefkindes. Als Kind eines lebenden Kindes oder Stiefkindes des Erblassers kann man einen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro nutzen. Alle anderen Personen, die der Steuerklasse I angehören, erhalten im Rahmen der Erbschaftssteuer einen Freibetrag von 100.000 Euro. Für Erben, die der Steuerklasse II oder III zuzuordnen sind, sieht das Erbschaftssteuergesetz einen Freibetrag von je 20.000 Euro vor.

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