Ein eigenhändiges Testament registrieren lassen

Ein Großteil der Verbraucher, der sich für die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen entscheidet und auf diese Art und Weise für den eigenen Erbfall vorsorgt, nutzt zu diesem Zweck ein eigenhändiges Testament. Wer sich für die Errichtung eines eigenhändigen Testaments ohne notarielle oder fachmännische Hilfe entscheidet, ist gut beraten, dieses auch sorgfältig aufzubewahren. Dem deutschen BGB Erbrecht entsprechend handelt es sich hierbei um eine mögliche Form eines ordentlichen Testaments. Alternativ steht das öffentliche Testament ebenfalls als ordentliche Form des Testaments zur Auswahl.

Ein eigenhändiges Testament errichten

Viele Menschen empfinden es als enormen Pluspunkt des eigenhändigen Testaments, dass dieses vom künftigen Erblasser vollkommen allein und ohne fachmännische Hilfe errichtet werden kann. Während ein öffentliches Testament zwingend der notariellen Beurkundung bedarf, ist dies bei einem eigenhändigen Testament nicht der Fall. Der mit der Verfügung von Todes wegen verbundene Aufwand fällt somit minimal aus und außerdem fallen hierfür praktisch keine Notar Kosten an.

Der Testator muss im Rahmen der Errichtung eines eigenhändigen Testaments lediglich Stift und Papier zur Hand nehmen und seinen letzten Willen niederschreiben. Entscheidend ist hierbei allerdings, dass der Erblasser sein Testament eigenhändig und handschriftlich verfasst. Weiterhin sind Angaben zum Ort sowie dem Datum der Testamentserrichtung im Zuge dessen gefordert. Die eigenhändige Unterschrift des Testators darf auf dem eigenhändigen Testament auch auf keinen Fall fehlen. All diese Formvorschriften für das eigenhändige Testament sind in § 2247 BGB juristisch verankert.

Nur bei Einhaltung der gesetzlich definierten Formvorschriften im privatschriftlichen Testament kann die Rechtswirksamkeit eines eigenhändigen Dokuments gewährleistet werden. Wer die Testamentserrichtung auf eigene Faust in Angriff nehmen möchte, sollte also unbedingt einen Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch werfen und vor allem § 2247 BGB genau studieren. Im Zuge dessen darf man natürlich nicht nur die Vorteile einer solchen Verfügung von Todes wegen sehen. Testatoren, die ein eigenhändiges Testament errichten, tun dies im Allgemeinen ohne Unterstützung durch einen erfahrenen Juristen. Dies birgt die Gefahr, dass man einen wichtigen Aspekt des Erbrechts aus Unwissenheit außer Acht lässt und so mitunter sogar die Wirksamkeit seiner Verfügung von Todes wegen unwissentlich gefährdet.

Aufbewahrung eines eigenhändigen Testaments

Die Aufbewahrung eines eigenhändigen Testaments kann sich in der Praxis ebenfalls als problematisch erweisen. Der deutsche Gesetzgeber macht künftigen Erblassern diesbezüglich keine Vorschriften, so dass das Testament ohne Weiteres in den eigenen vier Wänden oder an einem anderen Ort aufbewahrt werden kann. Auf den ersten Blick erscheint dies vor allem juristischen Laien durchaus positiv, schließlich sind sie so an keine gesetzlichen Vorgaben gebunden. Dass dies aber auch mit einigen Gefahren einhergeht, wird oftmals nicht berücksichtigt.

Bei einem eigenhändigen Testament, das an einem beliebigen Ort aufbewahrt wird, besteht die Gefahr, dass es mitunter überhaupt nicht gefunden wird. Zudem kann das Testament auch in die falschen Hände geraten. Findet beispielsweise ein skrupelloser Mensch das eigenhändige Testament und fühlt sich hierdurch benachteiligt, kann es durchaus dazu kommen, dass die Verfügung von Todes wegen manipuliert oder gänzlich unterschlagen wird.

Ein eigenhändiges Testament ist zwar grundsätzlich ohne Weiteres dazu geeignet, eine gewillkürte Erbfolge zu definieren und den eigenen Nachlass bereits zu Lebzeiten zu regeln, bietet aber keine Garantie. Künftige Erblasser sollten sich daher nicht nur um die inhaltliche Gestaltung der letztwilligen Verfügung kümmern, sondern auch der Aufbewahrung Beachtung schenken. So sollte man dafür sorgen, dass eine Vertrauensperson von der Existenz des Testaments weiß und zudem auch den Aufbewahrungsort kennt.

Amtliche Verwahrung des eigenhändigen Testaments

Wer sein eigenhändiges Testament absolut sicher vor Fälschungen, Verlust und Unterschlagung schützen will, kann eine amtliche Verwahrung veranlassen zur Testamentshinterlegung. Bei öffentlichen Testamenten ist dies verpflichtend, bei einem eigenhändigen Testament kann man seine Verfügung von Todes wegen optional amtlich erfassen lassen. Hierzu wendet man sich einfach an das Amtsgericht, das das Testament in seiner Funktion als Nachlassgericht, registriert im Testamentsregister in amtliche Verwahrung nimmt.

Soll eine Registrierung des eigenhändigen Testaments erfolgen, können sich künftige Erblasser direkt an das zuständige Gericht oder auch einen Notar wenden. Die Daten der Verfügung von Todes wegen werden dann auf elektronischem Wege weitergeleitet und im zentralen Register (ZTR) gespeichert. Dieses ist seit dem 1. Januar 2012 aktiv und wird von der Bundesnotarkammer in einer Hauptkartei in Berlin betrieben. Kommt es dann zum Erbfall, ist den Behörden die Existenz des Testaments bekannt. Gleichzeitig liegt das eigenhändige Testament vor, so dass es ohne Verzögerungen zur Testamentseröffnung kommen kann. Ängste, dass mit dem eigenhändigen Testament etwas geschehen könne, sind folglich nicht nötig.

Die Registrierung eines eigenhändigen Testaments ist demnach problemlos möglich und verschafft dem künftigen Erblasser ein Höchstmaß an Sicherheit. Für diese Sicherheit muss man allerdings zahlen, denn die Registrierung und amtliche Verwahrung eines Testaments ist stets mit gewissen Kosten verbunden. Die Gerichte und Notare erheben hierfür Gebühren, aber die Investition lohnt sich, schließlich soll die Verfügung von Todes wegen im Erbfall auf jeden Fall zum Einsatz kommen.

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