Der Erbausgleich für die häusliche Pflege

Ältere und kranke Menschen sind oftmals auf die Hilfe anderer angewiesen und bedürfen einer adäquaten Pflege, da sie ihren Alltag aufgrund ihrer Einschränkung nicht selbst bewältigen können. Ein großer Teil aller Pflegebedürftigen kommt in den Genuss einer häuslichen Pflege und wird im gewohnten Umfeld von Angehörigen umsorgt. Für die Pflegenden bedeutet dies eine enorme Belastung, doch gleichzeitig können sie einen geliebten Menschen im Alltag unterstützen. Mit der Erbrechtsreform zum 1. Januar 2010 hat der deutsche Gesetzgeber auch den Erbausgleich für die häusliche Pflege neu organisiert.

Die Berücksichtigung von Pflegeleistungen im deutschen Erbrecht

Wer den pflegebedürftigen Erblasser gepflegt und betreut hat, kann von Gesetzes wegen einen Erbausgleich geltend machen und hat somit gegebenenfalls Anspruch auf einen höheren Anteil am Nachlass. Maßgebend hierfür ist § 2057a BGB, denn aus diesem Paragraphen geht eindeutig hervor, dass besondere Leistungen eines Abkömmlings eine Ausgleichungspflicht bedeuten können. Es wird allerdings auch klar, dass nur Abkömmlinge des Erblassers entsprechende Ansprüche geltend machen können.

Ein Ausgleich wegen Pflegeleistungen hat demnach Einfluss auf den gesamten Nachlass und wirkt sich auch auf den Pflichtteil etwaiger Pflichterben aus, schließlich schmälert der zusätzliche Anspruch des pflegenden Abkömmlings das gesamte Erbe. In Anbetracht dessen ist es nicht verwunderlich, dass solche Ausgleichsansprüche im Allgemeinen mit einem hohen Konfliktpotential einhergehen.

Ausgleichsanspruch bei Pflegeleistungen kann zu Streit innerhalb der Erbengemeinschaft sorgen

Pflegenden Angehörigen steht folglich ein höherer Erbteil zu, so dass die Miterben dem Ausgleichsanspruch gerecht werden müssen. Als künftiger Erblasser kann man allerdings auch vorsorgen und den Abkömmling, der die häusliche Pflege leistet und sich somit gewissermaßen aufopfert, in der letztwilligen Verfügung besonders berücksichtigen. Auf diese Art und Weise kann der Pflegebedürftige seiner Wertschätzung dem Pflegenden gegenüber Ausdruck verleihen und dessen Engagement testamentarisch honorieren.

Aber auch wenn kein Testament vorliegt, kann der pflegende Abkömmling im Erbfall einen Ausgleich verlangen. Basierend auf § 2057a BGB besteht ein solcher Anspruch, da eine häusliche Pflege als besondere Leistung gewertet wird. Dies sollten auch die Miterben anerkennen, die dem Pflegenden für sein Engagement Respekt zollen sollten. Leider kommt es innerhalb von Erbengemeinschaften immer wieder zu Streitigkeiten und der Erbausgleich für die häusliche Pflege kann in diesem Zusammenhang ein Auslöser sein. Nicht nur die Tatsache, dass ein Miterbe einen solchen Anspruch geltend machen möchte, sondern auch die Höhe des Erbausgleichs ist häufig strittig. Folglich ist es sinnvoll, sich an einen erfahrenen Anwalt oder Notar zu wenden, denn kompetente Juristen sind mit dem Erbrecht bestens vertraut und kennen die aktuelle Gesetzeslage. Im Idealfall hat aber schon der Erblasser zu Lebzeiten an diese Dinge gedacht und in seinem Testament berücksichtigt.

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