Haftung der Erbengemeinschaft

Viele Erben erfahren erst im konkreten Erbfall, dass eine Erbschaft nicht nur positive Seiten hat. In der Regel verbinden juristische Laien mit einer Erbschaft Reichtum und einen nicht unwesentlichen Vermögenszuwachs, weshalb der Begriff Erbschaft vornehmlich positiv geprägt ist, sofern dies überhaupt in Anbetracht des hierzu erforderlichen Todesfalls möglich ist. Verbraucher sollten sich von diesem Eindruck aber nicht blenden lassen, denn der Nachlass des verstorbenen Erblassers beinhaltet auch die Schulden, die dieser Dritten gegenüber hatte. 

Im Zuge einer Erbschaft kommt es naturgemäß zu einer Gesamtrechtsnachfolge, was bedeutet, dass die Erben die Rechte und Pflichten, also auch die Schulden erben des verstorbenen Erblassers und die Haftung dafür übernehmen. Demzufolge erwerben diese zunächst gemeinsam als Erbengemeinschaft Rechte am Vermögen des Erblassers, sind den Gläubigern des Verstorbenen aber ebenfalls verpflichtet.

Erbengemeinschaft haftet für Nachlassverbindlichkeiten

Ob und inwiefern die Erbengemeinschaft für etwaige Nachlassverbindlichkeiten haftet, ist in erster Linie vom Zeitpunkt innerhalb des Nachlassverfahrens abhängig. Solange die Gesamthandsgemeinschaft noch nicht aufgelöst wurde und demnach noch keine Auseinandersetzung stattgefunden hat, liegt die Haftung bei der gesamten Erbengemeinschaft als Einheit. Dabei gilt es zu beachten, dass jeder Miterbe seinem Erbteil entsprechend haftet. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Erbe, der Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses hat, auch zur Hälfte für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Auch bei der Erbschaftssteuer wird ähnlich verfahren.

Will ein Gläubiger seine Forderungen noch vor der Nachlassteilung geltend machen und erhebt Klage, wird der gesamte Nachlass hierfür herangezogen. Die einzelnen Erben haften im Zuge dessen zwar mit ihrem Vermögen, doch die Haftung der Erbengemeinschaft beschränkt sich hierbei auf das Nachlassvermögen. Dies hat somit den Vorteil, dass die Miterben nicht um ihr privates Eigenvermögen fürchten müssen.

Haftung nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Deutlich schwieriger gestaltet sich die Sachlage für die Erben, wenn die Erbengemeinschaft bereits auseinandergesetzt wurde, aber noch nicht alle Verbindlichkeiten getilgt wurden. Ist dies der Fall, haften die einzelnen Erben, die nun nicht mehr Teil einer Erbengemeinschaft sind, in vollem Umfang für die Verbindlichkeiten. Dies bedeutet, dass die Erbenhaftung nicht nur auf den Nachlass beschränkt ist und somit auch das private Eigenvermögen der Erben zur Tilgung der Nachlassschulden herangezogen werden kann, da sie sich bereits außerhalb der Haftungsbeschränkung befinden. Vor allem bei einem vollkommen überschuldeten Nachlass kann dies für die Erben ein massives Problem darstellen und sie mitunter in den Ruin treiben. Um zu verhindern, dass die im Nachlass enthaltenen Schulden das eigene Vermögen verschlingen, sollte man rechtzeitig entsprechende Maßnahmen ergreifen.

In erster Linie sollte man nach sorgfältiger Prüfung eine Erbausschlagung in Erwägung ziehen und somit innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen handeln. Alternativ lässt sich die Erbenhaftung auch im Zuge eines Nachlassinsolvenz-Verfahrens beschränken, so dass zumindest das private Eigenvermögen der Erben vor Zugriffen durch die Gläubiger geschützt ist.

4.4/538 ratings