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Restpflichtteil

Als Pflichtteil bezeichnet man dem deutschen Erbrecht entsprechend den Anteil am Nachlass, den Personen, die zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, auf jeden Fall erhalten, sofern diese im Testament oder Erbvertrag nicht durch den Erblasser berücksichtigt wurden. Demnach ist es hierzulande grundsätzlich nicht möglich, dass die Abkömmlinge des Erblassers, der noch lebende Ehegatte oder die Eltern des verstorbenen Erblassers leer ausgehen. Aus diesem Grund hat man juristisch keine Möglichkeit, diese Personen zu enterben, es sei denn, es liegen schwerwiegende Gründe vor, die auch vor Gericht entsprechend bewertet werden.

Im Allgemeinen lässt es sich also nicht vermeiden, dass die Pflichtteilsberechtigten ihren Pflichtteil am Nachlass am Ende ausgezahlt bekommen. Werden diese Personen testamentarisch überhaupt nicht erwähnt, bekommen diese ihren Pflichtteil gerichtlich zugesprochen, auch falls der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung explizit festgelegt hat, dass die entsprechenden Personen nichts bekommen sollen. Sofern keine triftigen Gründe vorliegen, ist eine solche Regelung unwirksam, was aber keineswegs bedeutet, dass das ganze Testament seine Rechtskräftigkeit verliert.

Restpflichtteil – bei Auflagen des Erblassers

Viele Erblasser, die sich im Vorfeld mit dem deutschen Erbrecht befasst haben und einer Person ihren Pflichtteil nicht zugestehen wollen, versuchen dies zu umgehen, indem sie dem jeweiligen Erben im Testament eine Zuwendung zukommen lassen, die unter dem eigentlichen Pflichtteil liegt. Gemäß § 2.305 BGB ist dies jedoch nur in gewissem Maße erlaubt.

Für den Fall, dass ein Erblasser auf diese Art und Weise versucht hat, den Erbteil eines Pflichtteilsberechtigten zu drücken, sieht der deutsche Gesetzgeber den sogenannten Restpflichtteil vor. Dieser beschreibt die Differenz zwischen dem eigentlichen Pflichtteil und dem tatsächlichen Erbe. Falls die testamentarisch gemachte Zuwendung einen geringeren Wert als der Pflichtteil aufweist, erwirbt der jeweilige pflichtteilsberechtige Erbe somit einen Anspruch auf den Restpflichtteil. So wird im hiesigen Erbrecht verhindert, dass pflichtteilsberechtigte Erben durch Tricks des Erblassers um einen Teil ihrer Erbschaft betrogen werden.



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