Erbenhaftung nach Ausschlagung möglich?

Die Erbenhaftung ist ein wesentlicher Aspekt des deutschen Erbrechts, mit dem sich Erben daher unbedingt ausführlich befassen sollten. Laien glauben oftmals, dass eine Erbschaft ausschließlich positive Auswirkungen hat, doch in der Praxis zeigt sich allzu oft, dass dem keineswegs so ist. Eine Erbschaft stellt stets eine Gesamtrechtsnachfolge dar. Dies bedeutet, dass sämtliche Rechte und Pflichten des verstorbenen Erblassers auf dessen Erben übergehen. Folglich kommen diese nicht nur in den Genuss der Eigentumsrechte am Vermögen des Erblassers, sondern erben zudem auch dessen Schulden, schließlich handelt es sich hierbei um Zahlungsverpflichtungen des Erblassers.

Folglich bedeutet eine Erbschaft nicht unbedingt ein großes Vermögen, schließlich kann der Nachlass auch überschuldet sein. Ist dies der Fall, haften die Erben auch mit ihrem privaten Eigenvermögen für eine Nachlassforderung der Gläubiger. Reicht das Nachlassvermögen nicht aus, um die Nachlassgläubiger zu befriedigen, werden also die Erben als Rechtsnachfolger in die Pflicht genommen. So werden die Schulden des Erblassers zu Schulden der Erben, sofern diese keine entsprechenden Maßnahmen dagegen ergreifen.

Beschränkung der Erbenhaftung

Erben müssen dies aber nicht einfach so hinnehmen, denn der Gesetzgeber bietet ihnen durchaus gewisse Möglichkeiten, ihre Haftung zu beschränken. Im Falle eines überschuldeten Nachlasses ist dies auch unbedingt anzuraten, schließlich will kein Erbe für die Schulden des Erblassers aufkommen müssen. So kann beispielsweise ein Nachlassinsolvenzverfahren angestrebt werden. Das Verfahren sorgt für die sorgfältige Ermittlung der Nachlassgläubiger zur Sicherung des Erbenvermögens. Hierdurch wird die Haftung der Erben auf den Nachlass beschränkt, sodass das private Eigenvermögen vor Zugriffen der Nachlassgläubiger geschützt ist. Falls das Nachlassvermögen nicht ausreicht, um die bestehenden Schulden zu tilgen, besteht demnach nicht die Gefahr, dass die Nachlassschulden den finanziellen Ruin für den Erben bedeuten.

Erbenhaftung nach der Ausschlagung

Durch die Ausschlagung der Erbschaft verzichtet der Erbe auf sein gesamtes Erbrecht und wird somit in keinster Weise am Nachlass beteiligt. Gleichzeitig übernimmt der betreffende Erbe auch keine Haftung für etwaige Zahlungsverpflichtungen des verstorbenen Erblassers. Folglich kommt durch eine solche Ausschlagung, sofern diese innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgt, für den ausschlagenden Erben keine Rechtsnachfolge zustande, sodass weder die Rechte, noch die Pflichten des Erblassers auf ihn übergehen.

Im Falle einer rechtzeitigen Ausschlagung haftet der betreffende Erbe also in keinster Weise und muss demnach auch nicht um sein Hab und Gut fürchten. Andererseits wird er auch nicht am Nachlass beteiligt und erhält keine Erbschaft, selbst dann nicht, wenn nach Tilgung der etwaigen Schulden noch Nachlassvermögen übrig bleibt. Aus diesem Grund sollte dieser Schritt gut überlegt sein.

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