Immobilien aufteilen bei der Trennung
Immobilien erfreuen sich unter anderem als Altersvorsorge großer Beliebtheit und werden daher von vielen Menschen als Kapitalanlage genutzt. So kann man sich beispielsweise mithilfe der Mieteinnahmen auch im Alter eine gewisse finanzielle Freiheit bewahren und auf diese Art und Weise seine Rente aufstocken. Aber auch eine selbstgenutzte Immobilie erweist sich als überaus sinnvoll, denn so lebt man in den eigenen vier Wänden und hat keine Mietausgaben für seinen Wohnraum. Vor allem im Alter macht sich dies positiv bemerkbar, denn dann ist das Eigenheim abbezahlt und man muss keine Miete zahlen, so dass lediglich die Nebenkosten monatlich fällig sind.
Wer im Laufe seines Lebens in ein Eigenheim investiert, verwirklicht sich auf diese Weise oftmals einen langgehegten Traum und sorgt zudem vor, schließlich handelt es sich bei Immobilien um wertbeständige Vermögenswerte. Viele Ehepaare wenden einen großen Teil ihres Vermögens auf, um sich den Traum von den eigenen vier Wänden zu verwirklichen und so ein gemeinsames Heim zu schaffen. So ist die eigene Immobilie der Lebensmittelpunkt der Familie und wesentlicher Bestandteil der gemeinsamen Lebensplanung.
Eigenheim und Trennung
Im Falle einer Trennung oder Scheidung stellt sich dann aber die berechtigte Frage, was mit dem geliebten Eigenheim geschehen soll. In der Regel haben beide Partner ihr Vermögen eingebracht und die Immobilie somit gemeinsam finanziert, so dass auch beide Partner entsprechende Ansprüche geltend machen können. Umsetzbar ist dies in der Praxis natürlich nicht, schließlich wollen die beiden Partner die betreffende Immobilie in Zukunft nicht mehr gemeinsam bewohnen. Folglich erweist sich die Aufteilung von Immobilien im Falle einer Trennung als überaus schwierig.
So kommt es hier vor allem auf den ehelichen Güterstand an, denn dieser definiert die Eigentumsverhältnisse innerhalb einer Ehe. Besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sieht der Gesetzgeber grundsätzlich kein gemeinschaftliches Vermögen vor, so dass jeder Partner alleiniger Eigentümer der Vermögenswerte ist, die er vor oder auch während der Ehe angeschafft hat. Wird ein Miteigentumsverhältnis begründet, gestaltet sich dies natürlich anders. Grundsätzlich bedeutet dies, dass die Immobilie bei einer Trennung nicht aufgeteilt werden muss, sondern dem Partner gehört, der diese offiziell erworben hat. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass dem anderen Partner gegebenenfalls ein Zugewinnausgleich zusteht.
Liegt eine Gütertrennung vor, gestaltet sich der Sachverhalt ebenso, wobei dann kein Anspruch auf einen Zugewinnausgleich besteht. Im Gegensatz dazu wird sämtliches Vermögen im Zuge einer Gütergemeinschaft als gemeinschaftliches Vermögen betrachtet, wodurch beiden Partnern jeweils die Hälfte gehört. Falls eine Immobilie zum ehelichen Vermögen gehört, muss diese dann also aufgeteilt werden, indem ein Partner ausgezahlt wird oder die beiden Partner den Verkaufserlös teilen.