Cognationsprinzip

Das sogenannte Cognationsprinzip fand bereits in der germanischen Rechtssprechung Anwendung und verfügt somit über eine lange Geschichte. Bei den Germanen war das Cognationsprinzip nur im Zusammenhang mit erbrechtlichen Angelegenheiten relevant und bestimmte hier die juristische Erbfolge. Diesem Prinzip zufolge waren ausschließlich Blutsverwandte erbberechtigt, sodass das germanische Familienrecht lediglich die Abkömmlinge des Erblassers berücksichtigte. Überlebende Ehegatten konnten durch das Cognationsprinzip keinerlei Ansprüche bezüglich des Nachlasses geltend machen und waren folglich auf das Wohlwollen der Abkömmlinge angewiesen. 

Der Begriff Cognationsprinzip leitet sich von dem lateinischen Wort „cognatus“ ab, das mit blutsverwandt übersetzt werden kann. Folglich gibt bereits der Ausdruck selbst Auskunft über das Wesen des Cognationsprinzips, denn hierbei werden schließlich nur Personen berücksichtigt, die eine Blutsverwandtschaft mit dem Erblasser verbindet.

Im römischen Reich gestaltete sich das Erbrecht ursprünglich vollkommen anders, denn hier bildete das sogenannte Agnationsprinzip die Grundlage für entsprechende Entscheidungen. Demzufolge wurden alle, die unter der väterlichen Familiengewalt des Erblassers standen, an dessen Nachlass beteiligt. Hierzu zählten im alten Rom nicht nur die Abkömmlinge, sondern auch die Ehefrau. Im Laufe der Jahre verdrängte das Cognationsprinzip jedoch das Agnationsprinzip, sodass das römische Recht nur noch ausschließlich den Blutsverwandten des verstorbenen Erblassers eine Erbberechtigung zusprach.

Cognationsprinzip – Sicherung der Blutsverwandten

Im Zweifelsfall stand der überlebende Ehegatte also vollkommen mittellos da denn schließlich hatte er keinerlei Anrecht auf den Nachlass des verstorbenen Erblassers. Im Laufe der Zeit hat sich die Rechtssprechung jedoch deutlich gewandelt, sodass der überlebende Ehegatte heute nicht mehr in Form eines Nießbrauch an der Erbschaft beteiligt wird, sondern einen eigenen, echten Erbteil erhält. In der jüngeren Rechtssprechung werden Ehegatten also keineswegs mehr benachteiligt, sondern werden am Nachlass beteiligt. Eingetragene Lebenspartner, sowie Ehegatten erhalten nach hiesigem, geltendem Gesetz neben den Erben der ersten Ordnung ein Viertel des Nachlasses.

Die in Deutschland geltende gesetzliche Erbfolge geht grundsätzlich nach dem traditionellen Cognationsprinzip vor, schließlich werden hierbei ausschließlich Blutsverwandte berücksichtigt. Die einzige Ausnahme bilden hierbei Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, denn diese werden ebenfalls berücksichtigt und erhalten für gewöhnlich ein Viertel des Nachlasses. Neben den Abkömmlingen des Erblassers gehören auch die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis. Somit erhalten diese stets ihren Pflichtteil, selbst wenn sie testamentarisch enterbt wurden. Zudem steht es natürlich jedem Erblasser frei, ob er in seiner letztwilligen Verfügung ebenfalls Personen bedenkt, mit denen er nicht blutsverwandt ist. Das Cognationsprinzip bildet also lediglich die Basis für das aktuell in Deutschland geltende Erbrecht.

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