Internationales Erbrecht: Australien

Hinsichtlich des Erbrechts besteht in Australien wie auch im gesamten Internationalen Familienrecht und Erbrecht keine einheitliche Rechtssprechung. In Australien verfügt jeder Bundesstaat über eine eigene Gesetzgebung, die selbstverständlich auch erbrechtliche Aspekte betrifft. Demnach fallen sämtliche Nachlassangelegenheiten in Australien in die Zuständigkeit der Länder und werden nicht bundeseinheitlich geregelt. Jeder Bundesstaat Australiens verfügt über einen eigenen „Supreme Court“, der als gerichtliche Instanz für Erbsachen zuständig ist und sich gleichzeitig mit dem jeweils geltenden Erbrecht befasst.

Einige Besonderheiten des australischen Erbrechts ergeben sich aber auch einfach auf sprachlicher Ebene, denn hier wird beispielsweise der Erblasser als „Testator“ bezeichnet. Bei einem Testament spricht man von einem „Will“. Hinterlässt der Erblasser eine solche Verfügung von Todes wegen, ist er „testate“ verstorben, ansonsten „intestate“. Ähnlich wie in den USA ist der Testamentsvollstrecker auch im Erbrecht Australiens von zentraler Bedeutung. Hierbei handelt es sich um den „Executor“, es sei denn, der Verwalter wurde nicht testamentarisch, sondern vom zuständigen Nachlassgericht eingesetzt. Ist dies der Fall, spricht man von einem „Administrator“.

Testament in Australien

Aufgrund der föderalen Struktur Australiens existiert kein einheitliches Erbrecht, sondern in jedem einzelnen Bundesstaat ein eigenes Erbrecht. Trotz dieser Vielfalt, aus der sich selbstverständlich zahlreiche Differenzen ergeben, beruht das Erbrecht Australiens auf einigen Grundsätzen, wie sich beispielsweise anhand des Testaments zeigt.

Grundlage für die Errichtung eines rechtskräftigen Testaments ist in Australien selbstverständlich die Testierfähigkeit des Testierenden zum Zeitpunkt der Errichtung. Diese ist gegeben, wenn der Testator nicht geisteskrank ist und zudem die Tragweite einer Testamentserrichtung erkennen kann. Außerdem muss der künftige Erblasser mindestens 18 Jahre alt sein und den Inhalt des Testaments kennen und billigen.

Abgesehen von diesen Grundvoraussetzungen bezüglich der Testierfähigkeit sieht das australische Erbrecht auch gewisse Formvorschriften für ein ordnungsgemäßes Testament vor. Da jeder Bundesstaat über ein eigenes Testamentsgesetz („Wills Act“) verfügt, bestehen hierbei aber mitunter große Differenzen.

In Westaustralien muss ein Testament beispielsweise schriftlich verfasst sein und vom Testator selbst errichtet worden sein. Alternativ besteht aber auch die Möglichkeit, das Testament durch eine dritte Person errichten zu lassen, sofern dies im Beisein des Testators und nach dessen Vorgaben geschieht. Darüber hinaus muss der Testierende das betreffende Testament im Beisein von zwei Zeugen unterschreiben. Ersatzweise ist es ebenfalls ausreichend, wenn der Testator zwei Zeugen gegenüber erklärt, dass es sich bei der vorliegenden Verfügung von Todes wegen um sein Testament handelt. Anschließend müssen die beiden Zeugen dies noch mit ihrer Unterschrift bestätigen.

Im Rahmen des sogenannten „Probates“ findet daraufhin eine Beglaubigung des Testaments durch das zuständige Nachlassgericht statt. Hierbei muss zunächst einmal festgestellt werden, ob die vorliegende Urkunde das Testament des Erblassers darstellt und zudem den jeweilig geltenden Formvorschriften entspricht. Nachdem ebenfalls überprüft wurde, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war, findet die Testamentsauslegung statt.

