Sorgerecht entziehen – das Verfahren
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland definiert in Art. 6 GG, dass die Eltern eines Kindes das natürliche Recht haben, dieses zu pflegen und erziehen. Gleichzeitig handelt es sich hierbei auch um eine der obersten Pflichten der Eltern, schließlich liegt es in der Verantwortung der Eltern, das Kindeswohl zu gewährleisten. Zudem legt Art. 6 GG aber auch fest, dass die staatliche Gemeinschaft die Ausübung der elterlichen Sorge überwacht. Folglich findet eine gewisse Kontrolle der Eltern statt, die durch die Jugendämter als zuständige Behörden durchgeführt wird.
Wird das Wohl eines minderjährigen Kindes durch das Erziehungsversagen der Eltern gefährdet, greift die staatliche Gemeinschaft ein. Wann schreitet das Jugendamt ein? Gemäß § 1666 BGB haben die Jugendämter in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Möglichkeit, gewisse Maßnahmen einzuleiten und im Zuge dessen zugunsten des Kindeswohls einzuschreiten. Folglich wird die grundrechtlich definierte Erziehungsberechtigung der Eltern hierdurch mehr oder weniger relativiert, schließlich können verschiedene Maßnahmen des Jugendgerichts vorgenommen werden, die mitunter sogar zu einem Sorgerechtsentzug führen. Laut Art. 6 GG ist dies aber natürlich nur im Falle einer erheblichen Kindeswohlgefährdung zulässig, denn Ehe und Familie stehen unter einem ganz besonderen Schutz.
Zunächst sollen aber üblicherweise verschiedene Hilfen durch das zuständige Jugendamt eingeleitet werden, um das Kind in seinem familiären Umfeld belassen und dennoch das Kindeswohl sicherstellen zu können. Scheitern entsprechende Versuche oder sind solche Hilfen für die Eltern nicht möglich, weil durch das Versagen der Eltern mitunter das Kindeswohl akut gefährdet ist, kann das Familiengericht den Eltern das Sorgerecht entziehen und somit einen Entzug der elterlichen Sorge anordnen.
Ablauf eines Sorgerecht-Verfahrens
Ein solches Sorgerechtsverfahren, in dem den Eltern das Sorgerecht für den Nachwuchs entzogen werden soll, ist für alle Beteiligten eine heikle und unschöne Sache, denn im Idealfall ist dies nicht nötig, da das Kind harmonisch und angemessen in seiner Familie aufwachsen kann. Leider ist dies in der Praxis nicht immer der Fall, so dass häufig in einem Verfahren beim Familiengericht die verantwortlichen Familienrichter über das Sorgerecht oder die Vormundschaft für Minderjährige entscheiden müssen. In den meisten Fällen geht es im Rahmen eines derartigen Sorgerechtsverfahrens aber nicht darum, den Eltern das Sorgerecht zu entziehen und eine Fremdunterbringung des Kindes in die Wege zu leiten. Stattdessen gilt es in einer großen Vielzahl der Sorgerechtsverfahren zu klären, wie die elterliche Sorge im Falle einer Trennung der Eltern geregelt wird. Häufig stellt ein Elternteil Antrag auf das alleinige Sorgerecht für den Nachwuchs und bemüht somit das Familiengericht, denn grundsätzlich obliegt die elterliche Sorge natürlich beiden Elternteilen.
Während des gesamten Sorgerechtsverfahrens stehen die Eltern unter genauer Beobachtung, um festzustellen, wie sie den Umgang mit dem Nachwuchs pflegen. Gutachten werden zudem eingeholt und dienen als Grundlage zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Elternteile. In der Praxis zieht sich ein Sorgerechtsverfahren in die Länge und wird mitunter sogar zwischenzeitlich ausgesetzt. Auf diese Art und Weise soll erreicht werden, dass sich die Eltern außergerichtlich einigen und gemeinsam eine Lösung zugunsten des Kindes erarbeiten. Steht der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Raum, erweist sich das Sorgerechtsverfahren alles andere als langwierig. Da die gesunde Entwicklung des Kindes bedroht wird, können hierbei auch rasch Entscheidungen getroffen werden. Trotzdem existieren hohe Voraussetzungen, um den Eltern das Sorgerecht zu entziehen. So genügt es nicht, dass eine Fremdunterbringung dem Kindeswohl zuträglich wäre, denn das Gericht muss feststellen, welche Schäden das vermeintliche Erziehungsversagen der Eltern bei dem Kind anrichten würde.
Demzufolge muss in einem solchen Sorgerechtsverfahren vor dem Familiengericht geklärt werden, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und in welchem Umfang diese gegeben ist. Hieraus ergibt sich dann die konkrete Sachlage, so dass deutlich wird, ob ein Entzug des Sorgerechts erforderlich ist oder nicht.