ARD-Mediathek zum Behindertentestament
Eltern eines behinderten Kindes machen sich in der Regel besonders große Sorgen darum, was nach ihrem Tod mit dem Kind geschieht und ob dieses weiterhin gut versorgt ist. Im Allgemeinen ergibt sich diese Problematik nicht, da in der Regel davon auszugehen ist, dass die Eltern im Alter versterben und der Nachwuchs somit längst das Erwachsenenalter erreicht hat und selbständig ist. Das BGB Erbrecht gibt Eltern behinderter Kinder die Möglichkeit Vorsorge zu treffen und zwar hinsichtlich verschiedener Vorsorgevollmachten oder einer speziellen Form des Vererbens.
Die erwachsenen Kinder führen ein eigenes Leben und kommen daher auch mit dem Verlust der Eltern zurecht, obgleich der Tod von Mutter oder Vater für jeden Menschen einen immensen emotionalen Schicksalsschlag darstellt. Bei behinderten Kindern gestaltet sich dies jedoch schwieriger, denn nicht selten sind diese zeitlebens auf Hilfe im Alltag angewiesen und somit auch im Erwachsenenalter weiterhin von ihren Eltern abhängig. In Anbetracht dessen ist es nicht verwunderlich, dass die Eltern behinderter Kinder besonders besorgt sind und frühzeitig geeignete Vorsorge Maßnahmen ergreifen möchten, um ihren hilfsbedürftigen Nachwuchs abzusichern.
Der SR 3 geht in einer aktuellen Radiosendung ebenfalls auf das Thema Behindertentestament ein. Diesen Beitrag der ARD-Mediathek ist sehr interessant zu diesem Themenkomplex.
Behindertentestament zur Absicherung des behinderten Kindes
In der Praxis hat sich zur Absicherung eines behinderten Kindes das Behindertentestament bewährt. Im Rahmen dieser letztwilligen Verfügung haben die Eltern des betreffenden Kindes die Möglichkeit erbrechtlich vorzusorgen. Dies ist insbesondere bei behinderten Kindern erforderlich die staatliche Sozialleistungen erhalten, was häufig der Fall ist, weil diese nicht selbständig für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Als Empfänger von Sozialleistungen muss das behinderte Kind seine Erbschaft jedoch an den Sozialleistungsträger abtreten, sofern diese nicht unter dem sogenannten Schonbetrag gemäß § 90 SGB XII liegt. Folglich kommt der Nachlass der verstorbenen Eltern dem behinderten Kind in keinster Weise zugute.
Ein solches Szenario ist selbstverständlich nicht im Sinne der Eltern, weshalb diese unbedingt mit einem Behindertentestament vorsorgen sollten. Hierbei empfiehlt es sich, das behinderte Kind als nicht befreiten Vorerben einzusetzen und gleichzeitig eine Dauervollstreckung anzuordnen. Die Testamentsvollstreckung lt. BGB sollte das gesamte Leben des behinderten Erben andauern und die Verwaltung des ererbten Vermögens regeln. Der behinderte Mensch erhält im Zuge dessen stets nur so viel, wie das geltende Sozialrecht ihm zubilligt, ohne dass gepfändet wird. Auf diese Art und Weise wird der Nachlass folglich vor Zugriffen durch den Sozialhilfeträger geschützt, kommt gleichzeitig aber auch dem behinderten Menschen zugute. Es wird also nicht nur die Nachlassabwicklung mit Testamentsvollstrecker durchgeführt, sonder der Vollstrecker bleibt dauerhaft an der Seite des behinderten Erben.
Eltern eines behinderten Kindes sollten von dieser besonderen Form des Testament verfassens also Gebrauch machen und sich frühzeitig mit dem Thema Behindertentestament auseinandersetzen. Zu diesem Zweck ist es natürlich ratsam, einen Experten aufzusuchen und gemeinsam mit einem Rechtsanwalt die Verfügung von Todes wegen auszuarbeiten. Dabei genügt es in der Regel, einen Notar aufzusuchen, der dann das gewünschte Behindertentestament errichtet und auch beglaubigt. Den Weg zum Rechtsanwalt und somit auch die hierdurch zusätzlich entstehenden Kosten können sich Betroffene daher in den meisten Fällen sparen.