Was geschieht mit der Schenkung im Erbfall?

Schenkungen sind juristisch gesehen vielfach schwer zu beurteilen, insbesondere deshalb, weil zwischen Schenkungen zu Lebzeiten und Schenkungen auf den Todesfall zu unterscheiden ist. Vielfach wird durch den Erblasser ein Schenkungsversprechen dahingehend abgegeben, dass dieses Versprechen ausschließlich für den Fall gelten soll, dass der Beschenkte den Schenker auch überlebt. Bei dieser Form des Schenkungsversprechens geht nicht immer deutlich hervor, ob nun das Erbrecht entsprechend anzuwenden ist oder aber ob hier die schuldrechtlichen Schenkungsvorschriften greifen.

Grundsätzlich kann jedoch gesagt werden: Vollzieht ein Schenker seine Schenkung durch Leistung bereits vor seinem Tod, greift hier entsprechend das Schenkungsrecht unter Lebenden. Stirbt der Schenker hingegen schon vorher, fehlen hier die eigentlichen Voraussetzungen für einen Eigentumsübergang. Dies hat zur Folge: Die Übergabe des Gegenstandes kann nicht mehr vorgenommen werden. Aus diesem Grund sind daher sind jetzt die Vorschriften des Erbrechts anzuwenden. Alles was man zu den Schenkungen wissen muss findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch im Titel 4 Schenkung, §§ 516 ff.

Fazit: Vermögensübertragung durch Schenkenkungen sollten richtig gemacht werden, denn wer diese Unterscheidungen nicht beachtet, legt sich unter Umständen gleich mehrere Fallstricke: Einerseits gilt ein Schenkungsversprechen nur für den Fall, dass es auch in notarieller Form der Beglaubigung unterzogen wurde. Fehlt diese Voraussetzung, ist eine Schenkung somit nichtig. Finden hingegen die erbrechtlichen Vorschriften statt, kann eine Schenkung durch den Erblasser durchaus den erbvertraglichen Bestimmungen widersprechen. Dies betrifft insbesondere alle wechselbezüglichen, also gegenseitigen Vereinbarungen unter Ehegatten. Daher käme auch hier keine Schenkung zustande. Die fatale Folge: Wären noch weitere Erben vorhanden, könnten diese nunmehr die Schenkungen herausverlangen.

Schenkungen werden unter Umständen beim Erbe berücksichtigt

Wer zudem Schenkungen zu Lebzeiten bzw. Zuwendungen an andere durchführt, muss wissen, dass diese in den meisten Fällen auf das Erbe angerechnet werden. Gerade Eltern unterstützen vielfach ihre Kinder bei der Familiengründung oder helfen in einer finanziellen Notlage. Auch der Start in die Selbständigkeit wird manchmal durch diese finanziert. Fließen hierbei nicht ganz unerhebliche Beträge, ist Streit im Erbfall bereits vorprogrammiert. Die erbenden Geschwister streiten sich, weil sie nicht einsehen wollen, dass einer von ihnen bevorzugt wurde. Problematisch wird das Ganze immer dann, wen die Zuwendungen unterschiedlich hoch waren und auch keinerlei Absprachen vorherrschen, wie diese Unterschiedlichkeiten auf den jeweiligen Erbteil anzurechnen sind. Abgesehen von dieser Problematik sollte der Schenkende bei Undankbarkeit auch ein Rückforderungsrecht für die Schenkungen einbauen in den Vertrag.

Damit eine Zuwendung zu Lebzeiten Anrechnung auf den Erbteil findet, muss immer zuerst der Zweck festgestellt werden. Handelt es sich um Ausstattungen wie die Aussteuer zur Hochzeit oder eine Starthilfe für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, sind diese dem Zwecke nach nur dann auszugleichen, wenn der Erblasser dies ausdrücklich bestimmt hat. Dies geschieht durch eine Auflage, die man einfügt beim Testament verfassen. Der Erblasser hat jederzeit aber die Möglichkeit, Vereinbarungen zu treffen, dass gerade für diesen Fall keine Ausgleichungen vorzunehmen sind. Handelt es sich hingegen um regelmäßige Zuschüsse wie zum Beispiel Unterhaltszahlungen der Eltern während der Praktika des Kindes oder die Zahlung der Kosten für ein Studium, dann findet auch hier nur eine Anrechnung statt, wenn diese der Höhe nach aus dem Rahmen fallen.

Um Rechtsstreitigkeiten für diese Fälle zu vermeiden, sollten alle Zuwendungen schriftlich dokumentiert werden, nur so kann der Zahlungsempfänger die Anordnung auch entsprechend beweisen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, im Testament die Bestimmungen zur Ausgleichspflicht aufzunehmen. Versucht der Erblasser, den Pflichtteil eines anderen Erben dadurch zu drücken, in dem dieser dem anderen Erben hohe Zuwendungen zu Lebzeiten macht, hat der Benachteiligte zumindest einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Zwar bleibt in diesem Fall eine Schenkung wirksam, das Geschenk wird aber wertmäßig dem Nachlass hinzugerechnet. Aus diesem Wert wird dann der erhöhte Pflichtteil berechnet. Hiervon ist wiederum der Pflichtteil abzuziehen, der sich ohne Hinzurechnung des Geschenkes zum Nachlass ergibt. Nimmt man nun die Differenz zwischen den beiden ermittelten Pflichtteilswerten, ergibt sich hieraus der Ergänzungsanspruch.

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