Ich habe ein Vermächtnis zugesprochen bekommen. Was ist zu tun?
Die Rechtsbegriffe: Letztwillige Verfügung, Vermächtnis, Erbe usw. werden oft durcheinandergebracht. Aus der „Letztwilligen Verfügung“ (Testament oder Erbvertrag) ist oft nicht eindeutig zu erkennen, ob ein Begünstigter nun Erbe, also Rechtsnachfolger oder nur Vermächtnisnehmer ist.
Die häufig angewandte Bezeichnung „vermachen“ sind nur ein Indiz, die Erben können nur vermuten und streiten, wenn diese Begriffe verwechselt wurden. Die Bezeichnung Vermächtnis könnte ja auch heißen, dass der Erblasser die Erbeinsetzung wünscht. Zur Interpretation gibt dies viel Spielraum es sei denn es handelt sich um die Zuwendung eines einzelnen Gegenstands oder Vermögenswertes, denn hierdurch ist die Zuwendung eines Vermächtnisses schon klar.
Das Vermächtnis muss vom Erben eingefordert werden
Wurde neben der Erbeinsetzung auch ein Vermächtnis aufgeführt, muss der Erbe diesen bestimmten Gegenstand oder Wert herausgeben. Durch ein Vermächtnis soll einem Dritten, oder dem Erben selbst ein genau bezeichneter Gegenstand aus dem Nachlass zugewendet werden.
Die Anordnung des Vermächtnisses bedeutet, dass der Begünstigte mit dem Ableben des Erblassers diesen Gegenstand nicht automatisch auch erwirbt, sondern lediglich den Anspruch darauf. Die Herausgabe erfolgt entweder durch die Erben oder einen weiteren Vermächtnisnehmer. Wenn dies in Frage kommt, handelt es sich um ein so genanntes Untervermächtnis. Den Herausgeber des Vermächtnisses nennet man juristisch den „Beschwerten.“
Vermächtnis und das gesetzliche Erbrecht
Der Erbe übernimmt kraft seiner Erbenstellung zunächst einmal das ganze Vermögen. Das Vermächtnis wurde durch den Erblasser aus der Erbmasse herausgelöst, es gehört dem Erben also nicht mehr. Eigentlich müsste er das Vermächtnis auch völlig unaufgefordert dem Begünstigten zukommen lassen. Sollte dies nicht der Fall sein, sollte der Vermächtnisnehmer den Erben oder weiteren Beschwerten hierzu auffordern.
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