Internationales Erbrecht: Monaco

Obwohl das Fürstentum Monaco einen eigenständigen Stadtstaat bildet, ist dieses eng mit Frankreich verbunden. Dies zeigt sich unter anderem bei erbrechtlichen Angelegenheiten, denn das monegassische Erbrecht folgt der Gesetzgebung Frankreichs. Demnach wird in Monaco nach französischem Recht mit Erbfällen verfahren. Monaco verfügt also zwar über kein eigenes Erbrecht, doch dies bedeutet keineswegs, dass hier keine diesbezüglichen Regelungen und Vorschriften existieren. Da sich Monaco in diesem Zusammenhang auf das französische Erbrecht beruft, bestehen keinerlei Unklarheiten.

Internationales Erbrecht in Monaco

Für das monegassische Erbrecht ist es von zentraler Bedeutung, ob der Erblasser Ausländer war. Ist dies der Fall, verweist das Erbrecht Monacos auf das Staatsangehörigkeitsprinzip. Demnach greift das monegassische Erbrecht selbst dann nicht, wenn es sich bei dem Verstorbenen um einen Ausländer handelte, der seinen letzten ständigen Wohnsitz im Fürstentum Monaco hatte. Falls das betreffende, ausländische Erbrecht aber zurück auf das monegassische Erbrecht verweist, findet dieses auch Anwendung. Dies trifft selbstverständlich auch dann zu, wenn der verstorbene Erblasser Monegasse war.

Immobilien und unbewegliche Vermögenswerte bilden diesbezüglich aber eine große Ausnahme. So unterliegen beispielsweise Immobilien, die sich in Monaco befinden, stets dem monegassischen Erbrecht, unabhängig von der Nationalität des Erblassers. Hier greift das Prinzip „lex loci rei sitae“.

Bewegliche Vermögenswerte, zu denen unter anderem auch Bankkonten, persönliche Gegenstände, Wertpapiere und Beteiligungen zählen, folgen dahingegen dem Staatsangehörigkeitsprinzip.

Gesetzliche Erbfolge in Monaco

Da sich das monegassische Erbrecht aus der französischen Gesetzgebung ergibt, basiert auch die gesetzliche Erbfolge Monacos auf den entsprechenden Regelungen des französischen Gesetzes. Demnach werden im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge ausschließlich die Verwandten des verstorbenen Erblassers berücksichtigt. Neben dem Verwandtenerbrecht findet zudem das Stammesprinzip Anwendung, das nähere Verwandte eines Stammes stets bevorzugt. In der Praxis bedeutet dies beispielsweise, dass ein Enkel des Erblassers nur dann von Gesetzes wegen erbt, wenn das Kind des Verstorbenen, über das der Erblasser und das betreffende Enkelkind verwandt waren, zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben war.

Sofern der Erblasser Kinder und einen Ehegatten hinterlassen hat, kann der überlebende Ehegatte entweder von einem Nießbrauch Gebrauch machen und so die Vermögenswerte des verstorbenen Erblassers weiterhin nutzen oder das Erbe wird verteilt. Im Zuge dessen erbt der Ehegatte dann ein Viertel des Nachlasses, während die restlichen drei Viertel in den Besitz der Kinder übergehen. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn es sich bei den Kindern um gemeinsame Kinder des Erblassers mit dem Ehegatten handelt. Ist dem nicht so, da die betreffenden Kinder aus einer anderen Beziehung stammen, existiert keine Wahlmöglichkeit, sodass der überlebende Ehegatte keinen Nießbrauch am Nachlass geltend machen kann und stets zu einem Viertel am Erbe beteiligt wird.

Nach monegassischem Erbrecht, das im Bezug auf die gesetzliche Erbfolge der französischen Gesetzgebung gleicht, werden die Kinder des Erblassers zu den alleinigen Erben, falls der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes unverheiratet war. Gibt es keinen überlebenden Ehegatten, wird der Nachlass demnach unter den Kindern des Erblassers verteilt.

