Erbschaftssteuer sparen
Bei Erbschaften erhält man in der Mehrzahl steuerpflichtige Zuwendungen. Erbschaftssteuern fallen an, wenn ein Erbfall eingetreten ist und Sie Vermögen aufgrund dessen erwerben. Steuerpflichtig werden Sie auch, wenn Sie zu Lebzeiten Vermögensteile vom Erblasser geschenkt bekommen.
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Erbschaftssteuerpflichtig sind Zuwendungen von Todes wegen
Hiermit meint der Fiskus den Erwerb durch Anfall der Erbschaft. Vermögenswerte, die man durch eine so genannte Schenkung auf den Todesfall – dies ist eine Lebensversicherung auf den Erblasser, in der Sie als Begünstigter eingetragen sind. Wenn Sie als Bezugsberechtigter eingetragen wurden, wird Ihnen die Versicherungsprämie ausgezahlt und hierfür fallen Steuern an. Die meisten Erwerbe im Erbfall unterliegen der Steuerpflicht.
All diese Vermögensvorteile müssen versteuert werden, wie:
- Erbschaft
- Vermächtnis, also der Erwerb einzelner zugewendeter Gegenstände
- Pflichtanteile und Pflichtteilsergänzungsansprüche
- Vom Erblasser geschlossener Vertrag auf dessen Tod, wenn ein Dritter finanzielle Vorteile hat
- Renten aus einer privaten Versicherung
- Abfindung für einen Erbverzicht
- Abfindung im Gegenzug für eine Ausschlagung der Erbanteile
Spartipp: Ist sich der überlebende Ehegatten mit den Kindern einig, dass diese ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen, kann beim Berliner Testament eventuell Erbschaftsteuer gespart werden. Die Kinder haben ebenfalls hohe Freibeträge, die sie steuerfrei erben dürfen. Der Witwer/die Witwe könnte diese Pflichtanteilsauszahlungen bei seinem Erbe Steuer mindernd nutzen.
Es gibt auch steuerfreie Zuwendungen
Die meisten Menschen wissen nicht, dass ganz bestimmte Zuwendungen nicht mit einer Schenkungs- und Erbschaftsteuer belegt sind:
- Die Steuerpflicht entfällt bei im Wert üblichen Gelegenheitsgeschenken. Diese Geschenke werden übergeben bei Geburtstagen, einer Hochzeit, Feier- und Festtagen, einem Jubiläum und weiteren Familienfesten.
- Der Dreißigste unterliegt nicht der Steuerpflicht, kann also steuerfrei genutzt werden. Hiermit ist der Unterhalt für die ersten dreißig Tage nach dem Tod des Erblassers gemeint. Die engsten Familienangehörigen Ehepartner und auch die Kinder, Pflegekinder welche zum Hausstand des Erblassers gehörten, und von diesem wirtschaftlich abhängig waren haben das Recht zum Dreißigsten gegen den Erben.
- Hausrat bis zu einem Steuerfreibetrag von 41.000 Euro steht Angehörigen der Steuerklasse I zu. Hierzu zählen alle Hausratgegenstände, die als Einrichtung der gemeinsamen Wohnung genutzt wurden, auch Geschirr, Fernsehgeräte, Wäsche und Kleidung.
- Hinzu kommen noch 12.000 Euro als Freibetrag für weitere körperliche Wertgegenstände (privates KFZ, eventuell einfache Sammlungen, Schmuck usw.).
- Ab den höheren Steuerklassen II und III sinkt dieser Freibetrag für die vorgenannten Gegenstände einheitlich auf 12.000 Euro. Eine Befreiung für Luxusgüter wie Wertpapiere, Münzen und Edelsteine ist nicht vorgesehen.
Außerdem können berücksichtigt werden zur Steuerminderung:
Steuerfreibeträge nach dem ErbStg für die einzelnen Steuerklassen nach dem Erbrecht
Die Übertragung von selbst bezogenem Wohneigentum an die Erben der ersten Ordnung ist innerhalb gewisser Werte steuerfrei. Das gleiche gilt auch für Ehe- und eingetragene Lebenspartner. Dies gilt jedoch unter dem Vorbehalt dass die Immobilie zehn Jahre lang von den Erben selbst bewohnt wird. Eine Vermietung ist hierbei auch nicht vorgesehen. Sollte der Erbe bei Inanspruchnahme der Steuerfreiheit früher als diese 10 Jahre wieder ausziehen, wird er nachträglich steuerpflichtig. Ausnahme hiervorn: Wenn er aus gesundheitlichen Gründen ins Pflegeheim geht.
Der Abkömmling des Erblassers muss als Erbe von Wohneigentum zur Steuerfreiheit noch folgendes beachten: Die Immobilie darf höchstens 200 qm Wohn- und Nutzfläche haben. Ist dies doch der Fall, fällt Erbschaftsteuer an und zwar für den Betrag, der 400.000 Euro übersteigt. Die Zehnjahresfrist zum Bewohnen muss auch von den Kindern eingehalten werden.
Unterhalt und Pflege, die für den Erblasser erbracht wurden tragen ebenfalls zur Steuerfreiheit bei. Angehörige die den Erblasser ohne ausgleichendes Entgelt Pflegeleistungen oder Unterhaltsleistungen erbracht haben können diese Leistungen ansetzen zum Steuern sparen. Die Steuerfreiheit wird bis zur Höhe eines nach dem Sozialgesetzbuch XI bezahlten Pflegegeldes berechnet.
Falls Vermögensgegenstände von der älteren Generation an die Nachkommen mittels Schenkung oder aufgrund eines Übergabevertrages übertragen wurden, wird die Rückübertragung falls diese Personen versterben, steuerfrei erfolgen können.
Darstellung: Herr Muster senior schenkt seinem Sohn eine Wohnung. Der Sohn verstirbt und Herr Muster senior erbt diese Wohnung. Dieser Vorgang wäre ein Rückfall des verschenkten Vermögens an den ursprünglich Schenkenden und dies ist steuerfrei abzuwickeln.
Wohnrecht und Nießbrauch sind steuerbegünstigt
Wohnrechte und Nießbrauch sind grundbuchrechtlich eingetragene Ansprüche. Diese Eintragungen stellen eine finanzielle Belastung für ein Grundstück dar. Aus dieser Konstellation ergeben sich steuerliche Vorteile auch bei der Erbschaftssteuer.