Selbstanzeige bei Hinterziehung der Erbschaftssteuer

Nach dem Tod eines nahen Angehörigen denken wohl die wenigsten Menschen an eine Steuererklärung und sind in erster Linie mit der Bewältigung ihrer tiefen Trauer beschäftigt. Als Erbe ist man aber juristisch dazu verpflichtet, eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben. Der Fiskus wird zwar ohnehin über den Erbfall informiert, die Erben müssen aber dennoch auch selbst aktiv werden und dem zuständigen Finanzamt gegenüber eine Erklärung bezüglich des geerbten Vermögens abgeben. In diesem Zusammenhang gilt es einiges zu beachten, weshalb man sich vorab gut informieren und gegebenenfalls Rat bei einem Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar suchen sollte. In der Erbschaftssteuererklärung müssen aber auch Angaben zu eventuell im Nachlass befindlichem Schwarzgeld gemacht werden.

Erben haften für Steuerhinterziehung des Erblassers

Vor allem hinsichtlich eventueller Steuerhinterziehungen müssen Erben sehr achtsam sein und sollten wissen, dass sie für diese unter Umständen haften. Grundsätzlich ist die Haftung für Straftaten natürlich nicht übertragbar und kann auch nicht vererbt werden, doch im Falle einer Steuerhinterziehung gestaltet sich die Sachlage ein wenig anders. Als Erbe kann man hierfür durchaus zur Rechenschaft gezogen werden und haftet demnach für die Steuerhinterziehung des Erblassers. In Anbetracht dieser Sachlage gilt es bei Antritt der Erbschaft zunächst, festzustellen, ob der Verstorbene beispielsweise Schwarzgeld im Nachlass hinterlassen hat.

Sollte dies der Fall sein, muss man als Erbe sehr besonnen vorgehen, um adäquat zu reagieren und zu verhindern, dass man selbst wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgt wird. Für Laien auf diesem Gebiet erscheint dies ungerechtfertigt, schließlich haben sie selbst keine Steuern hinterzogen und können als Erben von Schwarzgeld dennoch für die Steuerhinterziehung des verstorbenen Erblassers haftbar gemacht werden. Der Gesetzgeber sieht hierin jedoch eine Steuerhinterziehung durch Unterlassung, wenn der Erbe nicht umgehend reagiert und umfassende Angaben in der Steuererklärung macht.

Straffreiheit für Erben dank § 398a AO

Erben können einer Geld- oder gar Haftstrafe aber entgehen, indem sie § 398a AO beachten und dementsprechend handeln. Dieses Gesetz sieht vor, von einer strafrechtlichen Verfolgung einer Steuerhinterziehung bei der Erbschaftssteuer abzusehen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. 

Zunächst muss hierbei festgestellt werden, dass diese Ausnahmeregelung nur für Steuerhinterziehungen gilt, deren Betrag 50.000 Euro nicht übersteigt. Außerdem muss der Täter der Steuerstraftat innerhalb eines angemessenen Zeitraums handeln. 

Diese Handlung sollte zunächst natürlich aus der Zahlung der hinterzogenen Steuern bestehen. Weiterhin muss der Hinterzieher fünf Prozent der zu zahlenden Steuern an die Staatskasse abführen. Werden diese Bedingungen erfüllt, verzichtet der deutsche Gesetzgeber gemäß § 398a AO auf eine strafrechtliche Verfolgung der Steuerhinterziehung.

Aus einer Erbschaft ergeben sich demzufolge nicht nur Vermögensvorteile. Abgesehen davon, dass man Schulden erben kann und für die Erben somit eine mitunter gewaltige Schuldenlast bedeutet, kann man sich so auch mehr oder weniger leicht einer Steuerstraftat schuldig machen. Ist Schwarzgeld im Nachlass vorhanden, muss man als Erbe umgehend reagieren, um eine Straffreiheit gemäß § 398a AO erwirken zu können. In vielen Fällen sind sich Hinterbliebene nicht bewusst, dass der verstorbene Erblasser zu Lebzeiten Steuern hinterzogen hat. Üblicherweise geschieht dies natürlich im Verborgenen, so dass auch die Angehörigen diesbezüglich unwissend sind. Dies entbindet die Erben aber in keinster Weise von ihrer Haftung. Wer den Verdacht hegt oder festgestellt hat, dass der Verstorbene beispielsweise über Schwarzgeld – Konten in sogenannten Steueroasen verfügte, sollte sich schnellstmöglich an einen erfahrenen Experten wenden und mit diesem gemeinsam die nächsten Schritte erarbeiten. Steuerberater, Notare und Rechtsanwälte sind in einer solchen Situation geeignete Ansprechpartner und helfen ihren Mandanten, gegebenenfalls eine Selbstanzeige bei Hinterziehung von Erbschaftssteuern im Zusammenhang mit einer Erbschaft zu stellen.

§ 398a AO ist natürlich nicht nur im Falle von Schwarzgeld im Nachlass relevant. Auch wenn eine Hinterziehung der Erbschaftssteuer vorliegt, weil der Erbe beispielsweise nicht das gesamte Vermögen angegeben hat, das seinen Erbteil ausmacht, kann dieser Paragraph eine strafrechtliche Verfolgung abwenden. In diesem Fall muss eine Selbstanzeige erfolgen, während die hinterzogene Steuer zuzüglich fünf Prozent innerhalb der gegebenen Frist zu zahlen ist.

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