Höhe der Erbschaftssteuer
Hinterbliebene, die einen Teil des Vermögens des verstorbenen Erblassers erben, müssen einiges beachten und unterliegen gleich einer Vielzahl an Gesetzen und Regelungen. In erster Linie erwerben sie im Zuge dessen Rechte und Pflichten am Nachlass und kommen somit in den Genuss des Vermögens des Verstorben, während sie gleichzeitig für dessen offene Verbindlichkeiten haften. Der Umfang dieser Rechte und Pflichten ergibt sich aus den erbrechtlichen Ansprüchen, die entweder im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen oder durch die gesetzliche Erbfolge vorgegeben sind. Darüber hinaus erhebt aber auch das Finanzamt Ansprüche, schließlich unterliegen Erwerbe von Todes wegen grundsätzlich der Erbschaftssteuerpflicht.
Im Todesfall muss man demnach nicht nur mit dem Verlust eines geliebten Menschen zurechtkommen, sondern außerdem eine Vielzahl bürokratischer Dinge erledigen. Aber selbst nachdem das Erbschaftsrecht geklärt ist, findet die Bürokratie noch kein Ende, schließlich verlangt das Finanzamt nach einer entsprechenden Steuererklärung, die als Berechnungsgrundlage für die Erbschaftssteuer dient. Die meisten Erben werden dann anschließend von den Forderungen der Behörde überrascht, obwohl sich die Höhe der Erbschaftssteuer im Vorfeld problemlos kalkulieren lässt. Vor allem finanzrechtliche Laien machen von dieser Möglichkeit jedoch recht selten Gebrauch und erleben daher oftmals eine böse Überraschung, wenn der Steuerbescheid ins Haus flattert.
Steuerklassen, Freibeträge und Steuertarife
Ausschlaggebend für die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer sind mehrere Faktoren, wodurch eine vorherige Kalkulation im Vorfeld erschwert wird. Zunächst einmal kommt es auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem verstorbenen Erblasser und dem jeweiligen Erben an, denn hieraus ergibt sich die Steuerklasse. Das deutsche Erbrecht ist ein Familienerbrecht und je näher die Verwandtenerbfolge eingeordnet werden kann, desto mehr Begünstigungen erhält der Erbe. So werden der Ehegatte, Lebenspartner, die Kinder und Stiefkinder, weitere Abkömmlinge, sowie die Eltern und Voreltern im Falle eines Erwerbs von Todes wegen der Steuerklasse I zugeordnet. In Steuerklasse II finden die Eltern und Voreltern, sofern diese nicht bereits in Steuerklasse I berücksichtigt wurden, die Geschwister, Schwiegerkinder, Neffen und Nichten, Stief- und Schwiegereltern, der geschiedene Ehegatte und der frühere Lebenspartner im Falle einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft Berücksichtigung. Für alle übrigen Personen sieht der deutsche Gesetzgeber hinsichtlich der Erbschaftssteuer Steuerklasse III vor.
Die jeweiligen Erbschaftssteuersätze und Freibeträge orientieren sich dann an der Steuerklasse des Erben und der Höhe der Erbschaft. Wer der Steuerklasse I angehört, muss demnach mit einer Erbschaftssteuer von 7 bis 30 Prozent rechnen. Ansonsten kann sich diese auch durchaus auf bis zu 50 Prozent belaufen. Im Zuge dessen gilt es natürlich zu beachten, dass die Erben stets einen Freibetrag geltend machen können und nur bei darüber hinausgehendem Vermögen erbschaftssteuerpflichtig sind. Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt demnach von zahlreichen Faktoren ab, lässt sich aber dennoch auch im Vorfeld anhand des geltenden Erbschaftssteuerrechts ermitteln.