Untervermächtnis
Viele Menschen glauben fälschlicherweise, dass es sich bei dem Begriff Vermächtnis lediglich um ein Synonym für ein Testament handelt, doch dem ist nicht so. Ein Vermächtnis ist zwar, ebenso wie ein gewöhnliches Testament, eine letztwillige Verfügung von Todes wegen, unterscheidet sich jedoch maßgeblich von einem Testament.
Durch die testamentarische Erbeinsetzung durch den Erblasser geht dessen Nachlass nach seinem Tod automatisch in den Besitz der benannten Erben über. Bei einem Vermächtnis gestaltet sich dies aber vollkommen anders, da dieses in der Regel an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Folglich erwirbt der im Vermächtnis Bedachte nicht von selbst den ihm zugedachten Gegenstand, sondern er erhält lediglich ein Anrecht auf die Erfüllung seines im Vermächtnis festgelegten Anspruchs.
Derjenige, der durch ein Vermächtnis zur Erfüllung eines Anspruchs verpflichtet ist, gilt als der Beschwerte des Vermächtnisses. Dieser muss erst die jeweiligen Auflagen erfüllen, um seinen Anspruch auf das Untervermächtnis geltend machen zu können. Somit unterscheidet sich das Vermächtnis maßgeblich von einer normalen Erbeinsetzung und sollte daher nicht mit dieser verwechselt werden.
Untervermächtnis eine Sonderform des Vermächtnisses
Das deutsche Erbrecht kennt verschiedene Sonderformen des Vermächtnisses, wie zum Beispiel das Untervermächtnis. Ein solches liegt vor, wenn die letztwillige Verfügung des Erblassers mit einem eigenen Vermächtnis beschwert ist. Sofern ein Untervermächtnis existiert ist der Vermächtnisnehmer dazu verpflichtet, dieses zu erfüllen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch auf die Erfüllung des ihm zustehenden Vermächtnisses nicht geltend machen. Demnach sind die Vermächtnisse in vielen Fällen untrennbar miteinander verbunden.
Durch ein gesondertes Untervermächtnis kann der Vermächtnisnehmer des Hauptvermächtnisses also dazu verpflichtet werden, zumindest einen Teil des Hauptvermächtnisses an den Untervermächtnisnehmer auszuliefern, da er ansonsten seine eigenen Ansprüche nicht geltend machen kann.
Obwohl der Begriff Vermächtnis allgemeinsprachlich häufig als Synonym für das Wort Erbschaft verwendet wird, handelt es sich hierbei grundsätzlich um zwei vollkommen unterschiedliche Dinge. Die einzige Gemeinsamkeit besteht darin, dass es sich in beiden Fällen um Verfügungen von Todes wegen handelt. Im Falle einer Erbschaft geht der Nachlass jedoch vollkommen automatisch an die Erben über, die hierfür keinerlei Auflagen erfüllen müssen. Im Gegensatz dazu muss der durch ein Vermächtnis gibt.