Schadenersatzanspruch gegen den Notar
Nimmt ein künftiger Erblasser die Dienste eines Notars in Anspruch und errichtet mit dessen Hilfe ein rechtskräftiges Testament, ist der Notar natürlich in erster Linie seinem Klienten verpflichtet. So muss er seine Amtspflichten erfüllen und sich strikt an die diesbezüglichen Vorgaben des Gesetzgebers halten. Demzufolge ist es die Pflicht des Notars, den Erblasser umfassend zu beraten. Gemäß § 17 Beurkundungsgesetz (BeurkG) ist der Notar juristisch dazu verpflichtet, seinem Klienten bei der Errichtung des Testaments eine ausführliche Beratung zukommen zu lassen. Auf diese Art und Weise soll sichergestellt werden, dass sich der Erblasser den Folgen seiner Verfügungen von Todes wegen bewusst ist und zudem seinem letzten Willen adäquat Ausdruck verleihen kann.
In Ausnahmefällen, in denen der künftige Erblasser lediglich einen geschlossenen Umschlag mit seiner Verfügung von Todes wegen übergibt, kann der Notar natürlich keine entsprechende Beratung und eine Überprüfung des betreffenden Testaments vornehmen. Folglich bedeutet dies für den Erblasser einen Verzicht auf die notarielle Beratung, was den Notar selbstverständlich von einem Teil seiner Pflichten entbindet.
Außerdem ist es nach § 28 BeurkG ebenfalls die Aufgabe des Notars, die Geschäfts- und Testierfähigkeit des künftigen Erblassers festzustellen. Auf diese Art und Weise minimiert der deutsche Gesetzgeber das Risiko, dass das öffentliche Testament im Nachhinein für unwirksam erklärt wird. Hierbei gilt es aber natürlich zu beachten, dass der Notar kein Arzt ist und somit auch kein medizinisches Gutachten erstellen kann. Im Regelfall reichen die Kenntnisse des Notars dennoch aus, um die Testierfähigkeit zu beurteilen. Falls jedoch berechtigte Zweifel bestehen, empfiehlt es sich, einen Facharzt für Psychiatrie hinzuzuziehen.
Schadensersatzansprüche Dritter gegen den Notar
Wendet sich ein Erblasser an einen Notar, damit dieser sein Testament zugunsten Dritter beurkundet, ist der Notar auch diesen Dritten gegenüber verpflichtet. So ist es nicht nur im Sinne des Erblassers, sondern auch der künftigen Erben, dass der Notar seine Amtspflichten erfüllt. Tut er dies nicht, kann im Nachhinein mitunter die Rechtswirksamkeit der betreffenden Verfügung von Todes wegen angefochten werden, was für die testamentarisch definierten Erben einen erheblichen Nachteil bedeutet, denn eine ganz andere Erbfolge könnte die Konsequenz sein.
Abgesehen von der nervlichen Belastung infolge solcher Schwierigkeiten, bedeutet dies für die Erben zudem auch finanzielle Nachteile. So kann es durchaus vorkommen, dass der Erbe geringere erbrechtliche Ansprüche geltend machen kann, weil das öffentliche Testament Fehler enthält. Ist dies der Fall und auch belegbar, hat der Erbe jedoch einen entsprechenden Schadensersatzanspruch gegen den Notar. Versäumt der Notar schuldhaft, seinen Amtspflichten nachzukommen, ist er den Erben demnach zu ausgleichenden Schadensersatzzahlungen verpflichtet.