Entlastung für Erben von Immobilien

Ein Haus oder eine anderweitige Immobilie zu erben, erweist sich in der Praxis immer wieder als nicht unwesentliche Belastung, die zunächst vollkommen unterschätzt wird. Bei Immobilien handelt es sich um größere Vermögenswerte, die zudem mit einem hohen Maß an Beständigkeit aufwarten können und somit überaus attraktiv erscheinen.

Im Zuge eines Nachlassverfahrens kann sich eine solche Erbschaft mitunter aber auch als regelrechter Fluch erweisen und den Hinterbliebenen des verstorbenen Erblassers mehr oder weniger große Probleme bereiten. Zunächst einmal kann eine Immobilie hoch mit Hypotheken belastet sein und zudem lässt sie sich in aller Regel nicht so leicht aufteilen, was bei mehreren Erben wiederum Konflikte schafft.

Wo lauert Konfliktpotential beim Immobilien erben einer Erbengemeinschaft?

Zunächst geht der gesamte Nachlass als Einheit in den Besitz der Erbengemeinschaft über, was zur Folge hat das auch im Nachlass befindliche Immobilien zunächst Eigentum aller Miterben sind. Dies sorgt oftmals für ein gewisses Konfliktpotential, da häufig unterschiedliche Vorstellungen bezüglich der Verwendung bestehen.

Nicht selten kommt es vor, dass einzelne oder auch mehrere Erben das Haus selbst als Wohnung nutzen möchten, während andere einen Verkauf wünschen und die Immobilie somit zu Geld machen wollen. In erster Linie geht es bei einer geerbten Immobilie also darum, sich mit den Miterben zu einigen. Hat der verstorbene Erblasser diesbezüglich Anweisungen in seinem Testament hinterlassen, ist dies natürlich überaus hilfreich und genügt in vielen Fällen bereits, um Konflikte aus der Welt zu schaffen. Gegebenenfalls muss der Erbe, der das Haus in Besitz nimmt, den Miterben gegenüber Ausgleichszahlungen leisten und kommt so mitunter in finanzielle Bedrängnis. Sofern man die betreffende Summe nicht aufbringen kann, muss man möglicherweise eine Hypothek auf das Haus aufnehmen oder dieses doch veräußern.

Vorteile in der Erbschaftssteuer für Immobilienerben

Wird eine Immobilie vererbt, sieht der deutsche Gesetzgeber unter gewissen Bedingungen Vorteile in der Erbschaftssteuer vor und schafft auf diese Art und Weise eine Entlastung für Angehörige, die Immobilien erben. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn es sich hierbei um selbstgenutzten Wohnraum handelt. Darüber hinaus existieren noch weitere Einschränkungen, mit denen sich Immobilienerben vertraut machen sollten. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, erfolgt eine Steuerbefreiung der Verwandten, so dass Erben von Immobilien keine Erbschaftssteuer für den selbstgenutzten Wohnraum an den Fiskus abführen müssen, selbst wenn ihre diesbezüglichen Freibeträge bei der Erbschaft hierdurch überschritten wird.

Voraussetzungen zur Steuerfreiheit

Ob und inwiefern Erben einer Immobilie durch eine Steuerbefreiung entlastet werden können, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Erbt der Lebenspartner oder Ehegatte des Verstorbenen dessen Immobilie und nutzt diese für mindestens zehn Jahre selbst als Wohnraum, ist dieser Erwerb von Todes wegen im Rahmen der Erbschaftssteuer steuerfrei. Auch die Kinder des verstorbenen Erblassers können selbstgenutzten Wohnraum steuerfrei erben, sofern sie diesen für mindestens zehn Jahre bewohnen. Für die Kinder existiert jedoch noch eine weitere Einschränkung, denn diese Steuerfreiheit bezieht sich auf eine Wohnfläche von maximal 200 Quadratmeter. Falls die Immobilie diese Wohnfläche überschreitet, sind nur 200 Quadratmeter steuerfrei, während für die restliche Wohnfläche durchaus Erbschaftssteuer fällig werden kann. Im Falle eines vorverstorbenen Kindes gelten diese Regelungen für die Enkel des Erblassers.

Die Abkömmlinge des verstorbenen Erblassers sowie dessen Lebenspartner beziehungsweise Ehegatte erhalten durch die deutsche Gesetzgebung unter bestimmten Voraussetzungen eine erhebliche Entlastung. Diese Immobilienerben kommen mitunter in den Genuss einer Erbschaftssteuerbefreiung und erhalten somit von Gesetzes wegen eine nicht unwesentliche finanzielle Entlastung, die mitunter dazu beitragen kann, dass der Erbe die Immobilie halten kann und nicht aus finanziellen Gründen aufgeben muss. So können auch Enkel mitunter Omas Häuschen erbschaftssteuerfrei übernehmen.

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