Wahlvermächtnis im BGB
In der deutschen Gesetzgebung bildet das Vermächtnis einen zentralen Bestandteil des Erbrechts. Es ist jedoch kein Vermächtnis ohne ein Testament möglich. Im Rahmen eines Vermächtnisses kann der sogenannte Vermächtnisnehmer einer Person bestimmte Vermögenswerte vermachen und dieser so einen Vermögensvorteil von Todes wegen verschaffen. Da es sich folglich um eine gesonderte Übereignung von Todes wegen handelt, wird ein Vermächtnis in einem Erbvertrag oder einem Testament, wobei man Testament und Erbvertrag unterscheiden sollte, schriftlich festgehalten.
Angesichts der großen Parallelen zu einer Erbschaft ist es nicht verwunderlich, dass sich vielen Laien nicht direkt der Unterschied zwischen einem Vermächtnis und einer Erbschaft erschließt. Die gravierendste Differenz ist jedoch die Tatsache, dass durch ein Vermächtnis keine Erbeinsetzung erfolgt und der Vermächtnisnehmer somit kein Erbe ist.
Bei dem sogenannten Wahlvermächtnis handelt es sich um eine besondere Variante des Vermächtnisses, die eine gewisse Wahlmöglichkeit für den Vermächtnisnehmer bietet. Anders als bei einem gewöhnlichen Vermächtnis vermacht der Vermächtnisgeber nicht einen bestimmten Vermögenswert, sondern stellt dem Vermächtnisnehmer eine gewisse Auswahl zur Verfügung. So kann dieser aus mehreren Gegenständen einen Gegenstand aussuchen.
Juristische Basis für das Wahlvermächtnis
Die Gesetzesgrundlage für das Wahlvermächtnis befindet sich in § 2154 BGB. Hierin hat der Gesetzgeber die Einzelheiten exakt definiert und das Wahlvermächtnis so juristisch verankert. Demzufolge besteht die Möglichkeit, dem Bedachten im Rahmen des Vermächtnisses eine Wahlmöglichkeit zu geben. So muss sich dieser für einen der betreffenden Gegenstände entscheiden. Anders als häufig angenommen beinhaltet ein derartiges Vermächtnis nicht die Gesamtheit aller Gegenstände. Der Bedachte kann sich lediglich eine Sache aussuchen, während die restlichen Gegenstände in die Erbmasse fließen.
Bei Vorliegen eines Wahlvermächtnisses kann der Erblasser auch einer dritten Person die Wahl überlassen. Sofern dies testamentarisch definiert ist, übernimmt ein Dritter für den Bedachten die Auswahl eines Gegenstandes. Nur für den Fall, dass die betreffende dritte Person die ihr übertragene Wahl nicht treffen kann, darf der Bedachte selbst auswählen.
Im Zuge der Erstellung eines Wahlvermächtnisses darf der Vermächtnisgeber nicht vergessen, die Masse, aus der der Vermächtnisnehmer wählen kann, genau zu definieren. Nur wenn eine exakte Bezeichnung vorliegt, kann nach dem Tod des Erblassers festgestellt werden, welche Gegenstände dem Bedachten zur Auswahl stehen. Sobald die Wahl getroffen wurde, sind die Erben durch das Wahlvermächtnis dazu verpflichtet, den betreffenden Gegenstand an den Vermächtnisnehmer auszuhändigen.
Weitere Informationen zum Vermächtnis:
Welchen Unterschied macht es ob ich Erbe oder Vermächtnisnehmer bin?
Wie ist meine rechtliche Stellung als Vermächtnisnehmer?