Hat der Erblasser keine Kinder hinterlassen, erbt in erster Linie der überlebende Ehegatte des Verstorbenen. Falls ausschließlich Verwandte der Seitenlinie existieren, gilt der Ehegatte als Alleinerbe. Anders gestaltet sich dies im Erbrecht Monacos, wenn auch noch die Eltern des Erblassers leben. In einem solchen Fall erben diese zur Hälfte neben dem Ehegatten. Falls weder ein Ehegatte, noch Kinder des Erblassers existieren, werden neben den Eltern auch die Geschwister zu gesetzlichen Erben.

Testament in Monaco

Künftige Erblasser, für die das monegassische Erbrecht gilt, haben selbstverständlich die Wahl zwischen der gesetzlichen Erbfolge und der Errichtung eines Testaments, schließlich sind beide Verfahren bei der Erbeinsetzung vollkommen anerkannt. Falls eine Verfügung von Todes wegen existiert, hat diese natürlich Vorrang und setzt die gesetzliche Erbfolge außer Kraft. Damit dies aber auch tatsächlich geschieht, muss das Testament den gesetzlichen Regelungen und Vorschriften entsprechen, weil die Verfügung ansonsten für unwirksam erklärt wird und somit keinerlei Auswirkungen auf die Nachlass-Verteilung hat.

Aus diesem Grund ist es von zentraler Bedeutung, die Formvorschriften bei der Errichtung des Testaments einzuhalten, schließlich kann man etwaige Fehler später nicht beseitigen, indem man die Situation klarstellt. Daher ist ein rechtskräftiges Testament, das in seiner Form den juristischen Vorschriften des monegassischen Erbrechts entspricht, unverzichtbar, es sei denn man verlässt sich auf die gesetzliche Erbfolge.

Als erste Testamentsform ist das eigenhändige Testament zu nennen. Eine solche Verfügung von Todes wegen muss stets handschriftlich vom künftigen Erblasser angefertigt, durch diesen unterzeichnet und zudem mit dem Datum versehen werden. Das notarielle Testament wird dahingegen von zwei Notaren aufgenommen und durch diese auch öffentlich beurkundet. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, dass nur ein Notar und zwei Zeugen zugegen sind. Das geheime Testament stellt eine Sonderform dar und wird ebenfalls von einem Notar in Anwesenheit von zwei Zeugen angenommen. Anders als beim gewöhnlichen notariellen Testament wird das geheime Testament jedoch in einem verschlossenen Umschlag übergeben, sodass der Inhalt der letztwilligen Verfügung nur dem Testierenden bekannt ist.

Erbschaftssteuer in Monaco

Monaco gilt weltweit als Niedrigsteuerland und erfreut sich aus diesem Grund vor allem bei der Oberschicht großer Beliebtheit. Insbesondere die Tatsache, dass der monegassische Staat keine Einkommens- oder Vermögenssteuer erhebt, sorgt gemeinsam mit der herrlichen Lage am Mittelmeer dafür, dass sich die Reichen hier äußerst wohlfühlen. Somit ist es nicht verwunderlich, dass Monaco zu den begehrtesten Wohnsitzen der ganzen Welt gehört.

Die Einwohner von Monaco müssen aber nicht nur keine Einkommenssteuer zahlen, sondern brauchen zudem auch keine Erbschaftssteuer fürchten. Anders als die meisten anderen Staaten ist es im Falle einer Erbschaft in Monaco daher nicht erforderlich, einen Teil des Erbes an den monegassischen Fiskus abzutreten. Monaco erweist sich demnach auch in erbschaftssteuerlicher Hinsicht als wahres Steuerparadies. Diese paradiesischen Zustände ergeben sich aus einer langen Tradition heraus, denn bereits seit dem Jahre 1869 existiert in Monaco keine direkte Steuerpflicht für Privatpersonen mehr.

Nachdem immer mehr Franzosen dies für sich zu nutzen wussten und ihren Wohnsitz ins Fürstentum Monaco verlegt haben, um der französischen Erbschaftssteuer zu entgehen, wurde 1963 eine Intervention durch Charles de Gaulles eingeführt, sodass französische Staatsbürger seitdem von den monegassischen Steuerregelungen ausgenommen werden. In den meisten Ländern der EU wird eine Erbschaftssteuer erhoben, so auch in Deutschland. In Deutschland gibt es zudem Freibeträge, die berücksichtigt werden.

Grundsätzliches zum internationalen Familien- und Erbrecht
Internationales Erbrecht (alle Länder in der Übersicht)

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