Gleichgeschlechtliche Partnerschaft im Erbrecht

Gleichgeschlechtliche Partnerschaften werden mittlerweile in vielen Ländern akzeptiert und können vielerorts durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft juristisch anerkannt werden. Da es gleichgeschlechtlichen Partnern nach wie vor verwehrt bleibt, zu heiraten, ist die eingetragene Lebenspartnerschaft in der Regel die einzige Möglichkeit, die Partnerschaft rechtswirksam anerkennen zu lassen.

Ähnlich wie die Eheschließung ist auch der Eintrag der Lebenspartnerschaft mit Rechten und Pflichten der Partner verbunden und sollte daher im Vorfeld gut bedacht werden. Alle Vorgaben zu einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stehen im Lebenspartnerschaftsgesetz kurz LPartG.

Das deutsche Lebenspartnerschaftsgesetz

In der Bundesrepublik Deutschland ist das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft, kurz das Lebenspartnerschaftsgesetz, die juristische Grundlage für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft. Seit der Einführung dieses Gesetzes im Jahre 2001 sind hierzulande auch amtlich anerkannte Partnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts möglich. Folglich handelt es sich bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft um ein Rechtsinstitut, das das gleichgeschlechtliche Pendant zur klassischen Ehe bildet. Die eingetragene Lebenspartnerschaft wird juristisch in vielen Punkten mit der Ehe gleichgestellt, schließlich wurde diese zu großen Teilen der Ehe nachgebildet.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz LPartG regelt sämtliche Aspekte einer eingetragenen, gleichgeschlechtlichen Partnerschaft und gibt somit unter anderem darüber Auskunft, welche Voraussetzungen für eine eingetragene Lebenspartnerschaft gelten. Gemäß § 1 LPartG können nur zwei volljährige Personen gleichen Geschlechts eine solche Lebenspartnerschaft eingehen. Dies muss durch beide Partner persönlich vor einem Standesbeamten erklärt werden. Ist eine Person bereits verheiratet oder führt mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft, ist die Begründung einer Lebenspartnerschaft nicht rechtswirksam möglich. Gleiches gilt, wenn die beiden Partner Geschwister oder in gerader Linie miteinander verwandt sind.

Im zweiten Abschnitt des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind die Auswirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft exakt definiert, sodass § 2 bis § 11 Auskunft über die Rechte und Pflichten der beiden Partner geben.

Gleichgeschlechtliche Partnerschaften und das Erbrecht

Zwei Menschen, die sich dazu entschließen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen und diese auch amtlich eintragen lassen, stellen ihre gleichgeschlechtliche Partnerschaft einer klassischen Ehe nahezu gleich. Wie auch Brautleute müssen die beiden Partner vor einem Standesbeamten offiziell erklären, dass sie eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen möchten. Nichtsdestotrotz ist eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft gemäß § 15 LPartG natürlich genauso möglich wie die Scheidung einer Ehe.

Insbesondere wenn die beiden Partner bis zu ihrem Lebensende zusammenbleiben und folglich keine Aufhebung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft erfolgt, spielt das Erbrecht eine entscheidende Rolle. In § 10 des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist das Erbrecht innerhalb einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft exakt geregelt.

Die gesetzliche Erbfolge im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gilt für gleichgeschlechtliche Lebenspartner ebenso, wie bei Eheleuten. Im Erbrecht wurden die beiden Lebenspartnerschaften auch mit Freibeträgen gleichgestellt.

Demzufolge erbt der verbliebene Partner neben den Erben der ersten Ordnung ein Viertel des Nachlasses. Neben den gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung bzw. den Großeltern des Erblassers wird der Lebenspartner zur Hälfte am Nachlass beteiligt. Falls auch Abkömmlinge der Großeltern neben den Großeltern erbberechtigt sind, erbt der Lebenspartner den Erbteil,  den ein Abkömmling ansonsten beansprucht hätten.

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