Erbunwürdigkeit ist anfechtbar

Der deutsche Gesetzgeber erkennt verschiedene Gründe für eine Erbunwürdigkeit an und definiert so, in welchen Fällen eine Person keinen Anspruch auf ein Erbe geltend machen kann. Befindet ein Gericht einen Erben als erbunwürdig, hat dieser nicht das Recht, zu erben, und wird daher nicht am Nachlass beteiligt. Es führt also nicht nur zum Ausschluss von der Erbfolge, sondern zur gänzlichen Enterbung.

Im Zusammenhang mit einer Erbunwürdigkeit spielt es keine Rolle, ob eine Erbeinsetzung durch die gesetzliche oder die gewillkürte Erbfolge stattgefunden hat. Zudem können natürlich auch pflichtteilsberechtigte Erben erbunwürdig sein, sofern ein entsprechender Grund besteht.

Je nach Streitwert wird eine Erbunwürdigkeit beim Amts- oder Landgericht geltend gemacht. Dies erfolgt durch eine Anfechtungsklage im Wege der Gestaltungsklage. Jeder, der von einem Wegfall der betreffenden Person als Erbe profitieren würde, kann eine solche Klage einreichen und auf diese Art und Weise veranlassen, dass ein Erbe für erbunwürdig erklärt wird.

Begründung für eine Erbunwürdigkeit

Welche Gründe führen zur Erbunwürdigkeit? Die Erklärung einer Erbunwürdigkeit erfolgt natürlich nicht automatisch auf Antrag, sondern wird ausschließlich dann vorgenommen, wenn ein triftiger Grund vorliegt. So verwehrt der Gesetzgeber nur Personen, die sich wahrlich als unwürdig erwiesen haben, das Erbrecht.

Einer der zentralen Gründe für eine Erbunwürdigkeit ist die vorsätzliche Tötung des Erblassers. Hat ein Erbe den Erblasser getötet oder zumindest den Versuch unternommen, steht es außer Frage, dass dieser Person kein Anteil am Nachlass zusteht. Gleiches gilt für Erben, die dem Erblasser erheblichen Schaden zugefügt haben, sodass dieser kein Testament mehr errichten oder eine bereits vorhandene Verfügung von Todes wegen mehr ändern konnte. Arglistige Täuschungen und Drohungen werden ebenfalls als Gründe für eine Erbunwürdigkeit akzeptiert. Demnach werden Erben, die dem Erblasser geschadet haben, sodass dieser verstorben ist, oder diesen in einen Zustand versetzt haben, der zu einer Testierunfähigkeit geführt hat, vom zuständigen Gericht für erbunwürdig erklärt, sofern überhaupt eine entsprechende Klage eingereicht wurde. Falls ein Erbe zwar den Erblasser nicht getötet oder diesem geschadet hat, sich aber im Gegenzug der Testamentsfälschung schuldig gemacht hat, ist ebenfalls die juristische Grundlage für eine Erbunwürdigkeit gegeben. Dies kann durch einige weitere Sachbestände ebenfalls wieder aufgelöst werden.

Anfechtung einer Erbunwürdigkeit

Im Falle einer Erbunwürdigkeit kann der betreffende Erbe die Entscheidung des Gerichts selbstverständlich anfechten und auf diese Art und Weise versuchen, sein Erbrecht wiederzuerlangen. Hierbei gilt es aber bestimmte Fristen zu beachten, denn die Anfechtung einer Erbunwürdigkeit kann innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen, wobei der Erbfall selbst nicht länger als 30 Jahre zurückliegen darf.

Hierbei gilt es auch zu beachten, dass eine Erbunwürdigkeit gemäß § 827 BGB nicht erfolgen kann, sofern der betreffende Erbe die Tat, die als Grund für die Erbunwürdigkeit gilt, im Zustand der Deliktsunfähigkeit begangen hat.

Zudem ist es auch möglich, nach dem BGB Erbrecht, das Testament anzufechten. Eine Anfechtung muss ebenfalls bei Gericht beantragt werden.

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