Testamentsvollstrecker Vergütung

Die meisten Erblasser nehmen die Ernennung eines Testamentsvollstreckers im Rahmen ihres Erbvertrags oder Testaments vor und nutzen so ihre Verfügung von Todes wegen, um eine vertraute Person mit der Testamentsvollstreckung zu beauftragen. Insbesondere bei kleineren Nachlässen erweist sich dies in der Regel als vollkommen ausreichend. Nichtsdestotrotz handelt es sich bei der Testamentsvollstreckung um eine verantwortungsvolle Aufgabe, die es nicht zu unterschätzen gilt. Jede geschäftsfähige Person kann in der Bundesrepublik Deutschland zum Testamentsvollstrecker ernannt werden, wobei es der betreffenden Person stets freisteht, ob sie das Amt des Testamentsvollstreckers annimmt oder ablehnt.

Der Erblasser kann auch beim Testament verfassen schon festlegen, welche Vergütung dieser erhalten soll. Anonsten ist es gesetzlich geregelt und steht außer Frage, dass für diesen Dienst eine Vergütung fällig wird. Wann ist es sinnvoll eine Testamentsvollsteckung anzuordnen? Jeder Mensch, der nach seinem Ableben die Weiterführung seiner Angelegenheiten in seinem Sinne weitergebührt haben möchte, wird zumindest über dessen Einsetzung nachdenken. Auch die Testamentseröffnung mit Testamentsvollstrecker sichert dann, dass dieser von Anfang an eingeweiht wird in alle Vorgänge.

Geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung

Der deutsche Gesetzgeber erlaubt jeder geschäftsfähigen Person die Durchführung einer Testamentsvollstreckung, sodass wirklich jedermann mit dieser Aufgabe betraut werden und das Amt des Testamentsvollstreckers übernehmen kann. Darüber hinaus steht es auch jedem frei, die Testamentsvollstreckung geschäftsmäßig zu betreiben. Diese große Freiheit birgt aber ebenfalls gewisse Gefahren, denn so kann jeder seine Dienste als Testamentsvollstrecker anbieten, vollkommen unabhängig von der jeweiligen Qualifikation.

Erblasser, die die Vollstreckung ihres Testaments einem Profi überlassen möchten, müssen bei der Auswahl eines geeigneten Testamentsvollstreckers daher recht vorsichtig vorgehen. Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater eignen sich beispielsweise bestens für das Amt des Testamentsvollstreckers. Darüber hinaus existieren ebenfalls private Vereine, die sich intensiv mit dem Thema Testamentsvollstreckung befassen und regelmäßig entsprechende Lehrgänge anbieten. Auf der Suche nach einem qualifizierten Testamentsvollstrecker kann man sich an einen solchen Verein wenden und nach qualifizierten Lehrgangs-Absolventen erkundigen.

Vergütung des Testamentsvollstreckers

Anders als oftmals angenommen handelt es sich bei dem Amt des Testamentsvollstreckers um keine ausschließlich ehrenamtliche Aufgabe. Mit § 2221 BGB spricht das deutsche Erbrecht Testamentsvollstreckern das Anrecht auf eine Vergütung zu. Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seinem Testament festzulegen, ob und in welcher Höhe der Testamentsvollstrecker eine Vergütung erhalten soll. Existiert keine solche Regelung, hat der Testamentsvollstrecker gemäß § 2221 BGB einen juristischen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Ausübung des Amts als Testamentsvollstrecker.

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