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Widerruf des Testaments

Ein künftiger Erblasser kann vor seinem Ableben frei bestimmen, wem er sein Vermögen vererben will. Er kann auch zu jeder Zeit das Testament ganz oder teilweise widerrufen. Einen Grund für den Widerruf muss er nicht nennen, er ist niemandem Rechenschaft schuldig.

Die Möglichkeit zum wiederholten und grundlosen Widerruf ist begründet in der Testierfreiheit des Erblassers lt. § 2253 BGB. Das Widerrufsrecht kann er auch gegenüber einem Erben nicht rechtswirksam erklären denn diese Erklärung in jedem Fall lt. § 2302 BGB unwirksam.

Die Voraussetzung zum Widerruf eines Testaments ist, dass der Erblasser bei der Aufstellung des Widerrufs auch testierfähig ist. Der Widerruf des Testaments kann ein- oder zweiseitig erfolgen. Beim gemeinsamen Testament zwischen Ehegatten ist der Widerruf zu gemeinschaftlich möglich.

Einseitige Widerruf des Testaments

Der Erblasser kann das Einzeltestament auch einseitig widerrufen. Einseitig heißt jedoch lediglich, dass nur der Erblasser selbst diesen Widerruf durchführen kann. Der Widerruf ist grundsätzlich in verschiedenen Formen möglich.

Möglichkeiten des einseitigen Widerrufes eines Testaments:

  • Das Widerrufstestament, § 2254 BGB (ein neues Testament, in dem das frühere Testament ausdrücklich aufgehoben wird)
  • Das widersprechende Testament, § 2258 BGB (inhaltlicher Widerspruch zum früheren Testament) das neueste Datum entscheidet grundsätzlich
  • Änderung oder Vernichtung des Testaments, § 2255 BGB (die sicherste Möglichkeit ist immer die Vernichtung)
  • Rücknahme aus einer amtlichen Aufbewahrung (Widerruf des notariellen Testaments nur durch Zurückholen) Achtung es wird nicht automatisch zu einem wirksamen privatschriftlichen Testament, dies ist nur der Fall, wenn ein eigenhändiges Testament aus der amtlichen Verwahrung geholt wird.

 

Möglichkeiten des gemeinschaftlichen Widerrufes

Eheleute, die ein gemeinsames Testament verfasst haben, können bestimmte Anordnungen nicht einseitig widerrufen. Dies sind in der Regel die wechselseitigen Verfügungen, die nicht ohne die Anordnung des Anderen bestimmt worden wären. Um Übervorteilungen zu vermeiden, kann keiner der Ehegatten die wechselseitige Verfügung einfach so widerrufen. Er muss eine notariell beurkundete Erklärung dem anderen Ehegatten zustellen lassen.

Wenn beim gemeinschaftlichen Testament einer der Ehegatten bereits verstorben ist und der zweite hat die testamentarischen Zuwendungen erhalten kann der Überlebende Ehegatte nur noch in Ausnahmefällen die Anordnungen widerrufen. Er muss praktisch seine eigenen Verfügungen anfechten (§§ 2281 ff. und §§ 2078, 2079 BGB).

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