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Das modernisierte Erbrecht ist ab 1 Januar 2010 rechtskräftig

Das Bundesministerium für Justiz teilte am 28. Dezember 2009 mit dass das modernisierte Erbrecht rechtskräftig ist ab 1. Januar 2010.

Allgemeines zu den Regelungen des neuen Erbrechts:

Der Deutsche Bundestag hat die neueste Reform des Erbrechts im Jahr 2009 verabschiedet. Es bestand in der bisherigen Struktur bereits seit über 100 Jahren. Die reformierten Regelungen reagieren auf das veränderte gesellschaftliche Zusammenleben. Die modernen Wertvorstellungen erfordern neue und modernere Rahmenbedingungen.

Verrändert wurde in einigen Teilen das Pflichtteilsrecht. Es bleibt jedoch bei der  gesetzlich geschützten Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Vermögen des Erblassers. Außerdem wurde die Pflegeleistung besser honoriert im Erbrecht und die Verjährungsfristen leicht verändert.

Die wichtigsten Bereiche der Reform als Zusammenfassung:

Pflichtteilsentziehungsgründe wurden modern gestaltet

Das Pflichtteilsrecht schützt, dass die Abkömmlinge, die Eltern und der überlebende Ehe- und der eingetragene Lebenspartner grundsätzlich am Nachlass teilhaben können. Diese Mindestteilhabe tritt dann in Kraft wenn der Erblasser infolge des Testaments oder Erbvertrages jemanden von seinen gesetzlichen Rechten ausgeschlossen also enterbt hat. Einen Pflichtanteil zu erhalten sieht der Gesetzgeber als Ausdruck von Familiensolidarität an.

Der Pflichtteil besteht grundsätzlich aus der Hälfte vom gesetzlichen Erbteil. Die Höhe des Pflichtteils bleibt durch die Änderungen unberührt.

Ständiger Streitpunkt und wesentliches Anliegen der Reformer war die Stärkung der freien Entscheidung des Erblassers. Seine Rechte durch das Testament frei über den Nachlass zu bestimmen sind durch das Pflichtteilsrecht stark eingeschränkt. Vor allem die Gründe wurden über arbeitet, die dem Erblasser das Recht zugestehen, diesen gesetzlich gewährten Anteil auch zu entziehen:

 

  • Die Gründe wurden zuerst einmal vereinheitlicht. Sie werden für alle Berechtigten (Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner) in Zukunft völlig gleich angewendet. Nach dem alten Recht gab es für die einzelnen Angehörigengruppen unterschiedliche Regelungen.
  • Zudem werden in Zukunft sämtliche Menschen vor schweren Angriffen der Pflichtteilsberechtigten geschützt, die dem Erblasser sehr nahe stehen dies betrifft auch die Stiefkinder und die Pflegekinder. Eine Entziehung ist schon immer möglich gewesen, wenn der Berechtigte dem Erblasser etwas antat. Inzwischen wurde es ausgeweitet auf einen größeren Personenkreis wenn ihnen gegenüber eine schwere Straftat begangen wird.
  • Der veraltete Entziehungsgrund eines „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ kommt künftig nicht mehr in Betracht. Er war zudem interpretierbar und viel zu unbestimmt.
  • Die „rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung“ gibt dem Erblasser zukünftig das Recht der Entziehung vom Pflichtteil.

 

Die Erweiterung von Stundungsgründen zur Zahlung des Pflichtteils

In vielen Erbfällen besteht der Nachlass hauptsächlich aus dem klassischen Eigenheim. Es könnte auch ein Unternehmen betroffen sein, das der Familie die finanzielle Grundlage bietet. Bislang mussten eingesetzte Erben diese hauptsächlichen Vermögenswerte aufgrund der Pflichtteilsforderungen verkaufen. Das Pflichtteil muss nämlich als Barwert ausgezahlt werden.

