Testamentszusatz oder Änderungen unterschreiben

Verbraucher, die sich zu Lebzeiten mit ihrem eigenen Tod befassen und den Wunsch haben, ihre persönlichen Vorstellungen bezüglich der Erbfolgeregelung zu verwirklichen, tun gut daran, frühzeitig ein Testament zu verfassen. Indem man vorsorgt, kann man sicherstellen, dass nicht die gesetzliche Erbfolge, sondern die gewillkürte Erbfolge im eigenen Erbfall Anwendung findet. Da man aber nie wissen kann, wann man aus dem Leben scheidet, ist es ratsam, sich schon möglichst früh um eine solche Vorsorge zu kümmern. Im Laufe eines Lebens können sich immer wieder Veränderungen ergeben, die mitunter auch hinsichtlich der persönlichen Verfügung von Todes wegen Änderungen erforderlich machen können. Es ist sinnvoll diese Verfügungen der Lebensplanung von Zeit zu Zeit anzupassen, damit die Nachlassplanung zur Lebenssituation passt.

Zusätze und Änderungen im eigenhändigen Testament

Die veränderten Lebensumstände können dafür Sorge tragen, dass man den Wunsch hat, sein Testament zu ergänzen oder abzuändern. Wer auf ein eigenhändiges Testament gesetzt hat, bedarf bei einem Testamentszusatz oder einer Testamentsänderung grundsätzlich keiner professionellen Hilfe und kann dies ebenso wie die Testamentserstellung selbst in die Hand nehmen.

Vor allem Menschen, die sich frühzeitig um die Errichtung eines Testaments kümmern, kommen früher oder später in die Situation, dass sie den Wunsch verspüren, ihre letztwillige Verfügung zu verändern. Im Falle eines eigenhändigen privatschriftlichen Testaments ist dies noch recht unkompliziert. Die einfachste Variante ist die Errichtung eines neuen Testaments sowie die Vernichtung der alten Verfügung von Todes wegen. Auf diese Art und Weise kann man ohne großen Aufwand Änderungen an seinem letzten Willen vornehmen. Künftige Erblasser müssen aber natürlich nicht ein neues Testament errichten, um Änderungen vorzunehmen. 

So kann man das bestehende Testament durch einen Zusatz ergänzen und so erweitern. Hierbei gilt es allerdings zu beachten, dass ein solcher Testamentszusatz der Unterschrift des Testators bedarf und zudem mit einer Orts- und Datumsangabe versehen sein muss. Auch wenn das Testament bereits unterschrieben ist, muss der nachträgliche Zusatz, der im eigenhändigen Testament natürlich handschriftlich gemacht werden muss, ebenfalls mit der eigenhändigen Unterschrift des künftigen Erblassers bestätigt werden.

Der § 2253 BGB erlaubt Erblassern jederzeit, ihr Testament zu widerrufen. Dies bezieht sich nicht nur auf das gesamte Testament, sondern auch auf Teile hiervon. Folglich kann man einzelne Verfügungen widerrufen und später ändern, indem man seinem letzten Wunsch im Rahmen eines Testamentszusatzes Ausdruck verleiht. Die eigenhändige Unterschrift des Testators darf natürlich auch hierbei auf keinen Fall fehlen. Zudem muss man beachten, dass Testamentsänderungen und Testamentszusätze, die ein eigenhändiges Testament betreffen, auf dem Original-Dokument vorgenommen werden müssen. Wer all diese Aspekte beachtet, schafft die Grundlage dafür, dass das geänderte oder ergänzte Testament im Erbfall der rechtswirksamen Form entspricht und somit anerkannt wird. Wer kenntlich macht, dass das Testament zusammengehört, indem er beispielsweise die Seiten nummeriert muss im Originaltestament nicht zwingend jede einzelne Seite unterschreiben, jedoch auf jeden Fall zum Schluss den Testamentszusatz oder die Änderungen.

