Erbrecht in der zweiten Ehe

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist ein wesentlicher Teil des deutschen Erbrechts und ist daher in der gesetzlichen Erbfolge juristisch verankert, obwohl Ehegatten natürlich nicht miteinander verwandt sind. Im Allgemeinen hat der überlebende Ehegatte einen erbrechtlichen Anspruch, der sich auf mindestens ein Viertel des Nachlasses beläuft, je nach dem wer neben dem Ehegatten erbt und welcher Güterstand bestanden hat, kann der Erbanspruch des Ehegatten auch deutlich höher ausfallen.

Sobald eine Ehe geschieden wird oder alle Voraussetzungen für eine rechtskräftige Scheidung gegeben sind, erlischt jedoch das Erbschaftsrecht des Ehegatten. Selbst wenn der Erblasser sein Testament nicht geändert hat und hierin nach wie vor seinen geschiedenen Ehegatten bedenkt, ist dieser von der Erbfolge ausgeschlossen. So verlieren entsprechende Anordnungen, die den überlebenden Ehegatten begünstigen, im Testament ihre Wirkung. Schwieriger gestaltet sich dies bei wechselseitigen Verfügungen, wie zum Beispiel einem Ehegattentestament. In einem solchen Fall erlischt das Erbrecht des Ehegatten nicht automatisch durch die Scheidung der Ehe. Stattdessen muss der einseitige Widerruf eines solchen Testaments notariell erfolgen und dem anderen Partner zugestellt werden. Die Errichtung einer neuen Verfügung von Todes wegen, in der mitunter der neue Ehegatte begünstigt wird, setzt demnach die vorherige Verfügung nicht außer Kraft, sodass ein Widerruf unverzichtbar ist. Der Widerruf kann zwar einseitig erklärt werden, doch zu diesem Zeitpunkt müssen beide Ehegatten leben. Ist einer der Partner bereits verstorben, ist ein Widerruf des Ehegattentestaments nicht möglich.

Erbrecht des neuen Ehegatten

Das Ehegattenerbrecht berücksichtigt demzufolge ausschließlich Ehegatten, mit denen der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes rechtskräftig verheiratet war. In der Praxis bedeutet dies, dass im Falle einer zweiten Ehe ausschließlich der neue Ehepartner erbrechtliche Ansprüche im Rahmen des Ehegattenerbrechts geltend machen kann. Der Erblasser muss sich schließlich zuvor von seinem ersten Ehegatten scheiden lassen haben, wodurch dessen gesetzliches Erbrecht verfallen ist.

Für die Kinder des verstorbenen Erblassers ergeben sich durch mehrere Ehen keine Unterschiede, denn das deutsche Erbrecht sieht eine absolute Gleichstellung aller Kinder des Erblassers vor. Demnach spielt es in erbrechtlicher Hinsicht keine Rolle, ob sie aus der ersten oder zweiten Ehe oder einer nichtehelichen Partnerschaft entstammen. Hinsichtlich der Abkömmlinge ergeben sich demnach durch eine zweite Ehe keine erbrechtlichen Veränderungen. Für den neuen Ehegatten bedeutet dies, dass neben den eigenen gemeinsamen Kindern mit dem Erblasser auch dessen Kinder aus vorhergehenden Ehen und Beziehungen am Nachlass beteiligt werden.

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