Grundschuld beachten beim Immobilien erben

Im Zusammenhang mit einer Erbschaft muss man zahlreiche Dinge beachten und berücksichtigen, schließlich will man keinen Fehler machen und so eine Einschränkung des eigenen Erbrechts riskieren. Gleichzeitig darf man aber auch nicht außer Acht lassen, dass eine Erbschaft nicht zwingend ein Segen sein muss, sondern zu einer massiven Belastung werden kann. Als Erbe erwirbt man schließlich nicht nur ein juristisches Anrecht auf das Vermögen des verstorbenen Erblassers, sondern ist gleichzeitig in der Pflicht was etwaige Nachlassverbindlichkeiten betrifft. So darf man die Erbenhaftung auf keinen Fall vernachlässigen und muss sich unbedingt bewusst machen, dass eine Erbschaft durchaus auch einen nicht unwesentlichen Vermögensnachteil bedeuten kann. Wer zur Erbfolge berufen wird sollte sich diesen Umstand daher stets vergegenwärtigen und zunächst den Umfang des Nachlasses überprüfen. Vor allem im Falle des Immobilien erbens darf man dies nicht vernachlässigen und sollte unbedingt etwaige Grundschulden beachten. Dies ist eine der wichtigen Dienstbarkeiten im Grundbuch.

Ist eine Immobilie im Nachlass enthalten sehen die meisten Erben zunächst nur den Wert des Hauses oder der Wohnung und glauben so großen Nutzen aus der Erbschaft ziehen zu können. Dies ist natürlich ohne weiteres möglich und oftmals der Fall, leider entpuppt sich eine Immobilienerbschaft aber auch häufig als regelrechter Alptraum. Bleibt die Grundschuld zunächst unbeachtet, ergibt sich schließlich die Gefahr, dass die Erben die Erbschaft annehmen und die Erben erst danach von den Schulden erfahren, mit denen das geerbte Grundstück beziehungsweise die Immobilie belastet ist. Als Erbe und Rechtsnachfolger haftet man von Gesetzes wegen für die Nachlassverbindlichkeiten und muss demnach für die Grundschuld oder Hypothek, die auf dem Anwesen ruht, aufkommen.

Grundschuld und Erbschaft

Als Grundschuld bezeichnet man im Allgemeinen das dingliche Recht, das die Zahlung eines Geldbetrages zu fordern beinhaltet und sich stets auf ein Grundstück oder beispielsweise Wohnungseigentum ergibt. In der Praxis kommt die Grundschuld besonders häufig als Kreditsicherheit per Grundbucheintrag zum Einsatz. Kommt es zur Annahme der Erbschaft, ist es recht häufig der Fall, dass im Nachlass befindliche Immobilien mit einer Grundschuld belastet sind. Die Erben dürfen dies in Anbetracht der Erbenhaftung auf keinen Fall außer Acht lassen. Gleichzeitig verfügt die Grundschuld im Nachlass über eine gewisse Sonderstellung und muss aus diesem Grund gesondert berücksichtigt werden.

Zunächst sollte man allerdings in Erfahrung bringen, was es mit einer Grundschuld überhaupt auf sich hat. Vor allem juristischen Laien ist dies häufig nicht klar, so dass diesbezüglich Erklärungsbedarf besteht. Gemäß §§ 1192 und 1147 BGB handelt es sich bei einer Grundschuld um eine finanzielle Belastung eines Grundstücks, die den Inhaber der Grundschuld dazu berechtigt, die betreffende Summe zu fordern. Die Zahlung der Grundschuld hat dann aus dem jeweiligen Grundstück zu erfolgen. Kommt der Eigentümer des belasteten Grundstücks dieser Forderung nicht nach, kann der Grundschuldinhaber sogar eine Zwangsvollstreckung erwirken, um eine Befriedigung seiner Ansprüche durchzusetzen.

Grundschuld und Hypothek unterscheiden

Laien neigen oftmals dazu, eine Grundschuld mit einer Hypothek gleichzusetzen, was allerdings nicht korrekt ist. Bei einer Hypothek handelt es sich um ein durch eine Grundschuld abgesichertes Darlehen, während eine Grundschuld grundsätzlich vollkommen unabhängig von Forderungen ist. Durch die Eintragung einer Grundschuld werden dem Grundschuldinhaber somit finanzielle Ansprüche eingeräumt, ohne dass eine konkrete Forderung besteht. Es genügt also nicht, durch eine Grundbucheinsicht oder einen Grundbuchauszug informiert zu sein, sondern man muss die tatsächlichen Schulden ermitteln. Häufig verbleibt der Grundschuldeintrag noch im Grundbuch, auch wenn die Schulden schon längst getilgt sind, denn es besteht keinerlei Zwang, diesen Eintrag zu löschen.

Sind im Nachlass des verstorbenen Erblassers mit einer Grundschuld belastete Immobilien beziehungsweise Grundstücke vorhanden, wird die Erbschaft in der Regel überaus kompliziert. Die Hinterbliebenen sollten sich aus diesem Grund unbedingt an einen erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht wenden und sich von diesem eingehend beraten lassen. Vor allem aufgrund der besonderen Rolle, die Grundschulden im Rahmen der Berechnung des Nachlasswertes spielen, ist fachmännische Unterstützung nahezu unerlässlich.

Dingliche Belastungen beim Immobilien erben

Dingliche Belastungen von Vermögenswerten aus dem Nachlass, zu denen unter anderem auch Grundschulden gehören, werden erbrechtlich als zweifelhafte Verbindlichkeiten betrachtet und daher bei der Bewertung des Nachlassvermögens zunächst außer Acht gelassen. Laut § 2313 BGB ist dies der Fall, sofern die Umsetzung der Belastung in die Tat unsicher ist. Aus diesem Grund werden Grundschulden beispielsweise im Zuge der Kalkulation von Pflichtteilsansprüchen nicht als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt. Handelt es sich bei der Grundschuld aber um eine Sicherungsgrundschuld für eine einem Dritten gegenüber bestehende Verbindlichkeit, kann die Grundschuld als Nachlassverbindlichkeit anerkannt und berücksichtigt werden, sofern der Erbe hierfür bereits in Anspruch genommen wurde, wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 2010 festgestellt hat.

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