Dreimonatseinrede
Die Dreimonatseinrede wird hauptsächlich dann geltend gemacht, wenn das Erbe mit Schulden belastet ist. Diese Einrede berechtigt den Erben, die Nachlass – Verbindlichkeiten später zu zahlen. Er kann durch die Dreimonatseinrede in den ersten 3 Monaten nach der Annahme einer Erbschaft alle Zahlungen verweigern lt. § 2014 BGB. Dem Erben wird dadurch für die Begleichung eine Schonfrist eingeräumt. In dieser Frist von drei Monaten kann er sich einen Überblick über das Erbe und die Schulden verschaffen.
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Dreimonatseinrede – Schonfrist
Der Erbe hat lt. § 2014 BGB das Recht, eine Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach Annahme der belasteten Erbschaft, zu verweigern.
Während dieser Schonfrist hat der Erbe die Möglichkeit, den Nachlass zu ordnen. Er kann dank der Dreimonatseinrede in Ruhe alles sichten und entscheiden, ob und wie er seine persönliche Haftung beschränken kann. Im Prinzip muss ein Erbe auch mit seinem Privatvermögen für die Schuldenlast eines Erbes haften. Möglichkeiten zur Einschränkung dieses hohen Risikos sind dem Erben zum Beispiel durch eine Nachlassverwaltung gegeben. Der Nachlassverwalter hat ebenso noch das Mittel die Eröffnung vom Nachlass – Insolvenzverfahren zu beantragen. Nach dem Insolvenzverfahren sind für den Erben die Haftungsrisiken stark eingeschränkt.
Dreimonatseinrede – Annahme oder Ausschlagung
Man wird automatisch Erbe mit der Berufung und durch ein schlüssiges Verhalten, das man durch bestimmte Handlungen bewirkt, tritt man nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge in die Verpflichtungen des Erblassers ein. Der Antrag auf die Testamentseröffnung ist jedoch noch keine Annahme der Erbschaft. Selbst ein Zugriff auf das Vermögen, wenn es zur Begleichung von Bestattungskosten dient, oder das Vermögen schützt, muss noch keine Annahme sein. Wenn der Erbe jedoch Teile der Erbschaft übernimmt, verkauft, Veränderungen vornimmt oder es genügt, einen Antrag auf den Erbschein zu stellen, kann er durch diese Handlungen die Erbschaft bereits annehmen. Im Einzelnen sind diese Unterscheidungen der Annahme vorsichtig zu handhaben. Bei einem verschuldeten Erbe stellt sich grundsätzlich die Frage der Annahme oder Ausschlagung.
Bei einem total überschuldeten Erbe ist es unter Umständen die einfachste Lösung, die Erbschaft auszuschlagen. Mit dieser Ablehnung der Erbschaft verliert der Ausschlagende meist auch den Anspruch auf einen gesetzlichen Pflichtteil (§ 2303 BGB). Doch keine Regel ohne Ausnahmen, diese gelten hauptsächlich für den Ehepartner lt. § 1371 III. Wenn ein überlebender Ehepartner ausschlägt, kann er außer einem Ausgleich des Zugewinns seinen Pflichtteil verlangen (§ 2306 I 2 BGB).
Fazit: Bei verschuldeten Vermögen ist es auf jeden Fall sinnvoll, vom Instrument der Dreimonatseinrede Gebrauch zu machen. Während dieser Frist kann der Erbe sich in Ruhe ein Bild machen über den Zustand des Nachlasses. Im Grundsatz ist die Überlegung der Annahme oder Ausschlagung gut zu überlegen, denn dies Rückgängig zu machen erfordert einige Rechtskenntnis.