Hauskauf und Erbrecht
Der Erwerb einer Immobilie ist für viele Menschen ein großer Lebenstraum, auf den sie Jahre hinarbeiten und in dieser Zeit auch so manche Entbehrung in Kauf nehmen, um eines Tages in ihr Eigenheim umziehen zu können. In vielen Fällen soll das Haus zudem der Vorsorge dienen und somit eine gewisse Sicherheit schaffen. So besteht vielfach der Wunsch, den Lebensabend im eigenen Haus zu verbringen und in den eigenen vier Wänden zu bleiben. Mit viel Liebe und Engagement widmen sich Bauherren und Immobilienkäufer ihrem Eigenheim und wollen dieses natürlich auch nach ihrem Tod in guten Händen wissen.
Im Idealfall macht man sich bereits beim Hauskauf Gedanken über das Erbrecht und befasst sich mit der Frage, ob man die Nachlassverteilung der gesetzlichen Erbfolge überlässt oder doch selbst ein einzelnes oder gemeinschaftliches Testament errichtet. In einem ersten Schritt gilt es, die Modalitäten der gesetzlichen Erbfolge und des Pflichtteils zu studieren, um dann entscheiden zu können, ob man hiervon mit einer Verfügung von Todes wegen abweichen möchte. Ist dies der Fall, ist es vor allem bei Vorhandensein einer Immobilie ratsam, einen Juristen aufzusuchen und so beispielsweise mithilfe eines Notars ein öffentliches Testament zu errichten. Auf diese Art und Weise erhält man eine umfassende Beratung und kompetente Hilfe bei der Definition der gewillkürten Erbfolge, so dass man nicht Gefahr läuft, dass aufgrund eines Fehlers das Testament unberücksichtigt bleibt.
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Immobilie aus dem Nachlass erwerben
Gehört eine Immobilie zum Nachlass, müssen auch die Haus Erben einiges bedenken und berücksichtigen. Ein Haus oder eine Eigentumswohnung erhöht den Wert des Nachlassvermögens für gewöhnlich erheblich und bildet in den meisten Fällen den wohl größten Vermögenswert. In den meisten Fällen entsteht durch den Tod des Erblassers eine Erbengemeinschaft, die nun zunächst auch in einer Gesamthandsgemeinschaft Eigentümerin des Hauses ist. Folglich gehört das Haus allen Miterben gemeinsam, was zur Folge hat, dass auch die Verwaltung der Immobilie allen Miterben gemeinsam obliegt. Alleingänge eines einzelnen Miterben werden hierdurch erschwert, denn in der Zeit bis zur Auseinandersetzung können nur gemeinsame Entscheidungen beim Nachlass getroffen werden. In der Praxis kann dies mitunter etwas schwierig werden, vor allem dann, wenn unterschiedliche Ansichten im Bezug auf die Zukunft des Hauses bestehen.
Oftmals hat zumindest ein Miterbe den Wunsch, das im Nachlass befindliche Haus zu übernehmen. Nicht selten handelt es sich hierbei um das Elternhaus, das nicht nur einen finanziellen, sondern auch einen emotionalen Erinnerungswert hat. Die Miterben haben selbstverständlich ebenfalls ihrer Erbberechtigung entsprechend Anspruch auf die Immobilie, sofern der Erblasser in seinem Testament nichts anderes festgelegt hat. Folglich ist eine einfache Übernahme des Hauses für gewöhnlich nicht möglich. Bei dem Erwerb einer Immobilie aus dem Nachlass handelt es sich zwar um keinen klassischen Hauskauf, doch der betreffende Erbe muss seine Miterben auszahlen und ihnen somit einen finanziellen Ausgleich bieten, schließlich ist das Haus ein wesentlicher Bestandteil des Nachlassvermögens.
Immobilienwerte zunächst ermitteln
Die Ermittlung des Immobilienwertes sowie die Feststellung der Erbansprüche sind komplexe Angelegenheiten, die im Idealfall durch einen Fachmann vorgenommen werden, denn dieser kennt sich mit Begriffen wie Jahreswert, Vergleichswertverfahren, Sachwertverfahren, der Berechnung des Wohnrechts und dem Jahreswert Nießbrauch usw. bestens aus. Erben, die beispielsweise das Elternhaus aus dem Nachlass erwerben möchten, sind bei einem kompetenten Fachanwalt für Erbrecht an der richtigen Adresse und haben so einen erfahrenen Fachmann an ihrer Seite.
Sollte es zudem auch zu Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft kommen, weil beispielsweise auch ein Miterbe das Haus erwerben will, hat man so gleich juristischen Beistand. Damit eine solche Situation nicht eskaliert und mitunter vor Gericht endet, sollte aber bereits der Erblasser klugerweise schon im Vorfeld zu Lebzeiten Vorkehrungen treffen und in seinem Testament verfügen, was mit der im Nachlass befindlichen Immobilie geschehen soll. Ansonsten kann es im schlimmsten Fall sogar zu einer Zwangsversteigerung oder Teilungsversteigerung des Hauses kommen, weil keine Einigung erzielt werden konnte.