Schenkung und Erbvertrag

Wenn es darum geht, für den eigenen Todesfall vorzusorgen, sind die meisten Menschen eher zurückhaltend und müssen zunächst ihre Scheu überwinden. Hat man die allgemeine Hemmschwelle überwunden, stellt sich recht bald die Frage, wie man seinen Nachlass regelt und für den Erbfall vorsorgt. Üblicherweise denkt man in diesem Zusammenhang direkt an die Errichtung eines Testaments, das sich auch durchaus als probates Mittel erweist und Verbrauchern die Möglichkeit gibt, von ihrer gesetzlichen Testierfreiheit Gebrauch zu machen. Das Testament ist jedoch nicht die einzige Option, so dass sich eine intensivere Auseinandersetzung mit dem deutschen Erbrecht auf jeden Fall lohnt. Gegebenenfalls sollte man auch eine juristische Beratung zum Nachlass in Anspruch nehmen und sich so kompetente Unterstützung bei einem erfahrenen Anwalt oder Notar suchen, um sich mit den zahlreichen Möglichkeiten, Gesetzen und Regelungen des deutschen Erbrechts vertraut zu machen. Hierbei zeigt sich in der Regel recht schnell, dass neben dem Testament auch eine Schenkung und ein Erbvertrag zur Vermögensvorsorge geeignet sind.

Um die richtige Entscheidung treffen zu können, ist es natürlich erforderlich, dass man alle Möglichkeiten kennt und beurteilen kann, inwiefern diese für die eigene Situation geeignet sind. Ein Erbvertrag kann sich als durchaus vorteilhaft erweisen und sollte aus diesem Grund ernsthaft in Erwägung gezogen werden.

Erbvertrag statt Testament

Auch bei einem Erbvertrag handelt es sich um eine vom deutschen Gesetzgeber anerkannte Variante der Verfügung von Todes wegen. Anders als ein Testament ist dies jedoch keine einseitige Willenserklärung wie beispielsweise ein Schenkungsversprechen, sondern ein Vertrag zwischen dem künftigen Erblasser und dem Erben an den sich beide halten müssen. Die beiden beteiligten Parteien gehen hierdurch eine Bindung ein und werden somit zu Vertragspartnern. Ein Testament hingegen kann jederzeit und beliebig oft vom Erblasser abgeändert werden, schließlich obliegt nur ihm die Gestaltung seiner letztwilligen Verfügung. Bei einem Erbvertrag verhält sich dies vollkommen anders, da Erblasser und Erbe hiermit einen Vertrag eingehen und der Erbe im Zuge dessen eine Anwartschaft erlangt. Der künftige Erblasser kann seine Verfügung von Todes wegen also nicht so einfach einseitig ändern denn er benötigt hierzu die Zustimmung seines Vertragspartners, sprich des Erben. Durch das Vorliegen eines Erbvertrages ergibt sich demzufolge eine vollkommen andere Situation, was man natürlich unbedingt berücksichtigen muss.

Erbvertrag und beeinträchtigende Schenkungen

Im Laufe der Zeit kommt es immer wieder dazu, dass ein künftiger Erblasser seine Meinung ändert und bezüglich seines Nachlassvermögens andere Vorstellungen hat. Im Falle des klassischen Testament verfassens erweist sich eine solche Entwicklung als wenig problematisch, denn der Testator kann seine letztwillige Verfügung ohne Weiteres anpassen. Will er dies allerdings bei seinem Erbvertrag tun, muss der Vertragspartner seine Zustimmung geben. Vor allem wenn dies einen Nachteil für den Erben bedeuten würde, wird dieser wahrscheinlich nicht zustimmen, so dass die Bindung für den Erblasser weiterhin besteht. 

Errichtet der Erblasser aufgrund der Ablehnung des Vertragserben einfach ein anderslautendes Testament, ist dieses unwirksam.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Erblasser trotz Erbvertrag zu Lebzeiten natürlich frei über sein Hab und Gut verfügen kann, erscheinen Schenkungen als optimale Lösungen. Auf diese Art und Weise kann man den Menschen Vermögen zukommen lassen, die man ansonsten im geänderten Testament als Erben einsetzen würde. Da der Erbvertrag dies verhindert, erweist sich die Handschenkung im vernünftigen Rahmen als idealer Kompromiss. Künftige Erblasser sollten sich hiervon aber nicht täuschen lassen, denn § 2287 BGB schützt den Vertragserben vor etwaigen Beeinträchtigungen durch Schenkungen, damit das Vermögen durch solche Maßnahmen nicht dahinschmilzt.

Vertragserbe kann sich wehren gegen böswillige Schenkungen

Wer also beabsichtigt, den Erbvertrag gewissermaßen zu umgehen, trotz der vertraglichen Bindung sein Nachlassvermögen anderweitig verteilen möchte und daher auf eine Schenkung zurückgreift, sollte sich daher mit der Begrifflichkeit der beeinträchtigenden Schenkung befassen. In diesem Zusammenhang ist oftmals auch die Rede von einer böswilligen Schenkung. Liegt eine derartige böswillige Schenkung vor, kann der Vertragserbe zunächst, also zu Lebzeiten des Erblassers, nicht aktiv werden und muss dies wohl oder übel hinnehmen. Nach dem Anfall der Erbschaft, kann dieser allerdings auf sein Recht pochen und aufgrund der beeinträchtigenden Schenkung die Herausgabe des betreffenden Vermögens vom Beschenkten verlangen. Vor dem Gesetz handelt es sich bei der Schenkung um eine ungerechtfertigte Bereicherung, so dass der Vertragserbe, ähnlich wie ein Vermächtnisnehmer ebenfalls einen Herausgabeanspruch hat.

In Anbetracht dieser Sachlage sollte man im Vorfeld stets gut überlegen, ob ein Erbvertrag wirklich die richtige Wahl ist und auf jeden fall einen Rücktrittsvorbehalt einbauen. In festgeschriebenen Fällen hat der Schenkende auch ein Rückforderungsrecht. Hat man erst einmal eine solche Verfügung von Todes wegen errichtet, sollte man im Bezug auf Schenkungen vorsichtig vorgehen, stets an § 2287 BGB denken und sich gegebenenfalls an einen Fachanwalt oder Notar wenden.

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