Der Ersatzerbe

Als Ersatzerbe wird im deutschen Erbrecht eine Person bezeichnet, die den eigentlichen Erben im Erbfall ersetzt. Folglich erklärt sich dieser Begriff in gewisser Hinsicht von selbst, nichtsdestotrotz darf die Komplexität dieser Thematik auf keinen Fall unterschätzt werden, schließlich ist ein Ersatzerbe nur in Ausnahmefällen erforderlich.

Für den Laien ist es oftmals nicht ersichtlich, wann ein Ersatzerbe erforderlich ist, schließlich wird dieser in den meisten Fällen nicht vom Erblasser als  nachfolgender Erbe eingesetzt, sondern ist lediglich als Ersatz für diesen vorgesehen. Dies ist der Fall, falls dieser verhindert ist und die Erbschaft nicht antreten kann. Ein Ersatzerbe kann auch im Testament vom Erblasser bestimmt werden, ansonsten übernimmt das Erbrecht die Einsetzung des Nachfolgers eines Erben. 

Der Ersatzerbe übernimmt bei seiner Einsetzung die gleichen Pflichten und Rechte des eigentlich bestimmten Erben. Das heißt, er übernimmt im Rahmen der Erbenhaftung auch die Schulden des Erblassers, wenn welche vorhanden sind.

Gründe für die Notwendigkeit eines Ersatzerben

Einer der häufigsten Gründe für den Einsatz eines Ersatzerben ist der Fall, wenn der eigentliche Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls selbst bereits verstorben ist und somit nicht mehr erben kann. Zudem ist es natürlich auch möglich, dass der betreffende Erbe einen Erbverzicht erklärt oder die Ausschlagung der Erbschaft erklärt hat . Eine Erbunwürdigkeit des testamentarisch eingesetzten Erben oder eine sittenwidrige Erbeinsetzung können ebenfalls dafür sorgen, dass der vom Erblasser bestimmte Erbe nicht erbt und wegfällt.

Kommt es zu einem dieser Fälle, sodass der eigentliche Erbe ausfällt, tritt für gewöhnlich die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Erblasser, die dies umgehen möchten, haben alternativ die Möglichkeit, im Rahmen ihrer letztwilligen Verfügung einen oder mehrere Ersatzerben zu bestimmen. Diese werden nur dann am Nachlass beteiligt, wenn der oder die eigentlichen Erben die Erbschaft nicht antreten können oder wollen. Läuft die Erbschaft dahingegen nach den Wünschen des Erblassers ab und der eigentliche Erbe erhält auch seinen Erbteil, ist die Einsetzung von Ersatzerben selbstverständlich gegenstandslos.

Die Ersatzerbschaft im Erbrecht

Eine Ersatzerbschaft unterscheidet sich maßgeblich von einer herkömmlichen Erbschaft, denn anders als andere Erben hat der Ersatzerbe grundsätzlich erst einmal keinerlei Ansprüche auf eine Beteiligung am Nachlass. Nur für den Fall, dass ein testamentarisch eingesetzter Erbe wegfällt, erbt der Ersatzerbe. Dieser ist also in der Tat lediglich Ersatz für den eigentlichen Erben, der die Erbschaft nicht antreten kann oder will.

Eine Ersatzerbschaft erweist sich insbesondere für Erblasser als sehr sinnvoll, die auf jeden Fall verhindern wollen, dass die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet. Durch die Einsetzung eines Ersatzerben kann der Erblasser einen Erben für den Fall benennen, dass der eigentliche Erbe wegfällt. Folglich überlässt man mit einer Ersatzerbschaft nichts dem Zufall und hat selbst dann noch die Kontrolle über die Verteilung des Nachlasses, wenn unvorhergesehene Dinge den eigentlichen Erben verhindern.

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