Vollmachtgeber erteilt die Vollmacht

Das Erteilen einer Vollmacht ist im Alter auf jeden Fall sinnvoll. Bevollmächtigte Betreuer regeln Ihre Angelegenheiten. Wenn Sie die zu betreuende Person kannten ist dies viel besser auch in Ihrem Sinne möglich. Fremde Betreuer können nur nach ihrem eigenen besten Wissen und Gewissen handeln, da eine betreute Person in der Regel zu einer umfangreichen Kommunikation schon nicht mehr in der Lage ist.

Vollmachten sind vor allem dann wichtig, wenn eine Person wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann. Bei Privatpersonen handelt es sich meist um die täglichen Finanzgeschäfte und das Abwickeln von Käufen oder Verkäufen. Der Gesetzgeber sieht vor, dass ein Vormund bestellt wird, wenn nicht bereits vor Eintreten der Notwendigkeit einer Betreuung eine Vollmacht erteilt wurde. 


Da die Gerichte meist einen Fremden mit der Betreuung beauftragen, sollte man sich frühzeitig um eine Vertrauensperson in der eigenen Familie oder im vertrauten Umfeld umsehen.


Es können verschiedene Vollmachten ausgestellt werden, die jeweils nur Teilbereiche des privaten und geschäftlichen Lebens abdecken. Wichtig in jedem Fall ist es, die Vollmacht, die nicht sofort dem Bevollmächtigten übergeben wird, bei einem Notar oder einer Vertrauensperson zu deponieren, und davon mehrere Familienmitglieder oder den Hausarzt in Kenntnis zu setzen.

Eine Vollmacht zu erteilen ist ein großer Vertrauensbeweis. Bei einer Generalvollmacht kann die Vertrauensperson sogar über die Immobilie alleine verfügen, allerdings nur im Falle, dass der Vollmachtgeber handlungsunfähig sein sollte.

Vorsorge-Vollmacht im Alter

Wer eine Vorsorge – Vollmacht erteilt, kann bei bester Gesundheit eine Person bestimmen, welche die persönlichen Belange regelt, wenn man es selbst nicht mehr kann. Das hat den Vorteil, dass kein Gericht einen Fremden bestimmen muss und man dem Bevollmächtigten verschiedene Grenzen setzen kann. So kann der Vorsorgevollmachtgeber beispielsweise bestimmten wie hoch die finanziellen Aufwendungen für die Betreuung ausfallen dürfen. Welche Bereiche eine Vorsorge-Vollmacht enthält, kann der Vollmachtgeber ebenfalls bestimmen und damit beispielsweise festhalten, dass geschäftliche Transaktionen nicht vom privaten Bevollmächtigten übernommen werden dürfen.

Inhalt einer Vollmacht

Zuerst muss die Vollmacht erkennen lassen, wer sie erteilt. Das heißt, der Vollmachtgeber muss bezeichnet werden. Name, Vorname, Geburtsort und Wohnort des Vollmachtgebers müssen festgehalten werden. Die gleichen Daten müssen auch für den Bevollmächtigten vorliegen. Da der Zeitpunkt, zu dem eine Vollmacht in Kraft treten soll, meist nicht vorhersehbar ist, sollte sie ab sofort erteilt werden. Der Vollmachtgeber kann die gegebene Vollmacht jederzeit widerrufen. In Fällen wo sich Ehegatten als gegenseitig Bevollmächtigte einsetzen wollen, empfiehlt es sich einen Ersatzbevollmächtigten zu bestimmen.

Eine Vollmacht sollte notariell beglaubigt werden und sie kann dem Notar auch zur Aufbewahrung gegeben werden, bis der Bevollmächtigte anhand eines ärztlichen Attests belegen kann, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist. So wird gewährleistet, dass der Bevollmächtigte nicht schon vorher die Vollmacht missbrauchen kann. Darf der Bevollmächtigte nicht in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten entscheiden, so spricht man von einer eingeschränkten Vollmacht. Werden bestimmte Bereiche aus der Vollmacht ausgenommen, kann das Gericht im Bedarfsfall allerdings einen Betreuer stellen. Daher sollte man genau überlegen welche Formulierungen man benutzt um eine Vollmacht einzuschränken und wer in den ausgenommenen Fällen die Entscheidungen treffen soll.

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