Erbenhaftung

Die Erbenhaftung ist bei Schulden oft ein sehr heikles Thema. Wenn man als Erbe berufen ist sollte man zunächst einmal prüfen, ob die Erbschaft stark belastet ist. Nimmt ein Erbe den Nachlass an, tritt er rechtlich in die Verpflichtungen des Erblassers ein. Das bedeutet, dass der Erbe nicht nur Bargeld und Immobilien oder Erinnerungsstücke erbt, sondern auch die Verbindlichkeiten. Für die Schulden ist eine umfängliche Erbenhaftung vorgesehen, für die grundsätzlich auch das eigene Vermögen herangezogen wird. Erben, die eine überschuldete Erbschaft trotzdem annehmen haben jedoch Möglichkeiten um zu vermeiden, dass das eigene Vermögen gefährdet ist.

Erbenhaftung und deren Beschränkung

Die Haftung für geerbte Schulden kann auch auf das Nachlassvermögen beschränkt werden. Die Gläubiger haben das Recht, sich mit ihren Forderungen an die Erbmasse zu wenden. Die Haftungsbeschränkung auch die Erbmasse zum Schutz des eigenen Vermögens kann erreicht werden durch die Einsetzung einer Nachlassverwaltung. Diese muss beim Nachlassgericht beantragt und genehmigt werden. Der Nachlassverwalter kann zudem beim Amtsgericht ein Nachlassinsolvenzverfahren einleiten. Erben dürfen in dieser Zeit keines der Erbstücke  in ihren Besitz nehmen, nur wenn sämtliche Schulden bezahlt sind, steht ihnen der Nachlass zu.

Wenn noch nicht einmal für die Kosten für die Erledigung der Nachlassverwaltung oder für das Nachlassinsolvenzverfahren bezahlt werden können, lehnt das Gericht die Einleitung des Verfahrens ab. Wenn ein Gläubiger Ansprüche geltend macht, können Sie mit Hilfe der Ablehnung die Dürftigkeitseinrede anmelden. Hieraus wird eine Haftungsbeschränkung belegt und darauf kann sich der Erbe berufen. Sie können die Erfüllung der Verbindlichkeiten jedoch nur insoweit verweigern, wie die Erbmasse nicht ausreicht. Jeder vorhandene Nachlasswert muss den Gläubigern ausgehändigt werden.

Auch ein Aufgebotsverfahren ist geeignet, die Erbenhaftung einzudämmen. Das Aufgebotsverfahren muss ebenfalls beim Nachlassgericht beantragt werden. Die Gläubiger des Erblassers werden hierbei aufgefordert, dem Gericht innerhalb einer gesetzten Frist bekanntzugeben, wieviel ihnen der Erblasser geschuldet hat. Versäumt ein Gläubiger die gesetzte Frist, um die Forderungen rechtzeitig anzumelden verliert er sein Recht auf die Bezahlung nicht. Er muss sich jedoch mit dem begnügen, was nach Bezahlung der angemeldeten Schulden von der Erbschaft noch übrig bleibt. Ein Aufgebotsverfahren ist hilfreich, um zu einer Entscheidung zu gelangen ob es notwendig ist, den Nachlass in der amtlichen Verwaltung zu belassen.

Erbenhaftung die Ausschlagung ist der letzte Ausweg bei Schulden

Zwischen der Annahme oder der Ausschlagung einer Erbschaft muss sich der Erbe vor der Inbesitznahme entscheiden. Sollten Sie nach reiflicher Überlegung zum Schluss kommen die Erbschaft auszuschlagen muss dies grundsätzlich schriftlich geschehen. Die Ausschlagungsfrist endet sechs Wochen, nachdem Sie Kenntnis von der Erbschaft hatten. Die schriftliche Erklärung kann dem Nachlassgericht vorgelegt oder persönlich diesem gegenüber erklärt werden. Für Ihre eigene Ausschlagung genügt auch ein Brief, die Unterschrift muss hierbei notariell beglaubigt werden. Das Gericht fertigt im zweiten Fall eine Niederschrift an von der sie eine Abschrift erhalten auf Wunsch. Eine Ausschlagung und eine schlüssige Annahme der Erbschaft sind, bis auf wenige gesetzliche Ausnahmen bindend.

Erbenhaftung – der Erbschein

Ein Erbe muss man nicht durch eine spezielle Erklärung annehmen, doch durch die Übernahme beginnt die Erbenhaftung. Der Gesetzgeber setzt zur Annahme nur schlüssige Handlungen voraus. Wenn Sie die Erbschaft einer Immobilie angenommen haben, dann werden Sie beim Grundbuchamt zum Nachweis des Erbrechts einen Erbschein vorlegen müssen. Die Beantragung des Erbscheins gehört ebenfalls zu den Annahmehandlungen.

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