Nachlassabwicklung mit Testamentsvollstrecker

Wenn ein großes Vermögen vererbt wird, stehen die Hinterbliebenen immer vor mehreren großen Herausforderungen. Sie trauern, würdigen ein Leben, das gerade erst beendet ist und sie müssen sich mit neuen Vermögensverhältnissen vertraut machen. Nicht selten entstehen dabei unschöne Konflikte in der Erbengemeinschaft, manchmal hat der Verstorbene mit seinem letzten Wunsch auch komplizierte Umstrukturierungen eingeleitet. Er kann in einem solchen Falle auch mehrere Testamentsvollstrecker anordnen und benennen. Gestitten wird häufig, wenn eventuell sogar Minderjährigen verhältnismäßig große Werte an die Hand gegeben oder auch die Gründung einer Stiftung veranlasst wurde. Manchmal werden auch Erben nicht gefunden, da Familienstrukturen auseinandergefallen sind und ein Erbenermittler muss vom Nachlassgericht eingeschaltet werden. Welche Funktionen hat das Nachlassgericht hierbei? In der Übergangszeit wird auch in einigen Fällen die Testamentsvollstreckung zum Vermögensschutz vom Nachlassgericht angeordnet. Auch eine Erbausschlagung müsste vor dem Nachlassgericht erklärt werden.

Je komplizierter der letzte Wunsch, desto wichtiger ist es, einen Testamentsvollstrecker einzuschalten, eine Art Richter, der für eine geordnete Nachlassabwicklung sorgt. Denn während die Erben mit dem Tod des Erbenden gewöhnlich uneingeschränkte Verfügungsgewalt über das Erbe haben, kann es vernünftig sein, mit einem Testamentsvollstrecker eine ordnende Instanz zu schaffen, die den Übergang leitet. Schon die Testamentseröffnung mit Testamentsvollstrecker sorgt häufig unter den Erben für Unruhe, das ist zumeist überflüssig, denn der Testamentsvollstrecker hilft den Erben, hierzu wird er eingesetzt. Die Haftung des Testamentsvollstreckers schützt die Erben zusätzlich vor Verlusten.

Berufung eines Testamentsvollstreckers

Die Frage, ob ein Testamentsvollstrecker beauftragt wird, muss vom Vererbenden, also dem Erblasser beantwortet werden. Er wägt ab, ob er das für sinnvoll hält, seine Entscheidung muss dann von den Erbenden akzeptiert werden. Juristen empfehlen dies für Menschen, die sich Gedanken über die Verteilung ihres Erbes, über die weitere Existenz ihrer Firma, die Fortführung ihres Lebenswerkes machen, wenn beispielsweise neben den oben genannten Gründen die vorgesehenen Erben aufgrund ihrer Unerfahrenheit Zeit benötigen, um sich in die geschäftlichen Belange hineinzuarbeiten, wenn sich Konflikte zwischen den Erben absehbar sind, wenn einer der Erben, etwa aufgrund einer Behinderung, einen professionellen Berater benötigt oder auch wenn es aufgrund existierender Gläubiger die ordnende Hand eines Testamentsvollstreckers bedarf.

Das Nachlassverfahren beginnt, wie immer in Erbschaftsangelegenheiten, mit dem Willen des Erblassers. Er legt mit seinem Testament fest, dass eine Testamentsvollstreckung beauftragt wird und er kann auch entscheiden, wer die ordnungsgemäße Ausführung verantwortet. Es empfiehlt sich, eine allseits respektierte Autorität zu wählen, die mit den speziellen Familienverhältnissen vertraut ist, selbst aber nicht erben wird (er darf allerdings auch aus der Reihe der Erben gewählt werden). Der Testamentsvollstrecker muss keinen juristischen Beruf ausüben, oft werden allerdings Notare und Rechtsanwälte gewählt. Wer weiß, dass er eines Tage für die ordentliche Vollstreckung eines Testamentes verantwortlich sein wird, kann sich in Kursen darauf vorbereiten und Zertifikate als Testamentsvollstrecker erwerben.

Der/die Berufene zur Testamentsvollstreckung berät nicht juristisch, sondern kümmert sich um wirtschaftliche Fragen und dabei darum, den letzten Wunsch des Verstorbenen in dessen Interesse, aber auch im Interesse der Erbenden zu regeln. Wie das verläuft, hängt stark vom Erbe, von dem vereinbarten Vorgehen und vom Wunsch des Verstorbenen ab. Der Erblasser sollte ebenfalls die Testamentsvollstrecker Vergütung regeln, der kann nämlich eine angemessene Vergütung fordern, die je nach Umfang des Nachlasses, zwischen 1 und 4 % des Bruttowertes beträgt.

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