Wer darf ein Testament verfassen?

In Bezug auf das Erbrecht heute und die Vorsorge für das Alter und die Bestattung, sowie die Verfügungen für den eigenen Nachlass bestehen bei den meisten Verbrauchern enorme Unsicherheiten. Wer über kein juristisches Fachstudium verfügt oder anderweitig im Bereich der Rechtswissenschaften tätig ist, verfügt üblicherweise über kein oder minimales Wissen in Sachen Erbrecht. Aus diesem Grund stellt sich unter anderem immer wieder die Frage, wer überhaupt ein Testament verfassen kann oder darf. Erst nachdem diese zentrale Frage geklärt ist, kann man sich der konkreten Nachlassregelung widmen und gegebenenfalls mit einer Verfügung von Todes wegen für den eigenen Erbfall vorsorgen.

Die Testierfähigkeit in der deutschen Rechtsprechung

In § 1937 BGB verankert der deutsche Gesetzgeber die Testierfreiheit im Erbrecht. Hierdurch erhält jeder Erblasser die Möglichkeit, zu Lebzeiten eine Erbeinsetzung vorzunehmen. Im Zuge dessen kann man seine eigenen Vorstellungen verwirklichen und rechtswirksam festlegen, welche Personen in welchem Umfang am eigenen Erbe beteiligt werden sollen. Zu diesem Zweck ist die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen erforderlich, da ansonsten die in §§ 1924 ff. BGB definierte gesetzliche Erbfolge den Nachlass regelt und vorgibt, wer wie viel erbt.

Im Allgemeinen ist es demzufolge jedem Bürger freigestellt, eine gewillkürte Erbfolge festzulegen und zu diesem Zweck ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten. Damit es nach dem eigenen Tod keinen Zweifel an der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung geben kann und es somit zu keinen Schwierigkeiten kommt, muss man allerdings einige Punkte beachten. In erster Linie gilt es, die jeweiligen Formvorschriften, die für die gewählte Variante der Verfügung von Todes wegen gelten, zu beachten. Darüber hinaus setzt der Gesetzgeber bei dem Testator zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung voraus, dass dieser testierfähig ist.

Das Erbrecht wird ebenso wie das Eigentum in Art. 14 GG grundgesetzlich abgesichert und somit gewährleistet, so dass im Allgemeinen niemand diesbezüglich eingeschränkt werden darf. Nichtsdestotrotz kann nicht jeder ein rechtswirksames Testament errichten, weil mitunter die erforderliche Testierfähigkeit nicht gegeben ist. Maßgebend hierfür ist § 2229 BGB, das Gesetz im deutschen Erbrecht, das sich mit der Testierfähigkeit eines Erblassers befasst. Es gibt Menschen, die eines besonderen Schutzes bedürfen, damit zum Beispiel der Erbschleicherei ein Riegel vorgeschoben wird. Dass dieser Schutz von anderen Personen zum Anfechten des Testamentes mitunter auch fälschlich genutzt wird steht dabei auf einem ganz anderen Blatt.

Was bedeutet die Testierunfähigkeit

Grundsätzlich gilt jeder erst einmal als testierfähig und kann demnach ein rechtskräftiges Testament errichten. In einigen Fällen sind die diesbezüglichen Voraussetzungen allerdings nicht gegeben, so dass man von einer Testierunfähigkeit spricht. Die Definition erweist sich in der Praxis als teilweise schwieriges Unterfangen und bedarf einer ausführlichen Klärung, schließlich muss festgestellt werden, ob der Testator zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung die Bedeutung und Tragweite seiner Verfügung von Todes wegen begreifen kann und somit testierfähig ist.

Der § 2229 BGB dient als Maßstab zur Beurteilung der Testierfähigkeit eines Erblassers und gibt an, in welchen Fällen von einer Testierunfähigkeit auszugehen ist. Eine krankhafte Störung des Geistes, eine Bewusstseinsstörung oder auch eine Geistesschwäche können dafür sorgen, dass ein künftiger Erblasser als testierunfähig gilt. 

Die Testierunfähigkeit trifft aber nur dann zu, wenn der Erblasser durch die vorliegende Störung oder Schwäche nicht fähig ist, zu begreifen, welche Bedeutung die Verfügung von Todes wegen hat. Der Betroffene kann dann naturgemäß auch nicht dementsprechend handeln und kann somit kein privatschriftliches Testament errichten.

Die Beurteilung der geistigen Verfassung des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ist wohl eines der schwierigsten Unterfangen, die es im Rahmen des Erbrechts zu bewältigen gilt. Von besonders großer Wichtigkeit sind in diesem Zusammenhang die Angaben zum Ort und Datum der Testamentserrichtung auf der Verfügung von Todes wegen. Falls der Erblasser ab einem bestimmten Zeitpunkt als testierunfähig einzustufen war, lässt sich anhand dieser Informationen feststellen, ob die Testierunfähigkeit bei der Errichtung des vorliegenden Testaments bereits bestanden hat. Ist dies nicht der Fall, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Verstorbene testierfähig war und das vorliegende Testament somit rechtsgültig ist. Sollten dem Nachlassgericht allerdings Beweise für das Gegenteil vorliegen, wird es dementsprechend entscheiden.

Im Nachhinein darüber zu entscheiden, ob ein verstorbener Erblasser dazu in der Lage war, ein rechtskräftiges Testament zu errichten, erweist sich somit immer wieder als schwieriges Unterfangen. Die Rechte der Hinterbliebenen sollen gewahrt werden und gleichzeitig gilt es den letzten Willen des Verstorbenen zu achten.

Öffentliches Testament errichten

Wer nicht riskieren möchte, dass sein Testament nachträglich für unwirksam erklärt wird, sollte sich bereits frühzeitig damit befassen, wer ein rechtskräftiges Testament errichten kann. Zudem kann man Anfechtungen der Testierfähigkeit vorweggreifen, indem man ein öffentliches Testament errichtet. Im Zuge dessen wendet man sich an einen amtlich anerkannten Notar und lässt von diesem die Verfügung von Todes wegen notariell beurkunden. Der Notar beschränkt sich aber nicht nur auf die Beurkundung des Testaments, sondern führt darüber hinaus eine Beratung durch. Weiterhin ist es die Aufgabe des Notars, festzustellen, ob der künftige Erblasser testierfähig ist. Mit der Beurkundung wird folglich die Testierfähigkeit des Testators durch den Notar bestätigt. Dies ist zwar keine 100-prozentige Garantie, aber dennoch überaus wirksam und schafft so ein Höchstmaß an Sicherheit. Schadenersatzansprüche gegenüber einem Notar sind allerdings sehr schwer durchzusetzen, falls dieser doch einmal einen Fehler macht.

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