Hilfe bietet jetzt die neue Stundungsregelung, die es zwar bisher schon gab, die jedoch wesentlich enger gestaltet war. Sie war zudem nur für pflichtteilsberechtigte Erben angedacht. Durch die Reform wird eine Stundung der Pflichtteilsbefriedigung mit erleichterten Bedingungen und zudem für grundsätzlich jeden Erben eingeräumt. Die Entscheidung über die Gewährung einer Stundung muss jedoch auch in Zukunft die berechtigten Interessen von Pflichtteilsbegünstigten in angemessener Form  berücksichtigen.

Erklärung: Zukünftig hat auch ein Neffe, der sich langjährig in der Firma des Erblassers engagierte und als Erbe eingesetzt wird, das Recht die Stundung der Pflichtteilsansprüche gegenüber den gut versorgten, Angehörigen durchzusetzen. Die Befriedigung des Pflichtteilsrechts muss für ihn und die Firma allerdings eine „unbillige Härte“ sein. Durch diese Regelung wird der Zerschlagung von Nachlasswerten zulasten der Erben und zugunsten der Pflichtteilsfordernden entgegengewirkt.

Geänderte und gleitende Ausschlussfrist beim Pflichtteilsergänzungsanspruch

Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten an Dritte, kann diese Minderung des Vermögens zu einem Anspruch auf die Ergänzung des Betrages zur Pflichtteilsberechnung gegen den Erben und den Beschenkten führen.

Beabsichtigt ist, mit diesen Anspruch den Pflichtteilsberechtigten so zu stellen, als hätte diese Schenkung nicht stattgefunden. Das Vermögen des Erblassers lässt sich also durch Schenkungen nicht so leicht verringern. Bisher wurde jede Schenkung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall in voller Höhe einbezogen. Nach dem Ablauf von 10 Jahren blieb die Schenkung gänzlich unberücksichtigt. Dies wurde auch dann angewendet, wenn der Erblasser kurz vor dem Ablauf der Frist verstarb.

Die Neuregelung bestimmt, dass eine lebzeitige Schenkung für die Ermittlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs mit den Jahren immer weniger Berücksichtigung findet. Die Schenkung wird im mit jedem verstrichenen Jahr vor dem Erbfall um 1/10tel abgesenkt. Durch diese Regelung wird den Erben und den Beschenkten eine größere Planungssicherheit in Bezug auf die Pflichtteilsforderungen eingeräumt.

Pflegeleistungen werden besser berücksichtigt beim Erbausgleich

Wer die Pflegeleistungen für den Erblasser vollbringt, kann zukünftig davon ausgehen, dass dies in Erbauseinandersetzungen in erhöhtem Umfang honoriert wird. Das Erbrecht sah bisher nur Ausgleichsansprüche vor für Kinder, die unter Verzicht des eigenen Einkommens den Erblasser über einen längeren Zeitraum hinweg pflegten. Künftig kann dieser Anspruch auf Ausgleich der Pflegeleistungen unabhängig davon, ob ein berufliches Einkommen erzielt wurde beansprucht werden.

Kürzung der Verjährungsfrist bei familien- und erbrechtlichen Ansprüchen

Die neuen Regelungen passen auch die Verjährungsfristen bei Familien- und Erbrechts-ansprüchen an die vorhandenen Vorschriften des Schuldrechts- Modernisierungsgesetzes aus dem Jahr 2001 an.

Die Schuldrechtsreform sieht eine Regelverjährung von 3 Jahren vor. Familien- und Erbrechtsansprüche wurden bisher mit einer Sonderverjährung von 30 Jahren begünstigt. Von diesem Fristablauf waren im Gesetz auch noch zahlreiche Ausnahmen vorgesehen. Diese ungenauen Vorgaben führten zu zahlreichen Widersprüchen bei der  Wertung.

Aus diesen Gründen wurde die Verjährung von Familien- und Erbrechtsansprüchen der Regelverjährung von 3 Jahren angeglichen. In einigen sinnvollen Ausnahmefällen, gilt auch in Zukunft noch eine längere Frist.

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