Öffentliches Testament ergänzen oder ändern

Das in § 2253 BGB verankerte Widerrufrecht für Testamente bezieht sich nicht nur auf eigenhändige Testamente und kann auch für ein öffentliches Testament vor einem Notar in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz zu der Änderung eines eigenhändigen Testaments ist eine Testamentsänderung beziehungsweise ein Testamentszusatz im Falle eines öffentlichen Testaments mit einem gewissen Aufwand verbunden, schließlich kann eine solche Verfügung von Todes wegen ausschließlich mithilfe eines anerkannten Notars rechtskräftig errichtet werden.

Ein öffentliches Testament bedarf stets einer notariellen Beurkundung und wird vom Notar im Anschluss an die Errichtung dem zuständigen Amtsgericht, das dann als Nachlassgericht fungiert, zur Testamentsverwahrung übergeben. Hat der Testator den Wunsch, seinen letzten Willen zu ändern, muss das öffentliche Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückverlangt werden, was einem Widerruf des Testaments entspricht. Gewissermaßen sorgen Testamentsänderungen oder Testamentszusätze somit für die Errichtung eines neuen öffentlichen Testaments beim Notar, auch wenn dieses mitunter größtenteils der alten Version entspricht. Die Unterschrift unter der Verfügung von Todes wegen darf hierbei natürlich auf keinen Fall fehlen.

Gemeinschaftliche Testamente nachträglich ändern

Liegt ein gemeinschaftliches Testament vor, gestalten sich Testamentsänderungen und Testamentszusätze besonders schwierig, da es hierbei nicht um einen einzelnen Erblasser geht. Falls die beiden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, die gemeinsam ein Testament errichtet haben, bezüglich der Änderungen oder Zusätze ihrer gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen einig sind, kann dies problemlos ablaufen. Wenn das gemeinschaftliche Testament handschriftlich verfasst und ohne notarielle Beurkundung errichtet wurde, müssen die Änderungen handschriftlich auf dem Original-Dokument vorgenommen und von beiden Testatoren unterschrieben werden. Alternativ bietet sich auch die Errichtung eines neuen gemeinschaftlichen Testaments an. Handelt es sich bei dem gemeinschaftlichen Testament um eine notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen, muss man natürlich einen Notar aufsuchen und bei Änderungen wie bei einem klassischen öffentlichen Testament verfahren.

Testamentszusätze oder Testamentsänderungen an einem gemeinschaftlichen Testament vorzunehmen, wenn sich die beiden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner nicht einigen können, gestaltet sich die Situation vollkommen anders. Zunächst gilt es festzuhalten, dass Änderungen, die die wechselbezüglichen Bindungswirkung in Bezug auf Ansprüche der beiden Testatoren betreffen, nur von diesen gemeinsam vorgenommen werden können und somit der Zustimmung beider Partner bedürfen. Bei allen anderen Verfügungen des gemeinschaftlichen Testaments kann auch ein Partner alleine Änderungen vornehmen. Dem anderen Partner muss dies allerdings im Rahmen einer notariellen Beurkundung mitgeteilt werden. Nach dem Tod eines Partners sind Änderungen an dem gemeinschaftlichen Testament nicht mehr zulässig, es sei denn die Verfügung von Todes wegen beinhaltet eine dementsprechende Änderungsklausel.

Erbvertrag nachträglich ändern

Der Erbvertrag gehört dem deutschen Erbrecht entsprechend zu den juristisch möglichen Varianten einer Verfügung von Todes wegen, unterscheidet sich aber erheblich von einem Testament. Testamente sind grundsätzlich einseitige Willenserklärungen der Testatoren, während ein Erbvertrag als verbindliche Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern gilt. Demnach kann der künftige Erblasser nicht so einfach von seinem Erbvertrag zurücktreten oder diesen nachträglich ändern.

Die Änderung eines Erbvertrags bedarf somit grundsätzlich der Zustimmung aller Vertragspartner. Der künftige Erblasser kann sich aber bereits beim Abschluss eines Erbvertrags das Recht vorbehalten, diesen zu ändern oder von diesem zurückzutreten. Hierzu müssen entsprechende Klauseln in den Erbvertrag integriert werden.

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