DDR-Erbrecht außer Kraft?

Mit der deutsch-deutschen Wiedervereinigung am 03. Oktober 1990 begann ein neues Kapitel der deutschen Geschichte, denn im Zuge dessen wurde die ehemalige DDR in die Bundesrepublik Deutschland eingegliedert. Die strikte Trennung in zwei deutsche Staaten hatte somit ein Ende, wodurch sich natürlich auch in juristischer Hinsicht erhebliche Veränderungen ergaben. So trat die Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland mit diesem Zeitpunkt auch in den neuen Bundesländern in Kraft, so dass die Vorschriften und Gesetze des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik grundsätzlich unwirksam wurden.

Dass die Wiedervereinigung somit auf das Erbrecht ebenfalls weitreichende Auswirkungen hatte, erscheint in diesem Zusammenhang logisch. Folglich ist das Erbrecht der DDR seit dem 03. Oktober des Jahres 1990 unwirksam und findet im Allgemeinen keine Anwendung mehr. Wie so oft im Leben, bestätigen aber auch in dieser Hinsicht Ausnahmen die Regel. Hierfür verantwortlich ist die Rücksichtnahme des Gesetzgebers der Bundesrepublik Deutschlands, denn unter gewissen Voraussetzungen kann das alte Erbrecht der DDR für das Erben und Vererben noch Anwendung finden, obgleich die Deutsche Demokratische Republik mittlerweile längst der Vergangenheit angehört.

Anwendung des DDR-Erbrechts

Erbfälle, die sich vor dem 03. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern ereigneten, werden nach wie vor nach dem Erbrecht der ehemaligen DDR geregelt. Grund hierfür ist die Tatsache, dass die gravierende Änderung der Gesetzeslage für die betreffenden Erblasser nicht absehbar war. Durch diese Ausnahmeregelung kommt bei solchen Erbfällen keine andere Rechtsordnung zum Einsatz. Vorausgesetzt wird hierbei aber, dass der verstorbene Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik hatte.

Eine weitere Ausnahmeregelung existiert für ein nichteheliches Kind des verstorbenen Erblassers, denn unter gewissen Voraussetzungen gilt für dieses das alte Erbrecht der DDR. Dies ist der Fall, wenn sie vor dem 03. Oktober 1990 geboren wurden und der Erblasser nach dem 03. Oktober 1990 verstorben ist. Zudem muss der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR gehabt haben. Ist all dies der Fall, bildet das ZGB die juristische Grundlage, wodurch das Erbrecht der DDR zum Einsatz kommt. Ausschlaggebend für diese Ausnahmeregelung ist die Tatsache, dass das ZGB nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern differenzierte, wie dies noch einige Zeit im BGB-Erbrecht der Bundesrepublik der Fall war.

Darüber hinaus macht der deutsche Gesetzgeber auch im Falle der Existenz eines Berliner Testaments unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vom allgemein geltenden Stichtagsprinzip. Falls der verstorbene Erblasser gemeinsam mit seinem Ehegatten vor dem 03. Oktober 1990 ein gemeinschaftliches Testament in der DDR errichtet hat, sind hierauf die ZGB-Regelungen des DDR-Erbrechts anzuwenden.

Auch wenn die Deutsche Demokratische Republik seit dem 03. Oktober des Jahres 1990 Geschichte ist und somit das Zivilgesetzbuch der DDR ebenfalls der Vergangenheit angehört, findet das Erbrecht der DDR folglich nach wie vor Anwendung. 

Grundsätzlich ist dieses zwar seit der Wiedervereinigung außer Kraft, doch in bestimmten Situationen kommen entsprechende Ausnahmeregelungen nach wie vor zum Einsatz. Bürger der neuen Bundesländer sollten sich aus diesem Grund bei einem Anwalt für Erbrecht beraten lassen, damit ihnen keine Nachteile entstehen.


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