Pflichtteilsklausel
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Bestimmungen im Testament
Nur mit einem Testament kann die gesetzliche Erbfolge „umgangen“ werden? Hat der Erblasser ein Testament eingerichtet, so überlagert dieses die Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge. Es erben dann also nicht diejenigen, die laut der gesetzlichen Erbfolge erben würden, sondern nur diejenigen, die im Testament als Erben erwähnt werden. Eine Ausnahme von dieser Regelung gibt es allerdings: die Pflichtteilsklausel.
Auch mit einem Testament können die Pflichtteilsberechtigten nicht ganz übergangen werden. Das Umgehen des Pflichtteils wird besonders oft im gemeinschaftlichen oder Berliner Testament auch mit Hilfe von Pflichtteilsstrafklauseln versucht. Entgegen etwaiger Bestimmungen im Testament haben die Berechtigten jedoch immer einen Anspruch auf den so genannten Pflichtteil.
Was ist der Pflichtteil?
Es ist zwar möglich, dass die nächsten Angehörigen durch ein Testament enterbt werden, allerdings wurde es schon immer als nicht gerecht empfunden, wenn der Erbfall eintritt und die Erben (überlebender Partner, Eltern, Kinder, Kindeskinder), die in der Regel lt. der gesetzlichen Erbfolge ohne ein Testament geerbt hätten, nun durch das Testament gar nichts bekommen sollen.
Deshalb hat der Gesetzgeber den Pflichtteil geschaffen. Er steht allerdings nur einem klein bemessenen Personenkreis zu. Die Berechtigten haben gegen den oder die im Testament erwähnten Erben einen Anspruch auf eine geldliche Zahlung. Die Höhe dieser Zahlung bemisst sich nach dem gesetzlichen Erbteil. Den Pflichtteilsberechtigten steht somit eine Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils zu. Dieses Recht können sie ungeachtet jeder Pflichtteilsklausel auch einfordern.
Es ist nicht möglich, den Pflichtteilsanspruch dadurch zu umgehen, dass die Pflichtteilsberechtigten zwar im Testament bedacht werden, jedoch weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbes als Erbe eingesetzt wird. Tritt dieser Fall ein und hat der Erblasser solch eine Pflichtteilsklausel in seinem Testament aufgenommen, haben die Pflichtteilsberechtigten trotzdem einen Anspruch auf einen zusätzlichen Pflichtteil, in der Höhe der Hälfte vom Wert des gesetzlichen Erbteils.
Der Pflichtteilsanspruch steht einem Kind nach dem Tod eines Elternteils ebenfalls zu. Des Weiteren ist der Ehepartner der / des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt. Stirbt ein Kind, erhalten die Eltern nur dann Pflichtteile, wenn ihr verstorbenes Kind selbst keine Kinder hatte.
Verjähren Pflichtteilsansprüche?
Ja. Deshalb sind Pflichtteilsansprüche innerhalb von drei Jahren geltend zu machen, und zwar von dem Zeitpunkt an, zu dem die Pflichtteilsberechtigten Kenntnis vom Eintritt des Erbfalls erlangt haben und von der Verfügung im Testament, die sie betrifft. Spätestens müssen die Ansprüche auf den Pflichtteil innerhalb von 30 Jahren nach dem Erbfall geltend gemacht werden.
Was ist eine Stundung?
Eine Stundung sagt aus, dass der Pflichtteil nicht sofort ausgezahlt werden muss. Wie lange der Pflichtteil gestundet werden kann und ob gegebenenfalls eine Sicherung des Pflichtteilsanspruchs notwendig ist, entscheidet das Gericht im Einzelfall.
Beispiel: Ein Ehepaar hat während der Ehe ein Haus angeschafft. Nun fürchten beide, dass dieses Haus im Erbfall aufgrund des Pflichtteilsanspruchs ihres Kindes verkauft werden muss. In der Regel müssen sich die Eheleute darum keine Gedanken machen. Müsste nämlich zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs das Haus verkauft werden, können die Pflichtteilsberechtigten eine Stundung bei Gericht beantragen. In solchen Fällen prüft das Gericht genau, inwieweit eine unbillige Härte vorliegt und wägt die Interessen des Erben sowie die Interessen der Pflichtteilsberechtigten sorgfältig ab.
Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Ab dem 1. Januar 2010 gilt ein neues Erbrecht. In diesem sind auch neue Regelungen zum Pflichtteilsergänzungsanspruch zu finden. Macht beispielsweise der Erblasser vor seinem Tode anderen Personen Geschenke, kann dies zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber dem / den Erben oder dem / den Beschenkten führen. Dieser Anspruch stellt den Pflichtteilsberechtigten so, als ob die Schenkung nicht erfolgt und somit das Vermögen des Erblassers nicht um diesen Wert geschmälert worden wäre.
Bis zum Inkrafttreten dieser Neureglung war es so, dass Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Eintritt des Erbfalles voll berücksichtigt wurden. Nunmehr werden Schenkungen anders angesehen. Für eine Berechnung des Ergänzungsanspruches kommt es nun darauf an, wie lange die Schenkung zurückliegt. Erfolgte die Schenkung beispielsweise im ersten Jahre vor dem Erbfall wird sie voll in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches miteinbezogen. Weiter zurückliegende Schenkungen werden nicht in voller Höhe, sondern graduell, berücksichtigt.
Gibt es eine Pflichtteilsentziehung?
Zwar kann in einem Testament grundsätzlich frei bestimmt werden, wer welches Vermögen bekommt, jemanden vollständig enterben ist bei einem Pflichtteilsberechtigten allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Der Grund für die Pflichtteilsentziehung muss beim Abfassen des Testaments zum einen bestehen und zum anderen deutlich formuliert werden. In diesen Fällen ist es empfehlenswert, sich an einen Anwalt oder Notar zu wenden.