Internationales Erbrecht: Belarus
Bei dem Wort Belarus handelt es sich um ein Synonym für Weißrussland. Der im Osten Europas gelegene Staat verfügt über eine bewegte Vergangenheit, was sich unter anderem auch in seiner Bezeichnung widerspiegelt. So war in der ehemaligen DDR beispielsweise Belorußland gebräuchlich, während das Land früher ebenfalls zeitweise als Weißruthenien bezeichnet wurde. Im deutschen Sprachraum hat sich mittlerweile die Bezeichnung Weißrussland etabliert, wobei Belarus im Zusammenhang mit amtlichen Vorgängen oder bei zwischenstaatlichen Dokumenten Anwendung findet. Dies ist auch der Grund, warum man bezüglich erbrechtlicher Angelegenheiten eher von Belarus und nicht von Weißrussland spricht.
Juristische Grundlage für das Erbrecht von Belarus ist das nationale Zivilgesetzbuch. Sektion VI widmet sich ausschließlich diesem Bereich und gibt demnach die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Erbangelegenheiten in Weißrussland vor. In Kapitel 69 werden zunächst die Grundsätze des Erbrechts definiert. Demnach garantiert der Gesetzgeber Weißrusslands das Erbrecht und gibt den Bürgern somit die Möglichkeit, ihren Nachlass von Todes wegen auf andere Personen zu übertragen. Dies kann entweder durch die Errichtung eines Testaments oder im Zuge der gesetzlichen Erbfolge erfolgen.
Mit dem Tod des Erblassers bzw. einer entsprechenden Todeserklärung vom Gericht wird in Belarus das Nachlassverfahren eröffnet. Im Zuge dessen werden dann alle relevanten Angelegenheiten geklärt, sodass auch die Verteilung des Nachlasses stattfindet. Ob hierbei die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet, hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Erblasser zu Lebzeiten ein rechtskräftiges Testament errichtet hat oder nicht. Liegt eine solche Verfügung von Todes wegen vor, wird selbstverständlich die gesetzliche Erbfolge außer Kraft gesetzt.
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Testament in Belarus
Kapitel 70 des weißrussischen Zivilgesetzbuches befasst sich mit der testamentarischen Erbfolge. Hierin wird jedem Bürger von Belarus das Recht eingeräumt, ein Testament zu errichten, in dem er über seinen eigenen Besitz von Todes wegen verfügt. Eine wesentliche Grundvoraussetzung für die ordnungsgemäße Errichtung eines Testaments ist natürlich auch in Belarus die volle Testierfähigkeit des Testierenden. Zudem schreibt der Gesetzgeber vor, dass das Testament vom Testator persönlich verfasst sein muss und ausschließlich von Einzelpersonen errichtet werden kann. Somit sind gemeinschaftliche Verfügungen von Todes wegen in Weißrussland nicht zulässig.
Dank der juristisch definierten Testierfreiheit kann der künftige Erblasser bei der Errichtung seines Testaments frei entscheiden, welche Personen am Nachlass beteiligt werden sollen. Gleichzeitig können im Zuge dessen gesetzliche Erben enterbt und somit aus der Erbfolge ausgeschlossen werden. Durch die Errichtung eines Testaments werden alle vorherigen Verfügungen von Todes wegen ungültig. Indem der Testator alle Kopien, sowie das Original seines Testaments vernichtet oder seine letztwillige Verfügung notariell widerruft, kann in Belarus ein eigentlich rechtskräftiges Testament außer Kraft gesetzt werden.
Gesetzliche Erbfolge in Belarus
Kapitel 71 des weißrussischen Zivilgesetzbuches bildet die Basis für die gesetzliche Erbfolge und legt die Grundprinzipien der Erbeinsetzung von Gesetzes wegen fest. Erben einer gesetzlichen Ordnung werden zu gleichen Teilen am Nachlass beteiligt und schließen gleichzeitig Erben nachfolgender Ordnungen von der Erbfolge aus.
Gemäß Artikel 1057 beinhaltet die erste Erbordnung den überlebenden Ehegatten, die Kinder, sowie die Eltern des verstorbenen Erblassers. Falls ein Kind bereits vorverstorben sein sollte, treten dessen Nachkommen an seine Stelle und werden demnach am Nachlass des Erblassers beteiligt. Falls der verstorbene Erblasser keine Erben erster Ordnung hinterlassen hat, werden die Geschwister des Verstorbenen zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Die Nichten und Neffen des Erblassers werden als Abkömmlinge des Bruders bzw. der Schwester im Zuge dessen nur dann berücksichtigt, wenn der betreffende Bruder bzw. die Schwester des Erblassers vorverstorben ist. Die dritte Ordnung innerhalb der gesetzlichen Erbfolge Weißrusslands ist den Großeltern und deren Abkömmlingen vorbehalten, während die vierte Erbordnung des Erbrechts von Belarus die Tanten und Onkel, sowie deren Abkömmlinge, umfasst.
Das gesetzliche Erbrecht in Belarus und internationale Erbfälle
Neben dem Zivilgesetzbuch Weißrusslands ist der Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für internationale Erbfälle zwischen Deutschland und Belarus die juristische Basis. Obwohl die Sozialistischen Sowjetrepubliken schon seit einigen Jahren nicht mehr existieren, findet der Konsularvertrag nach wie vor Anwendung, da diesbezüglich eine gemeinsame Erklärung vom 25. August 1994 besteht.
Mit Artikel 1133 ZGB wird in Belarus festgelegt, dass das Erbrecht des Landes in einem konkreten Fall Anwendung findet, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Im Gegensatz dazu ergibt sich die Erbfolge für unbewegliches Vermögen, wie zum Beispiel Immobilien, aus dem Erbrecht des Landes, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.
Auch hinsichtlich des Testaments gibt es bei internationalen Erbfällen, bei denen Belarus und Deutschland gleichermaßen eine Rolle spielen, gesonderte Regelungen. Demnach wird die Testierfähigkeit des Testierenden nach Art. 1335 S. 1 ZGB durch das Erbrecht des Landes definiert, in dem die Verfügung von Todes wegen errichtet wurde bzw. wo der Testator zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung wohnhaft war. Gleiches gilt ebenfalls für die Formvorschriften, sodass ein Testament lediglich dem Erbrecht entsprechen muss, das am Errichtungsort gilt.
Für internationale Erbfälle:
Internationales Familienrecht und Erbrecht
Auslandserbe wo muss ich Steuern zahlen?
Erbschaftssteuer in Belarus
In einer Vielzahl der Staaten weltweit ist die Erbschaftssteuer vollkommen üblich und hat sich ebenso etabliert wie die Einkommenssteuer. In Belarus gestaltet sich dies vollkommen anders. Wer in Weißrussland zum Erben wird, muss den Fiskus in keinster Weise fürchten, denn in Belarus ist die Erbschaftssteuer absolut unbekannt. Folglich steht es zumindest in Weißrussland in keinster Weise zur Debatte, einen Teil der Erbschaft an den Fiskus in Form von Erbschaftssteuer abzuführen.
– Grundsätzliches zum internationalen Familien- und Erbrecht
– Internationales Erbrecht (alle Länder in der Übersicht)