Die Erbschaft kostet zumeist Steuern

Wer ein ganzes Leben lang ein Vermögen aufgebaut hat, das später einmal den Erben zugute kommen und diese finanziell absichern soll, denkt in der Regel mit Graus an die Erbschaftssteuer. Einkommenssteuer, Vermögenssteuer usw. haben das Vermögen des späteren Erblassers schon zu Lebzeiten geschmälert und nach dessen Tod erhält der Fiskus einen weiteren Anteil hieran in Form von Erbschaftssteuer. Die Erbschaftssteuer ist natürlich an gewisse Bedingungen gekoppelt und wird somit nicht zwingend fällig. Ob die Erbschafts aufgrund des gesetzlichen Erbteils oder mit einem Testament oder Erbvertrag angetreten wird ist hierbei völlig unerheblich.

Mit der neuesten Erbschaftssteuerreform wurden die engsten Angehörigen zudem auch mit höheren Freibeträgen begünstigt, so dass für das einfache Haus oder die durchschnittliche Erbschaft keine Steuern anfallen dürften. Dies gilt nicht für die weiter entfernten Verwandten und zur Zeit auch noch nicht für die eingetragenen Lebenspartner. Diese Personengruppe hat niedrige Freibeträge und muss in einer entsprechend höheren Steuerklasse das geerbte Vermögen versteuern.

Fälligkeit der Erbschaftssteuer

Bei der deutschen Erbschaftssteuer handelt es sich um eine sogenannte Erbanfallsteuer. Demnach ist diese fest mit dem Anfall einer Erbschaft (§ 9 ErbStG) verbunden und findet bei jeglichen Erwerb von Todes wegen statt. Vermächtnisnehmer, Erben, Pflichtteilsberechtigte und sonstige Erwerber sind dem Fiskus gegenüber also in der Pflicht und müssen zumindest eine entsprechende Erklärung abgeben, anhand derer das zuständige Finanzamt dann ermitteln kann, ob Erbschaftssteuer fällig ist oder nicht.

Die Erbschaftssteuer darf aber auf keinen Fall mit der Nachlasssteuer verwechselt werden, die in vielen Ländern üblich ist. Während sich die Erbschaftssteuer ausschließlich auf den einzelnen Erbteil eines Erben bezieht, wird die Nachlasssteuer auf Basis des gesamten Nachlasses veranschlagt. Speziell im Zusammenhang mit den Freibeträgen der Erbschaftssteuer ist diese Differenzierung von zentraler Bedeutung.

Grundsätzlich besteht für Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer in der Bundesrepublik Deutschland eine Erbschaftssteuer-Pflicht, sodass jeder Erwerb von Todes wegen dem Fiskus gemeldet werden muss. In Ausnahmefällen sind Erbschaften und Schenkungen jedoch erbschaftssteuerfrei. Dies ist der Fall, falls der Erbteil den jeweiligen Freibetrag nicht übersteigt.

Freibeträge der Erbschaftssteuer

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG entsteht eine persönliche Steuerpflicht. Jeder steuerpflichtige Erwerber kann zudem einen Freibetrag in Anspruch nehmen, bis zu dessen Höhe das Erbe bzw. die Schenkung von der Erbschaftssteuer befreit wird. Übersteigt der Erwerb den jeweiligen Freibetrag, gilt es nur den Teil zu versteuern, der den Freibetrag überschreitet. Erwerbe in Höhe des persönlichen Freibetrags sind demnach stets von der Erbschaftssteuer befreit.

Die Höhe der zu entrichtenden Erbschaftssteuer hängt von zwei Faktoren ab. So sind die Höhe des erworbenen Vermögens, sowie das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem steuerpflichtigen Erwerber und dem Erblasser bzw. Schenker entscheidend.

Mit dem 01. Januar 2010 hat der deutsche Gesetzgeber einen neuen Steuertarif für die Erbschaftssteuer akzeptiert, der unter anderem auch neue Freibeträge enthält. So können die Hinterbliebenen des verstorbenen Erblassers nun ein höheres Vermögen als zuvor steuerfrei erben. Der Steuertarif gilt selbstverständlich auch für Schenkungen, wobei die Freibeträge dann alle zehn Jahre aufs Neue genutzt werden können.

Während der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner 500.000 Euro steuerfrei erben kann, können die Kinder und Stiefkinder des Erblassers jeweils einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro geltend machen. Kinder eines verstorbenen Kindes bzw. Stiefkindes zahlen für Erwerbe bis jeweils 400.000 Euro keine Erbschaftssteuer. Jedem Kind eines lebenden Kindes oder Stiefkindes steht ein Erbschaftssteuerlicher Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro zu. Die Geschwister des Erblassers, sowie alle weiteren Erben erhalten einen Freibetrag von jeweils 20.000 Euro und müssen für diesen Betrag keine Erbschaftssteuer zahlen.

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