
Nutzungsrecht an Immobilien behalten
In manchen Fällen erscheint eine Schenkung als bessere Alternative zur Erbschaft und wird dieser daher vorgezogen. Insbesondere wenn es ums Immobilien erben geht, ist dies häufig der Fall, so dass der künftige Erblasser seine eigenen vier Wände zu Lebzeiten verschenkt und nicht erst darauf wartet, dass diese durch seinen Tod an die Erben übergeht. Eine weitere Möglichkeit wäre das Versprechen auf die Übertragung in Form eines Erbvertrages.
Eine solche Schenkung hat den wesentlichen Vorteil, dass sie zu Lebzeiten des Eigentümers stattfindet und dieser diesen Vorgang miterleben und auch gestalten kann. Der Schenker kann frei entscheiden, wer der neue Eigentümer seiner Immobilie wird und unterliegt in dieser Hinsicht nicht den strengen Regularien des deutschen Erbrechts. Die Schenkung einer Immobilie birgt jedoch auch gewisse Gefahren, die man im Vorfeld unbedingt kennen und berücksichtigen sollte. Während man normalerweise bis zu seinem Tod Eigentümer der eigenen vier Wände bleibt und hierüber jederzeit frei verfügen kann, ist dies nach einer Schenkung selbstverständlich nicht der Fall. Im Zuge einer Schenkung erfolgt schließlich ein Eigentümerwechsel mit Grundbucheintrag, so dass der Schenker all seine Rechte an der Immobilie abtritt. Gleichzeitig muss er auch keine damit verbundenen Pflichten, wie das Abzahlen einer Hypothek mehr erfüllen.
Nutzungsrecht an der Immobilie durch Nießbrauch oder Wohnrecht
Durch eine Schenkung tritt man demnach auch das Nutzungsrecht an der betreffenden Immobilie ab. Es besteht aber durchaus auch die Möglichkeit, das Nutzungsrecht an der Immobilie trotz Schenkung zu behalten. Hier kommt dann der Nießbrauch ins Spiel, der den Gebrauch und Fruchtgenuss der betreffenden Sache beinhaltet und dem Schenker somit das Recht zusichern kann, die jeweilige Immobilie weiterhin nutzen zu dürfen. Alternativ besteht ebenfalls die Möglichkeit, im Rahmen der Schenkung ein Wohnrecht zu vereinbaren. Im Gegensatz zum Nießbrauch beinhaltet dieses aber lediglich das Recht des Bewohnens und sieht demnach keine Fruchtziehung vor. Beide Rechte sind für den Beschenkten auch steuermindernd anzusetzen. Die Berechnung des Wohnrechts erfolgt vom Fiskus nach genauen Regeln, ebenso verhält es sich mit dem Nießbrauch, der nach dem Jahreswert ermittelt wird.
Unabhängig davon, für welche Variante man sich im Zuge der Schenkung entscheidet gilt es einiges zu beachten. So handelt es sich sowohl beim Wohnrecht als auch beim Nießbrauch jeweils um ein dingliches Recht, das auch als Dienstbarkeit im Grundbuch bezeichnet wird und als Sicherung natürlich im Grundbuch schriftlich festgehalten werden muss. Zudem sollte man das vereinbarte Nutzungsrecht ebenfalls im Schenkungsvertrag definieren. Auf diese Art und Weise kann der Schenker das Nutzungsrecht an der Immobilie behalten, obwohl diese durch die Schenkung nun einer anderen Person gehört. Durch das Nutzungsrecht werden zwar die Pflichten, doch nur eingeschränkte Rechte übertragen.
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