Testierfähigkeit bei Demenz?

Grundsätzlich differenziert der deutsche Gesetzgeber strikt zwischen der Geschäftsfähigkeit und der Testierfähigkeit. Folglich bedeutet eine etwaige Geschäftsunfähigkeit nicht zwingend auch eine Testierunfähigkeit, im Umkehrschluss besagt dies, dass eine testierunfähige Person nicht unbedingt auch geschäftsunfähig sein muss. In der Praxis kommt es diesbezüglich aber immer wieder zu Überschneidungen, wie sich beispielsweise anhand eines an Demenz erkrankten Menschen zeigt.

Im Zusammenhang mit der Testierfähigkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland vor allem § 2229 BGB entscheidend. Aus diesem Gesetzestext geht unter anderem hervor, dass Personen, die aufgrund einer Geistesschwäche, Störung des Bewusstseins oder Erkrankung des Geistes die Bedeutung einer Verfügung von Todes wegen nicht nachvollziehen können, nicht testierfähig sind und somit kein rechtskräftiges Testament errichten können.

Demenz und Testierfähigkeit

Menschen mit Demenz verlieren im Laufe ihrer Erkrankung kognitive, emotionale und soziale Fähigkeiten, was sich mitunter massiv auf den Alltag auswirkt. In der Anfangsphase bleibt eine Demenz oftmals mehr oder weniger unbemerkt und die Symptome, wie zum Beispiel eine stärkere Vergesslichkeit oder Gereiztheit, werden schlichtweg dem Alter zugeschrieben. Mit der Zeit werden die Beschwerden und Defizite des Betroffenen aber immer schwerwiegender, so dass nach einiger Zeit die Diagnose Demenz gestellt wird.

Früher oder später sind demente Personen nicht mehr dazu in der Lage, die Tragweite und Bedeutung von Rechtsgeschäften nachzuvollziehen. Ist dies der Fall, gelten diese als geschäftsunfähig. In diesem Fall existiert auch keine Möglichkeit mehr ein rechtsfültiges Testament zu verfassen, da bei der Anfechtung des Testaments die Testierunfähigkeit festgestellt würde. Gleichzeitig handelt es sich hierbei demnach auch um einen testierunfähigen oder geschäftsunfähigen Erblasser gemäß § 2229 BGB.

Testament frühzeitig erstellen bei Demenz

In Anbetracht dieser Sachlage ist es wichtig, dass man frühzeitig für den Fall der Fälle vorsorgt und die Rechtsgültigkeit seines Testaments absichert. Dies kann zum Einen durch eine notarielle Beurkundung der Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Falle eines öffentlichen Testaments erfolgen. Wer sich dahingegen für ein eigenhändiges Testament entscheidet, darf auf keinen Fall die Datumsangabe vergessen, denn diese kann darüber entscheiden, ob die Verfügung von Todes wegen später anerkannt wird oder nicht. 

Hinweis: Erblasser, die unter einer Demenz litten, gelten als testierunfähig, so dass ihr Testament unwirksam ist. Wurde die letztwillige Verfügung aber zu einem Zeitpunkt errichtet, zu dem der Verstorbene noch nicht erkrankt war, hat das Testament natürlich uneingeschränkte Gültigkeit. Um feststellen zu können, wann das Testament errichtet wurde, ist es aber natürlich erforderlich, dass dieses einen Vermerk zum Datum enthält. Anhand dessen lässt sich im Nachhinein die Gültigkeit des Testaments feststellen.

Gesunde Menschen, die frühzeitig für den eigenen Erbfall vorsorgen möchten, sollten dies unbedingt beachten und sich vor Augen führen, dass auch sie eines Tages von einer Alzheimer oder senilen Altersdemenz betroffen sein könnten und somit in den letzten Stadien der Demenz auch testierunfähig werden. Zuvor vorgesorgt zu haben, kann hier überaus beruhigend sein. Wir empfehlen hierzu rechtssichere Vorlagen zu verwenden, damit größtmögliche Rechtssicherheit herrscht.

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