Abgesehen von den speziellen Anforderungen an ein rechtskräftiges Testament zeichnet sich das australische Erbrecht durch eine vollkommene Testierfreiheit aus. Diese ist zwar auch in Deutschland juristisch verankert, aber dennoch nicht gänzlich gegeben, dies wird torpediert durch den Erbrecht Pflichtteil . In Australien gestaltet sich dies anders, denn dem australischen Gesetzgeber ist ein Pflichtteilsrecht unbekannt. Folglich unterliegt man als Testator in Australien keinen derartigen Beschränkungen und kann sein Hab und Gut den eigenen Wünschen und Vorstellungen verteilen, solange man nur die Formvorschriften des australischen Erbrechts für ein rechtsgültiges Testament berücksichtigt.

Gesetzliche Erbfolge in Australien

In Australien können künftige Erblasser also in den Genuss einer absoluten Testierfreiheit kommen und ihren Nachlass individuell regeln, sind hierzu aber natürlich keineswegs verpflichtet. Ähnlich wie in anderen Staaten verzichtet auch ein Großteil der australischen Bevölkerung auf eine Verfügung von Todes wegen. Ist dies der Fall, findet eine Nachlassverteilung der gesetzlichen Erbfolge entsprechend statt. Die Diversität des australischen Erbrechts hat aber selbstverständlich ebenfalls Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge. So gelten in den einzelnen Bundesstaaten Australiens unterschiedliche Bestimmungen, was die ganze Sache erheblich komplizierter gestaltet.

In New South Wales liegt der gesetzlichen Erbfolge beispielsweise ein Ordnungssystem zugrunde, das der üblichen Gesetzgebung in Kontinentaleuropa weitestgehend entspricht und auf dem römischen Recht beruht. Juristische Grundlage für die gesetzliche Erbfolge ist hier der sogenannte „Succession Act“. Innerhalb der gesetzlichen Erbfolge des australischen Bundesstaats New South Wales besteht die folgende Rangfolge: überlebender Ehegatte, Abkömmlinge, Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen, Großeltern, sowie Tanten und Onkel bzw. deren Abkömmlinge.

In der Praxis bedeutet dies, dass der überlebende Ehegatte im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge absoluten Vorrang hat. Folglich wird der Ehegatte zum Alleinerben, sofern der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat. Falls jedoch Kinder existieren, die aus früheren Beziehungen stammen, erben diese neben dem Ehegatten die Hälfte, wobei diese unter den entsprechenden Abkömmlingen aufgeteilt wird. Für den Fall, dass der Erblasser neben einem Ehegatten auch einen Lebenspartner hinterlässt, sieht die gesetzliche Erbfolge von New South Wales vor, dass der Nachlass geteilt wird.

Erbschaftssteuer in Australien

Wenn es um das Erbrecht geht, besteht in Australien eine enorme Vielfalt, die sich aus den unterschiedlichen Gesetzen in den einzelnen Bundesstaaten ergibt. Aus diesem Grund gibt nicht das Erbrecht Australiens, schließlich werden erbrechtliche Angelegenheiten beispielsweise in New South Wales und Queensland mitunter vollkommen unterschiedlich gehandhabt. Hinsichtlich der Erbschaftssteuer ist dies aber nicht der Fall, denn in ganz Australien wird keine Nachlass- oder Erbschaftssteuer erhoben. Unabhängig vom jeweiligen Bundesstaat oder Territory erhebt der australische Fiskus keine Erbschaftssteuer. Praktisch bedeutet dies, dass Erwerbe von Todes wegen in Australien stets steuerfrei sind und keine Abgaben in Form von Nachlass- oder Erbschaftssteuer nach sich ziehen.

Gleichzeitig müssen Erben aber berücksichtigen, dass sich die australische Vermögenszuwachssteuer („Capital Gains Tax“) durchaus als Erbschaftssteuer erweisen kann. Hierbei handelt es sich um eine Bundessteuer, die bei bestimmten Verfügungen fällig wird und in ihrer Höhe von der Einkommenssteuersatzgrenze abhängt. Erben sollten daher im Zweifelsfall einen Steuerberater aufsuchen und sich bei diesem Unterstützung holen, um nicht ihre Steuerpflicht zu verletzen.

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