Erbfolge in Deutschland
Maßgebend für das Erbrecht heute in der Bundesrepublik Deutschland ist das Bürgerliche Gesetzbuch, das hier als juristische Grundlage fungiert und somit alle relevanten Gesetze, Regelungen und Vorschriften enthält. Demzufolge kann die Erbfolge in Deutschland auf zwei Arten geregelt werden, was künftigen Erblassern in dieser Hinsicht eine gewisse Freiheit verschafft. Dank der gesetzlich verankerten Testierfreiheit steht es jedem Bürger frei, ein Testament verfassen zu können und auf diese Art und Weise eine gewillkürte Erbfolge zu definieren. Wer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht und sich somit nicht zu Lebzeiten um eine Verfügung von Todes wegen kümmert, muss akzeptieren, dass im Falle seines Todes die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet.
Beliebt ist bei Eheleuten das Berliner Testament, denn hierbei begünstigen sich die Eheleute gegenseitig. Bei großen Vermögen ist jedoch zu bedenken, dass hierbei die Erbschaftssteuer stark zu Buche schlägt.
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Gesetzliche Erbfolge in Deutschland
Obgleich das deutsche Erbrecht den Bundesbürgern die Möglichkeit einräumt, mit einem Testament oder einer anderweitigen letztwilligen Verfügung – beispielsweise dem Erbvertrag – schon zu Lebzeiten über ihren Nachlass zu verfügen, machen nur verhältnismäßig wenige Menschen hiervon Gebrauch. Ist dies der Fall, findet die gesetzliche Erbfolge Anwendung und regelt den gesamten Erbfall, so dass sich alle entsprechenden Regelungen detailiert im BGB finden.
Grundlage der gesetzlichen Erbfolge in Deutschland bildet ein Ordnungssystem, das auf dem Verwandten- oder Familienerbrecht basiert und somit nur die nächsten Angehörigen des verstorbenen Erblassers berücksichtigt. Die erste Ordnung ist den Abkömmlingen vorbehalten, während die Eltern und ihre Abkömmlinge in der zweiten Ordnung Berücksichtigung finden. Als Erben der dritten Ordnung werden dahingegen die Großeltern des Erblassers, sowie deren Abkömmlinge geführt. Die Urgroßeltern und ihre Nachkommen bilden in der gesetzlichen Erbfolge Deutschlands die Erben vierter Ordnung. Neben den Erben der ersten beiden Ordnungen berücksichtigt die gesetzliche Erbfolge in Deutschland zusätzlich den überlebenden Ehegatten des Verstorbenen. Das Ehegattenerbrecht bildet demzufolge eine wichtige Ausnahme aus dem Familienerbrecht. Dieses hebt sich allerdings auf durch ein laufendes Scheidungsverfahren.
Die gewillkürte Erbfolge in Deutschland
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht die gewillkürte Erbfolge als Alternative zur gesetzlichen Erbfolge vor und gibt künftigen Erblassern auf diese Art und Weise die Möglichkeit, auch über ihren Tod hinaus über ihr Hab und Gut zu verfügen. Mit einer Verfügung von Todes wegen kann man demnach rechtswirksam verfügen, was mit dem Nachlass im Erbfall geschehen soll. Zudem gibt es auch durch ein Vermächtnis die Möglichkeit, Dritte zu begünstigen die in der gesetzlichen Erbfolge nicht vorgesehen sind. Zudem hat jeder Mensch auch die Möglichkeit sein Vermögen mit der warmen Hand zu verteilen. In diesem Fall bietet sich eine Schenkung an, welche man im besten Falle mit einem Schenkungsvertrag abwickelt.
Dank der juristisch verankerten Testierfreiheit kann man somit von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen und individuell festlegen, wer inwiefern am Nachlass beteiligt werden soll. Im Zuge dessen gilt es aber zu berücksichtigen, dass das Pflichtteilsrecht die gewillkürte Erbfolge in Deutschland einschränkt und den nächsten Verwandten im Falle einer testamentarischen Enterbung zumindest die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zusichert, der ihnen ohne Enterbung zugestanden hätte.
Wer sich zu Lebzeiten rechtzeitig dazu entschließt, für den eigenen Erbfall vorzusorgen und eine gewillkürte Erbfolge zu definieren, muss im Zuge der Testamentserrichtung natürlich einiges beachten, da der deutsche Gesetzgeber diese an strenge Regelungen geknüpft hat. So sind in der Bundesrepublik Deutschland nur zwei Formen des Ordentlichen Testaments bekannt. Bei der einen Variante handelt es sich um das eigenhändige Testament, das zwingend komplett handschriftlich durch den Testator verfasst werden muss. Darüber hinaus ist auch das notarielle Testament als ordentliches Testament anerkannt. Notare werden in diesem Fall nach der Kostenordnung vergütet.