Eintrittsprinzip der Verwandten
Das Repräsentationsprinzip gehört zu den zentralen Prinzipien des deutschen Erbschaftsrechts und findet im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge regelmäßig Anwendung. Das gesetzliche Erbrecht der Bundesrepublik Deutschland beruft sich in erster Linie auf das Verwandtenerbrecht und kategorisiert die Verwandten eines verstorbenen Erblassers, wodurch ein juristisch verankertes Ordnungssystem entsteht. Aus diesem ergibt sich die Rangfolge der hinterbliebenen Verwandten, wobei ausschließlich die lebenden Erben der höchsten Ordnung relevant und erbberechtigt sind. Alle anderen gesetzlichen Erben, die in einer nachfolgenden Ordnung Beachtung finden, spielen für die tatsächliche Nachlassverteilung – falls diese Erben lebend ihr Erbe antreten können – keine Rolle mehr.
In der Praxis bedeutet dies beispielsweise, dass die Erben der zweiten Ordnung ausschließlich am Nachlass beteiligt sind, sofern der Verstorbene nicht mindestens einen lebenden oder schon geborenen Erben erster Ordnung hinterlassen hat. Ein Fötus oder Embryo besitzt zwar auch schon ein Erbrecht, kann dieses jedoch erst in Anspruch nehmen, sobald die Lebendgeburt stattgefunden hat.
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Rangfolge mit Eintrittsprinzip
Innerhalb der einzelnen Ordnungen, auf denen die gesetzliche Erbfolge beruht, besteht ebenfalls eine Rangfolge, die wiederum durch das Repräsentationsprinzip vorgegeben wird. Demzufolge findet ein Ausschluss aller Erben statt, die lediglich über einen anderen lebenden Erben mit dem verstorbenen Erblasser verwandt waren. Anhand eines praktischen Beispiels lässt sich das Repräsentationsprinzip wie folgt erklären. Da sämtliche Abkömmlinge des Erblassers der ersten Ordnung angehören, finden die Kinder, Enkelkinder und anderen Nachkommen des Verstorbenen hierin Berücksichtigung. Ein Enkel wird allerdings nur dann zur gesetzlichen Erbfolge berufen, wenn der Elternteil, der gleichzeitig ein Kind des Verstorbenen war, zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits vorverstorben war. Ein lebendes Kind schließt dem Repräsentationsprinzip entsprechend somit seine eigenen Nachkommen von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Gleichzeitig ist das sogenannte Eintrittsprinzip in diesem Zusammenhang von großer Bedeutung. Hieraus ergibt sich der Umstand, dass die Abkömmlinge eines vorverstorbenen Erben in der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten und folglich dessen Erbrecht wahrnehmen.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten und das Eintrittsprinzip
Das Repräsentationsprinzip ist ebenso wie das Eintrittsprinzip eine Besonderheit der gesetzlichen Erbfolge innerhalb des deutschen Erbrechts und findet ausschließlich hier Anwendung, so dass nur das Verwandtenerbrecht und damit die Verwandtenerbfolge unter dessen Einfluss steht. Das Ehegattenerbrecht beziehungsweise Erbrecht in der eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft bleibt daher hiervon unberührt, weil dieses nicht dem Verwandtenerbrecht zuzuordnen ist und unabhängig vom Ordnungssystem der gesetzlichen Erbfolge in § 1931 BGB beziehungsweise § 10 LPartG juristisch verankert ist.
Der überlebende Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartner ist demzufolge neben den gesetzlichen Erben erbberechtigt. Der Umfang des Ehegattenerbrechts ergibt sich daraus, welche gesetzlichen Erben erbberechtigt sind. Neben den Kindern oder anderen Abkömmlingen steht dem eingetragenen Lebenspartner beziehungsweise überlebenden Ehegatten ein Vierteil des Nachlasses zu. Sind dahingegen die Eltern, Geschwister oder Großeltern des verstorbenen Erblassers von Gesetzes wegen erbberechtigt, erhält der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner die Hälfte des Erbes. Sind keine der genannten Verwandten zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden, wird der hinterbliebene Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner zum Alleinerben und schließt folglich alle anderen gesetzlichen Erben von der Erbfolge aus.
In Anbetracht dieser erbrechtlichen Regelung zeigt sich, dass weder das Repräsentationsprinzip noch das Eintrittsprinzip für das Erbrecht des Ehegatten von Belang ist. Dies zeigt sich ebenfalls anhand der Berücksichtigung von Stiefkindern im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge. Hat der Ehegatte Kinder mit in die Ehe mit dem Erblasser gebracht, gelten diese nicht als dessen Erben erster Ordnung, da sie keine Abkömmlinge des Erblassers und lediglich dessen Stiefkinder sind.
Würde das Eintrittsprinzip auch für das Erbrecht von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern gelten, würden die Stiefkinder zur gesetzlichen Erbfolge berufen werden, falls der Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers bereits vorverstorben ist. Das trifft allerdings nicht zu, so dass das Repräsentationsprinzip ebenso wie das Eintrittsprinzip im Zusammenhang mit dem Ehegattenerbrecht irrelevant ist.